Nachmieter will Renov. f. Vormieter übernehmen

Angenommen ein Mieter zieht aus und muß bei Auszug die Wände weiß streichen. Nun sagt aber der Nachmieter, dass er sowieso streichen will u. dass der Vormieter nicht streichen braucht. Wie verhält sich der Vermieter dann. Wo hält er diese Vereinbarung zw. den beiden fest um rechtl. auf der sicheren Seite zu sein, falls mal was nachkommt. Im Übergabeprotkoll, dass ja Vor- und Nachmieter unterschreiben muß?
Im Mietvertrag des Nachmieters steht ja, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen hat.
Gruß
Laura

Hallo Laura,

richtig erkannt. Die beiden Mieter müssen für dieses Vorgehen die Zustimmung des Vermieters haben.

Dem künftigen Mieter muss dabei klar sein, dass er die Folgen der Nichterfüllung seines Vormieters trägt. Der Vermieter kann aber nicht von künftigen Mieter verlangen, dass er die Haftung des Vormieters übernimmt.

Das Problem - wobei wenn es so nicht ist - bitte ich um Klarstellung - ist hier, dass der Vermieter vom Vormieter keine Leistung verlangt, der jetzige Mieter aber eine Leistung übernimmt und somit mehr leistet, bereits bei Einzug, wie er leisten muss. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlkusses kein Problem. Es kann ein Problem beim Auszug werden. Denn hier übernimmt der Mieter keine „renovierte Wohnung“. Nach sechs Monaten kann der Vermieter gegenüber dem früheren Mieter keien Ansprüche merh stellen. Andererseits darf er vom neuen Mieter nicht mehr erwarten wie dieser selbst abgewohnt hat. Genau dieses erfolgt aber, wenn der Vertrag so lautet, wie hier dargestellt. Was letztlich bedeutet, dass der neuen Mieter bei Auszug, kommt er den üblichen Schönheitsreparaturen nach, nicht renovieren muss. Dem Vermieter kann ein solcher Mietvertrag nicht empfohlen werden.

Aus völlig anderer Sicht ist die Zustimmung des Vermieters zu bewerten, wenn der Vormieter dem Nachmieter in Höhe der von ihm zu leistenden Arbeiten finanzielle Entschädigung gewährt. Dann hat der Vormietr seien Leistung erbracht und der Nachmieter muss sich „Wohnung bie Einzug renoviert“ anrechnen lassen. Nur muss dann in den Vertrag, dass der Mieter vom Vormieter die Kosten er Erstrenovierung erhalten hat und bei Auszug die Wohnung geweisst zu übergeben ist.

Gruss Günter

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Wie Günter schon schreibt Probleme gibt es beim Auszug.
Hier gehabt der Nachmieter liefert Murks wohnt dann und hinterlässt Dir
MURKS.

wohnung vom Altmieter renovieren lassen - kein Kuhhandel solcher Art.

  • 2 mal Wohnungsübergabeprotokoll

Jakob der aus Schaden klug wurde.

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noch ein Frage dazu
Hallo!

Ich habe noch eine Frage, die in eine ähnliche Richtung geht.
Der Vormieter müsste bei Auszug eigentlich renovieren und lehnt das ab mit den Worten „Ich hab schon renoviert als ich eingezogen bin, ich renoviere jetzt nicht nochmal“.
Der neue Mieter ist damit auch eigentlich einverstanden, erhält aber keinerlei finanzielle Entschädigung dafür, dass er selbst renoviert hat.
Ein Übergabeprotokoll gibt es nicht.
Muss dieser Mieter jetzt renovieren, wenn er auszieht, oder kann er genauso sagen „Ich habe renoviert als ich eingezogen bin, ich renoviere jetzt nicht nochmal.“
Ich würde jetzt erstmal davon ausgehen, dass der Mieter bei Auszug trotzdem renovieren muss, oder wie sieht das aus?

Vielen Dank und viele Grüsse,

Eva

Hallo Eva,

zu anderen Hinweis von mir liegt hier wiederum eine völlig andere Situation vor. Zumindest was aus den beiden Fragen ersichtlich ist.

Ich habe noch eine Frage, die in eine ähnliche Richtung geht.
Der Vormieter müsste bei Auszug eigentlich renovieren und
lehnt das ab mit den Worten „Ich hab schon renoviert als ich
eingezogen bin, ich renoviere jetzt nicht nochmal“.

