Hallo,
grundsätzlich kann der Vermieter einen Mietvertrag nicht einseitig ändern. Er muss die Zustimmung des Mieters zur Änderung einholen. Die Änderung ist daher unwirksam. Der Vermeietr hat jedoch ein Problem. Denn seine Zusage, die nun offenbar korrigiert wird, ist zwar für ihn bindend, aber nicht für den Mieter. Dre Gartenanteil kann je nach Art des Gebrauchs - z.B. als Gemüsegarten genutzt oder als Aufenthaltsort -bis zu 10 % Mietminderung nach sich ziehen, wenn der Gartenanteil entzogen wird.
Der Mieter muss sich dies jedoch nicht gefallen lasen. Er kann notfalls den Vermieter verklagen, den Garten weiterhin nutzen zu können. Man wird grundsätzlich unterstellen müssen, wer eine Wohnung mit Garten angemietet hat, hätte diese Wohnung nicht angemietet, wenn kein Garten vorhanden gewesen wäre. Insoweit kann hier neben der Frage der fristlosen Kündigung wegen schwerwiegendem Vertragsbruch auch ein Schadenersatz begründet sein. Auf jeden Fall sollte widersprochen werden. Im Widerspruch sollte einerseits hingewiesne werden, dass eine eisneitige Vertragsänderung nicht möglich ist und daher auf den Gartenanteil nicht verzichtet wird. Es sollte auch auf den Vertragsbruch hingewiesen werden, auch, dass die Wohnung nie angemietet worden wäre, wäre bekannt gewesen, dass der Gartenanteil entzogen wird und es muss hingewiesen werden, sollte eine weitere Nutzung des Gartenanteil verweigert werden, dass die Miete um 10 % gemindert wird, ersatzweise wegen erheblichen Vertragsbruches das Recht - mit allen Folgen des Schadenersatzes - auf fristlose Kündigung ausdrücklich vorbehalten wird. Zudem muss hingewiesen werden, dass ab sofort die Miete nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird.
Gruss Günter
Kann der Vermieter einseitig Änderungen im Mietvertrag
vornehmen?
Sachverhalt:
Im Mietvertrag (02/04) ist deutlich angegeben, dass ein
Gartenmitbenutzungsrecht besteht.
Genauer Wortlaut im Vertrag:
„Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen nach
Maßgabe der Benutzungsordnung mitbenutzt werden: (z.B.
Waschanlage, Fahrzeuginstellplatz usw.)… Waschküche, 1
PKW Stellplatz Nr. 1, Garten“
(eine Benutzungsordnung wurde bis dato nicht ausgehändigt)
Der Mietvertrag wurde von dem Wohnungseigentümer
unterschrieben. Die betreffende Wohnung gehört zu einem
Komplex mit 2 Häusern, Hof (inkl. PKW-Abstellplätze) und
Garten wobei ihm nur die besagte Wohnung gehört. Das eine
Gebäude gehört den Eltern des Vermieters und das Gebäude in
dem sich die betreffende Wohnung befindet, gehört der Tante
des Vermieters. Im Laufe des Sommers wollte der Mieter den
Garten nutzen und es wurde ihm vehement verwehrt! Unschöne
Disskussionen, Streitigkeiten und Postverkehr zwischen dem
Mieter, dem Vermieter und den Hauseigentümern folgten.
Im letzten Brief wurde dem Mieter folgendes mitgeteilt:
"… wurde durch Mehreitsbeschluß an der Eigentümerversammlung
vom **.**.** die Nutzung des Gartens, durch die Mieter des
Wohnhauses ****, gestrichen.
wie oben - nicht möglich
Selbstverständlich werden die Betriebskosten hierfür aus der
Nebenkostenabrechnung gestrichen."
Die Fragen die sich nun stellen sind die,
1.) Ist diese Vorgehen zulässig?
2.) Wie kann der Mieter sich vor einer solchen einseitigen
Änderung schützen bzw. was kann er tun? (Mietminderung?)
Daten zur Wohnung:
120 Qm / Miete: 900 + 150 EUR
vielen Dank für Vorschläge zum weiteren Vorgehen!
Gruss Günter