Hallo,
nehmen wir an es existiert ein gültiger Zeitmietsververtrag (von 2000) der bis 2010 befristet ist. Weiterhin steht drinne, dass der Vertrag vorzeitig nach Ablauf von 4 Jahren gekündigt werden kann, wenn:
a) die Wohnung kompl. renauviert wird
b) der Mieter 3 Nachmieter … stellt
Jetzt ist der Mieter gestorben. Es gibt einen Erben der das Erbe annimmt (weil es ist ja Vermögen da).
Wie verhält es sich mit dem Mietvertrag? Der Vermieter möchte unbedingt die Erfüllung des Mietvertrages.
Muss den der Erbe erfüllen? Wenn ja/ nein was muss der Vermieter/ Erbe alles tun?
Danke schon mal
U.
Hallo,
nehmen wir an es existiert ein gültiger Zeitmietsververtrag
(von 2000) der bis 2010 befristet ist. Weiterhin steht drinne,
dass der Vertrag vorzeitig nach Ablauf von 4 Jahren gekündigt
werden kann, wenn:
a) die Wohnung kompl. renauviert wird
b) der Mieter 3 Nachmieter … stellt
Jetzt ist der Mieter gestorben. Es gibt einen Erben der das
Erbe annimmt (weil es ist ja Vermögen da).
Wie verhält es sich mit dem Mietvertrag? Der Vermieter möchte
unbedingt die Erfüllung des Mietvertrages.
Muss den der Erbe erfüllen? Wenn ja/ nein was muss der
Vermieter/ Erbe alles tun?
Der Erbe kann das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Hier endet die zeitliche Befristung mit dem Tod.
Gruss Günter
Hallo,
in § 569 BGB steht:
(1)´Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzl. Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur f. den ersten Termin erfolgen, f. den sie zulässig ist…
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen f. eine Fortsetzung d. Mietverhältnisses nach den §§ 549 a o. 569 b gegeben sind.
Gruß
Laura
jetzt habe ich weder ja noch nein als Aussage
Hallo,
danke für die Antworten, aber das was ich noch dazu gefunden habe lässt einem schon wieder zwiefeln,
Günther schreibt ganz klar das Schluss ist, Laura ganz klar das es evtl. sein kann ("Die Kündigung kann nur f. den ersten Termin erfolgen, f. den sie zulässig ist… ") Die Gesetze die ich dazu gefunden habe sind auch nicht sehr aufschlussreicher, außer das da irgendetwas von einer Monatsfrist steht „innherhalb derer zum gestzl. Kündigungsfrist“ kündigen kann, aber es ist ja ein Zeitmietvertrag gültig bis 2010 (und Mieter sind in bestimmten Regionen äußerst rar).
Also was tun bzw. was veranlassen als Mieter/ Vermieter? Und was sit wenn der 1. Monat rum ist und die Erben … nicht rechtswirksam (??) gekündigt haben?
Danke nochmal
U.
Hallo,
danke für die Antworten, aber das was ich noch dazu gefunden
habe lässt einem schon wieder zwiefeln,
Günther schreibt ganz klar das Schluss ist, Laura ganz klar
das es evtl. sein kann ("Die Kündigung kann nur f. den ersten
Termin erfolgen, f. den sie zulässig ist… ") Die Gesetze die
ich dazu gefunden habe sind auch nicht sehr aufschlussreicher,
außer das da irgendetwas von einer Monatsfrist steht
„innherhalb derer zum gestzl. Kündigungsfrist“ kündigen kann,
aber es ist ja ein Zeitmietvertrag gültig bis 2010 (und Mieter
sind in bestimmten Regionen äußerst rar).
Also was tun bzw. was veranlassen als Mieter/ Vermieter? Und
was sit wenn der 1. Monat rum ist und die Erben … nicht
rechtswirksam (??) gekündigt haben?
Hallo nochmals,
kündige mit einer Frist von drei Monaten. Also noch diesen Monat kündigen zum 31.12.2004. Hier geht es nicht um die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Angehöringen.
Gruss Günter