Was heisst eigentlich „zum Auszug renovieren“ ?" Hat der Mieter bei Einzug renoviert und ist er den Verpflichtungen im Mietvertrag nachgekommen, mindestens alle drei Jahre Bad,Küche, WC und alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume zu renovieren muss er tatsächlich bei Auszug nicht renovieren. Hat er jedoch die Renovierungen unterlassen werden diese tatsächlich bei Auszug fällig. Dieses Urteil des BGH vom Mai und das weitere vom Juni sagt nämlich nicht aus - dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen zu leisten hat - es wurden nur für den speziellen Fall und gleichgelagerte Fälle eine Verpflichtung als unwirksam erklärt. Die vielen Besonderheiten sind also weiterhin zu beachten. Auch wer eine Quotenklausel im Vertrag hat kann sich nicht auf das Urteil berufen.

Der neue Mieter ist damit auch eigentlich einverstanden,
erhält aber keinerlei finanzielle Entschädigung dafür, dass er
selbst renoviert hat.

Was bedeutet „eigentlich“. Im Grundsatz bedeutet „eigentlich“ doch, dass jemand etwas nicht so will, es trotzdem jedoch macht.

Ein Übergabeprotokoll gibt es nicht.
Muss dieser Mieter jetzt renovieren, wenn er auszieht, oder
kann er genauso sagen „Ich habe renoviert als ich eingezogen
bin, ich renoviere jetzt nicht nochmal.“
Ich würde jetzt erstmal davon ausgehen, dass der Mieter bei
Auszug trotzdem renovieren muss, oder wie sieht das aus?

Hier ist davon auszugehen, dass der Mieter bei Einzug renoviert hat. Hat er also seine Verpflichtungen wahrgenommen muss er zum Auszug in diesem Fall nicht renovieren. Der Vermieter ist hier selbst schuld, wenn er den Vormieter nicht zur Leistung aufgefordert hat und dann den Nachmieter die Leistung erbringen liess, ohne sich abzusichern. Hat der Mieter der Vereinbarung mündlich zugestimmt, kommt es darauf an, und dies ist das Entscheidende - hat der Vermieter zugestimmt oder erklärt, mit dem Hiwneis, dass er jetzige Mieter Leistungen des Vormieters freiwillig übernimmt und ausführt, daher die Wohnung als „renoviert“ übernommen gilt.

Letztlich wird dies eine Beweisfrage werden, wer was wem und wann zu welchen Bedingungen erlaubt, erklärt oder zugestanden hat.

Gruss Günter

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Hallo Eva,

Hallo Günter,

erstmal danke für die schnelle Antwort. :smile:

Der neue Mieter ist damit auch eigentlich einverstanden,
erhält aber keinerlei finanzielle Entschädigung dafür, dass er
selbst renoviert hat.

Was bedeutet „eigentlich“. Im Grundsatz bedeutet „eigentlich“
doch, dass jemand etwas nicht so will, es trotzdem jedoch
macht.

Eigentlich bedeutet, dass der Mieter in dem Fall zugestimmt hat, sich aber nachher über sich selbst geärgert hat. *g*

Hat der

Mieter der Vereinbarung mündlich zugestimmt, kommt es darauf
an, und dies ist das Entscheidende - hat der Vermieter
zugestimmt oder erklärt, mit dem Hiwneis, dass er jetzige
Mieter Leistungen des Vormieters freiwillig übernimmt und
ausführt, daher die Wohnung als „renoviert“ übernommen gilt.

Der Vermieter hat zugestimmt und gemeint, ihm ist eigentlich egal, wer das macht, Hauptsache, es wird alles, so wie es gehört in Stande gehalten und in regelmässigen Abständen renoviert.

Letztlich wird dies eine Beweisfrage werden, wer was wem und
wann zu welchen Bedingungen erlaubt, erklärt oder zugestanden
hat.

