mal angenommen, ein Mietverhältnis wird fristgerecht gekündigt.
Selbstverständlich muss der Vermieter frühzeitig die Gelegenheit eingeräumt bekommen, etwaige Interessenten die Wohnung besichtigen zu lassen. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass der Noch-Mieter ein ganzes Wochenende und möglicherweise noch ein paar Nachmittage/Abende unter der Woche Gewehr bei Fuß stehen zu hat, um dies zu ermöglichen? Gibt es zeitliche Zumutbarkeitsgrenzen u.ä., an die sich ein Vemieter zu halten hat, damit der Noch-Mieter nicht zu sehr belastet wird? Je nach Attraktivität einer Wohnung kann es ja durchaus zu stundenlangem Andrang sehr vieler Interessenten kommen, und das muss man als Noch-Mieter ja wohl kaum mitmachen, oder!?
mal angenommen, ein Mietverhältnis wird fristgerecht
gekündigt.
Selbstverständlich muss der Vermieter frühzeitig die
Gelegenheit eingeräumt bekommen, etwaige Interessenten die
Wohnung besichtigen zu lassen. Ich kann mir aber kaum
vorstellen, dass der Noch-Mieter ein ganzes Wochenende und
möglicherweise noch ein paar Nachmittage/Abende unter der
Woche Gewehr bei Fuß stehen zu hat, um dies zu ermöglichen?
Gibt es zeitliche Zumutbarkeitsgrenzen u.ä., an die sich ein
Vemieter zu halten hat, damit der Noch-Mieter nicht zu sehr
belastet wird? Je nach Attraktivität einer Wohnung kann es ja
durchaus zu stundenlangem Andrang sehr vieler Interessenten
kommen, und das muss man als Noch-Mieter ja wohl kaum
mitmachen, oder!?
Hallo,
sind im Mietvertrag Besichtigungszeiten vereinbart hat sich der Mieter an diesen zu orientieren. Also den Mietvertrag mal prüfen. Ist nichts vereinbart muss der Vermieter - gilt auch bei vertraglich vereinbarter Besichtigung bei Berufstätigen mindestens vier Tage zuvor den Termin klären. Ist jemand nicht berufstätig reichen zwei Tage aus. Der Mieter sollte mit dem Vermieter ein-zwei Stunden vereinbaren. Es kann nicht sein, dass der Noch-Mieter den Tag über bleiben soll, weil der Vermieter aus eigener Bequemlichkeit alle auf denselben Tag einbestellt hat. Dem Vermieter klarmachen, dass nur ein gewisser Zeitraum zur Verfügung steht.
Dem Vermieter klarmachen, dass nur ein
gewisser Zeitraum zur Verfügung steht.
Klingt etwas schwammig, finde ich. Gibt es da gesetzliche
Regelungen?
Hi,
was heisst schwammig ? Diese Fragestellung taucht fast jede 2. Woche hier im Brett auf und wird beantwortet.
Über die schriftlich vereinbarte Besichtigung muss hier nichts ausgessagt werden, denn was hier vereinbart ist, ist gültig. Dass dann, wenn es keine Vereinbarung gibt, Mieter und Vermieter sich auf einen Termin einigen müssen ist nachvollziehbar. Also kommt es nur noch auf die Frage an, auf welcher rechtlicher Grundlage ein Mieter Besichtigungen unter welcher Vorankündigungszeit erlauben muss.
4 Tage zuvor Terminankündigung bei Arbeitnehmer AM Münster WM 82, 282.
Das LG Kiel WM 93,52 hat in einer Entscheidung für Recht erkannt, dass der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung lässt.