Wie § 545 (verlängerte vermietung) abwenden?

hi experten,

mal angenommen, ein vermieter hätte das pech, einen „schlechten“ mieter erwischt zu haben - eidesstattliche versicherung, schulden an allen ecken und enden, über 2 monate mietrückstand.

weiter angenommen, der mieter hätte das mietverhältnis am 4.7. zum 30.9. gekündigt, und der vermieter hätte die kündigung am 12.7. per einschreiben bestätigt, mit dem zusatz: „Einer Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB stimme ich ausdrücklich nicht zu.“

nun stelle man sich vor, der mieter würde am 25.9. den vermieter informieren, er könne erst am 15.10. ausziehen, und man möge ihm doch diesen aufschub von 2 wochen gewähren. außerdem erkläre er sich bereit, für die rückständige miete eine art „schuldenanerkennung“ zu unterschreiben (wie könnte sowas richtig heißen und aussehen?).

würde der vermieter dies dem mieter als letzte frist vor der räumungsklage gewähren wollen, läuft er dann gefahr, genau dieser oben verneinten Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB zuzustimmen?

oder wendet er die gefahr am besten damit ab, indem er innerhalb 2 wochen nach bekanntwerden der nicht erfolgten herausgabe ausdrücklich auf die herausgabe der mietsache nach § 546 besteht, und eine weitervermietung nach § 545 nochmals ablehnt? und danach gleich zum anwalt?

lg, pit

Hallo,

zur Sicherheit. Mietvertrag für die neue Wohnung als Beweis des Auszuges vorlegen lassen. Ist der Mieter nicht bereit, sind Zweifel angebracht, dass er tatsächlich auszieht.

Hat er einen Mietvertrag dann einfach vereinbaren, dass „die Parteien vereinbaren, das Mietverhältnis zum 15.10.2004“ aufzuheben. In solchen Fällen kann man den Mieter auch unterschreiben lassen, dass wenn er nicht auszieht und der Vermeietr erhebt Klage, dass er, der Mieter auf Widerspruch verzichtet.

mal angenommen, ein vermieter hätte das pech, einen
„schlechten“ mieter erwischt zu haben - eidesstattliche
versicherung, schulden an allen ecken und enden, über 2 monate
mietrückstand.

weiter angenommen, der mieter hätte das mietverhältnis am 4.7.
zum 30.9. gekündigt, und der vermieter hätte die kündigung am
12.7. per einschreiben bestätigt, mit dem zusatz: „Einer
Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB stimme ich
ausdrücklich nicht zu.“

nun stelle man sich vor, der mieter würde am 25.9. den
vermieter informieren, er könne erst am 15.10. ausziehen, und
man möge ihm doch diesen aufschub von 2 wochen gewähren.
außerdem erkläre er sich bereit, für die rückständige miete
eine art „schuldenanerkennung“ zu unterschreiben (wie könnte
sowas richtig heißen und aussehen?).

Neben einer Schuldanerkennung sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden.

würde der vermieter dies dem mieter als letzte frist vor der
räumungsklage gewähren wollen, läuft er dann gefahr, genau
dieser oben verneinten Verlängerung des Mietverhältnisses nach
§ 545 BGB zuzustimmen?

nein

oder wendet er die gefahr am besten damit ab, indem er
innerhalb 2 wochen nach bekanntwerden der nicht erfolgten
herausgabe ausdrücklich auf die herausgabe der mietsache nach
§ 546 besteht, und eine weitervermietung nach § 545 nochmals
ablehnt? und danach gleich zum anwalt?

wenn der Mieter keine Geld hat, denke daran, dass der Vermieter in Vorleistung treten muss.

Gruss Günter

hallo günter,

Hat er einen Mietvertrag, dann einfach vereinbaren, dass „die Parteien vereinbaren,
das Mietverhältnis zum 15.10.2004“ aufzuheben. In solchen Fällen kann man den
Mieter auch unterschreiben lassen, dass wenn er nicht auszieht und der Vermieter
erhebt Klage, dass er, der Mieter auf Widerspruch verzichtet.

das mietverhältnis zum 15.10. aufheben, obwohl es eigentlich schon am per kündigung 30.9. endet? ist das ungefährlich? hat das dann wirklich nur für die 2 wochen eine aufschiebende wirkung?

Neben einer Schuldanerkennung sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden.

bei einer insolventen person?da steckt doch bestimmt ein tieferer sinn dahinter?!

oder wendet er die gefahr am besten damit ab, indem er innerhalb 2 wochen nach
bekanntwerden der nicht erfolgten herausgabe ausdrücklich auf die herausgabe
der mietsache nach § 546 besteht, und eine weitervermietung nach § 545 nochmals
ablehnt? und danach gleich zum anwalt?

wenn der Mieter keine Geld hat, denke daran, dass der Vermieter in Vorleistung
treten muss.

ja ja, diese tatsache hab ich die ganze zeit im auge. aber wenn meine hoffnung erloschen ist, den mieter auf nicht-juristisch/gerichtlichem weg aus der wohnung rauszubekommen, dann muß ich ja irgendwann in den sauren apfel* beißen. widerspreche ich nun vor dem ablauf der 2-wochen-frist nochmal der weitervermietung nach § 545 und fordere die räumung nach § 546 BGB? und dann nach 1 … 2 … 4 (???) wochen zum anwalt?