Dann bin ich ja mal gespannt, was das noch gibt…
Aber das hat mir schonmal sehr weitergeholfen.
Vielen Dank

Gruss Günter

Grüsse Eva

Hallo Günter,
also unsere Mieter übernehmen die Wohnung grundsätzlich in renoviertem Zustand und wenn dann ein Mieter auszieht und die Wände sind nicht mehr weiß und haben Streifen (von Möbeln etc.) oder sind zugequalmt, muß der Mieter bei Auszug eben streichen (wenn die Wände noch strahlend weiß sind natürlich nicht). Wenn nun der Nachmieter die Wohnung aber gelb streichen will (bei Einzug, was ja seine eigene Sache ist) ist es ja Blödsinn, dass der ausziehende Mieter vorher nochmal weiß streicht. Der Vermieter könnte sich auch ganz draus halten (muß aber ja ein Übergabeprotokoll machen), da ja im Mietvertrag mit dem Nachmieter drinsteht, dass dieser die Wohnung renoviert übernommen hat. Eigentlich könnte sich ja auch der Vormieter vom Nachmieter bestätigen lassen, dass der Nachmieter die Renovierung, in beiderseitigem Einverständnis, streicht.
Ich hätte als Vermieter jetzt im Übergabeprotokoll festgehalten unter Besonderheiten: Die Wände wurden vom Vormieter nicht gestrichen, da sich der Nachmieter dazu bereit erklärt hat dies zu tun und dies den Nachmieter nicht von der Renovierungspflich bei Auszug berührt.
Gruß
Laura

Hallo Laura,

also unsere Mieter übernehmen die Wohnung grundsätzlich in
renoviertem Zustand und wenn dann ein Mieter auszieht und die
Wände sind nicht mehr weiß und haben Streifen (von Möbeln
etc.) oder sind zugequalmt, muß der Mieter bei Auszug eben
streichen (wenn die Wände noch strahlend weiß sind natürlich
nicht).

Dann freue Dich, dass Du nicht in meinem Zugriffsbereich wohnst. Und beachte in Zukunft die neueste Rechtsprechung. Sonst kann es sein, dass Du mindestens einmal „lernen“ musst. Willst Du wirklich über den Mietvertrag verhindern, dass nach den Urteilen des BGH VIII ZR 361/03 und VIII ZR 308/02 der Mieter auszieht und nichts macht gibt es zur Zeit nur eine Lösung. Vereinbare im Mietvertrag fürd en Auszug die Quotenklausel und unter den Fristen trage ein, " nach Bedarf "

Wenn nun der Nachmieter die Wohnung aber gelb

streichen will (bei Einzug, was ja seine eigene Sache ist) ist
es ja Blödsinn, dass der ausziehende Mieter vorher nochmal
weiß streicht.

Und was geschieht, wenn er nach zwei Jahren auszieht und der Nachmieter will weisse Wände ? Drei oder fünf Jahre sind nicht erfüllt. Leistung ist also nicht geschuldet. Die Quote greift noch nicht weil bei Einzug renoviert und weder drei noch fünf Jahre vergangen sind.

Der Vermieter könnte sich auch ganz draus

halten (muß aber ja ein Übergabeprotokoll machen), da ja im
Mietvertrag mit dem Nachmieter drinsteht, dass dieser die
Wohnung renoviert übernommen hat. Eigentlich könnte sich ja
auch der Vormieter vom Nachmieter bestätigen lassen, dass der
Nachmieter die Renovierung, in beiderseitigem Einverständnis,
streicht.

Nein, dies bedarf stets der Zustimmung des Vermieters. Rechtlich betrachtet interessiert es den Vermieter nicht, was zwei Mieter miteinander vereinbaren. Es kann daher keiner der Mieter gegenüber dem Vermieter ein Recht ableiten. Dieses Problem taucht ja oft bei der Übernahme eines selbstverklebten Teppichbodens vom Vormieter auf. da muss der Nachmieter auf Forderung des Vermieters den Teppichboden entfernen und sehr oft habe ich schon erlebt, dass der belag derart übel verklebt war oder fehlerhaft entfernt wurde, dass in einigen Fällen sogar der Estrich vom Mieter ausgebesseert werden musste.

Ich hätte als Vermieter jetzt im Übergabeprotokoll
festgehalten unter Besonderheiten: Die Wände wurden vom
Vormieter nicht gestrichen, da sich der Nachmieter dazu bereit
erklärt hat dies zu tun und dies den Nachmieter nicht von der
Renovierungspflich bei Auszug berührt.

Dies ginge aber nur, wenn bei den Fristen im Vertrag drei, fünf oder sieben Jahre ( bei Bedarf ) angekreuzt sind und nur in Abhängigkeit von den ausgeführten Schönheitsreparaturen entsprechende Arbeiten bei Auszug geschuldet sind. Nach den neuen Urteilen kannst Du nicht verlangen, dass der Mieter bei Auszug renoviert, wenn er zuvor in Abhängigkeit von Fristen bereits gemalert hat, auch wenn er bei Einzug nichts gemacht hat.

Gruss Günter