lg, pit

*ein apfel, der immer saurer wird, je länger man ihn hängen läßt :frowning:

hallo Pit,

habe mich hier missverständlich ausgedrückt. Soll heissen, „das Mietverhältnis wird bis zum 15.10.2004 im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt. Der Mieter verzichtet auf Widerspruch, wenn er nicht rechtzeitig auszieht und der Vermieter Räumungsklage erheben muss“

Hat er einen Mietvertrag, dann einfach vereinbaren, dass „die Parteien vereinbaren,
das Mietverhältnis zum 15.10.2004“ aufzuheben. In solchen Fällen kann man den
Mieter auch unterschreiben lassen, dass wenn er nicht auszieht und der Vermieter
erhebt Klage, dass er, der Mieter auf Widerspruch verzichtet.

das mietverhältnis zum 15.10. aufheben, obwohl es eigentlich
schon am per kündigung 30.9. endet? ist das ungefährlich? hat
das dann wirklich nur für die 2 wochen eine aufschiebende
wirkung?

Neben einer Schuldanerkennung sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden.

bei einer insolventen person?da steckt doch bestimmt ein
tieferer sinn dahinter?!

Mit einer Ratenzahlung, sei sie noch so gering, wird zumindest die Verjährung unterbrochen.

oder wendet er die gefahr am besten damit ab, indem er innerhalb 2 wochen nach
bekanntwerden der nicht erfolgten herausgabe ausdrücklich auf die herausgabe
der mietsache nach § 546 besteht, und eine weitervermietung nach § 545 nochmals
ablehnt? und danach gleich zum anwalt?

wenn der Mieter keine Geld hat, denke daran, dass der Vermieter in Vorleistung
treten muss.

ja ja, diese tatsache hab ich die ganze zeit im auge. aber
wenn meine hoffnung erloschen ist, den mieter auf
nicht-juristisch/gerichtlichem weg aus der wohnung
rauszubekommen, dann muß ich ja irgendwann in den sauren
apfel* beißen. widerspreche ich nun vor dem ablauf der
2-wochen-frist nochmal der weitervermietung nach § 545 und
fordere die räumung nach § 546 BGB? und dann nach 1 … 2 …
4 (???) wochen zum anwalt?

ich würde diese Vereinbarung versuchen, nur wenn keine Zustimmung erfolgt dann Anwalt.

Gruss Günter

hallo Pit,

habe mich hier missverständlich ausgedrückt. Soll heissen,
„das Mietverhältnis wird bis zum 15.10.2004 im gegenseitigen
Einvernehmen fortgesetzt. Der Mieter verzichtet auf
Widerspruch, wenn er nicht rechtzeitig auszieht und der
Vermieter Räumungsklage erheben muss“

Neben einer Schuldanerkennung sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden.

bei einer insolventen person?da steckt doch bestimmt ein tieferer sinn dahinter?!

Mit einer Ratenzahlung, sei sie noch so gering, wird zumindest
die Verjährung unterbrochen.

  • wie lange dauert das, bis die forderungen verjährt sind?
  • durch eine ratenzahlung wird die verjährungsfrist ‚nur unterbrochen‘? oder ‚auf null zurückgesetzt‘?
  • sind es unterschiedliche verjährungsfristen, ob
    a) sie mir die schuldenanerkennung unterschreibt, oder
    b) ich gerichtlich einen vollstreckbaren titel erwerbe?

lg, pit

hallo Pit,

habe mich hier missverständlich ausgedrückt. Soll heissen,
„das Mietverhältnis wird bis zum 15.10.2004 im gegenseitigen
Einvernehmen fortgesetzt. Der Mieter verzichtet auf
Widerspruch, wenn er nicht rechtzeitig auszieht und der
Vermieter Räumungsklage erheben muss“

Neben einer Schuldanerkennung sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden.

bei einer insolventen person?da steckt doch bestimmt ein tieferer sinn dahinter?!

Mit einer Ratenzahlung, sei sie noch so gering, wird zumindest
die Verjährung unterbrochen.

  • wie lange dauert das, bis die forderungen verjährt sind?

Eine Verjährungsfrist beginnt ab dem 01.01.eines folgenden Jahres in dem die Forderung geltend gemacht wird. Schuld z.B. 30.09.2004. Beginn der Verjährungsfrist ab 01.01.2005. Frist drei Jahre. Geschieht also nichts ist die Forderung nach dem 31.12.2007 verjährt. Mahnungen udn Zhalungsaufforderugnen unterbrechen die Verjährung. Gerichtliche Mahnverfahren ohnehin.

  • durch eine ratenzahlung wird die verjährungsfrist ‚nur
    unterbrochen‘? oder ‚auf null zurückgesetzt‘?

unterbrochen, heisst, wenn der Mieter im Jnauar 2005 nicht zahlt und der Vermieter reagiert 2005 nicht beginnt die Frist neu ab 01.01.2006.

  • sind es unterschiedliche verjährungsfristen, ob
    a) sie mir die schuldenanerkennung unterschreibt,

3 Jahre

oder

b) ich gerichtlich einen vollstreckbaren titel erwerbe?

Vollstreckungsbescheide sind 30 Jahre gültig.

Gruss Günter