Mietvertrag und Renovierungsklauseln bei Auszug

Hier wird ein Mietvertrag vorgestellt der bei Auszug aus der Wohnung auf eine Besenreine Übergabe im § 13 hinweist.

Diese lautet die Wohnung ist bei Auszug im besenreinen Zustand zu übergeben.

Im §9 Abs.2
Steht hingegen folgendes:

Die Schönheitsreperaturen sind erforderlich spätestens alle 3 Jahre in Küche, kochnische in Bädern

Spätestens alle 5 Jahre in Wohnräumen, Schlafräumen, Flur, Dielen und WC

Spätestens alle 7 Jahre in sonstigen Nebenräumen.

Abweichend vom vorstehenden sind Anstriche von Türen, Fenstern und Heizkörpern spätestens alle 5 Jahre durchzuführen.

Weiter steht: „Sind bei Auszug Schönheitsreparaturen in einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an dem Vermieter die später zu erwartenden Kosten anteilig zu bezahlen. Der Kostenanteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturbereits abgelaufenen Zeiträumen“.

§2 sagt folgendes: Der Vermieter übergibt eine bezugfähige Wohnung.

Laut den Texten sind solche Mietverträge dann nicht mehr Besenrein, da §9 Abs.2 eine Auszugrenovierung erfordert oder der Mieter müsste anteilige Renovierungskosten zahlen.

Was meinen hier die Leser? Sind die Fristen ungültig?

Hilfe,

wie viele diese unsinnigen Abwandlungen gibt es denn noch. Trotzdem, zuerts einn Guten Abend. Ich will versuchen das Knäuel zu entwirren, in der Hoffnnung, wenn ich einen Fehler mache, dass jemand da ist, der diesem Unsinn an Formularklauseln auch täglich vor sich hat.

Hier wird ein Mietvertrag vorgestellt der bei Auszug aus der
Wohnung auf eine Besenreine Übergabe im § 13 hinweist.

Diese lautet die Wohnung ist bei Auszug im besenreinen Zustand
zu übergeben.

dies bedeutet, dass der Mieter die Wohnung auswischen muss und gehen kann. Es sind nicht einmal die Fenster zu putzen.

Im §9 Abs.2
Steht hingegen folgendes:

Die Schönheitsreperaturen sind erforderlich spätestens alle 3
Jahre in Küche, kochnische in Bädern

Spätestens alle 5 Jahre in Wohnräumen, Schlafräumen, Flur,
Dielen und WC

Spätestens alle 7 Jahre in sonstigen Nebenräumen.

Abweichend vom vorstehenden sind Anstriche von Türen, Fenstern
und Heizkörpern spätestens alle 5 Jahre durchzuführen.

unwirksame Regelung, hier wird eine Renovierung verlangt, auch wenn diese nicht notwendig ist.

Weiter steht: „Sind bei Auszug Schönheitsreparaturen in
einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an dem
Vermieter die später zu erwartenden Kosten anteilig zu
bezahlen. Der Kostenanteil entspricht dem Verhältnis zwischen
den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten
Schönheitsreparaturbereits abgelaufenen Zeiträumen“.

dieser Vermieter hat sich wirklich alles offen gelassen und alles falsch gemacht.

§2 sagt folgendes: Der Vermieter übergibt eine bezugfähige
Wohnung.

was nicht bedeutet „renoviert“

Laut den Texten sind solche Mietverträge dann nicht mehr
Besenrein, da §9 Abs.2 eine Auszugrenovierung erfordert oder
der Mieter müsste anteilige Renovierungskosten zahlen.

Was meinen hier die Leser? Sind die Fristen ungültig?

Hier ist nach der Unklarheitenregelung gem. AGBG zu verfahren. Der Vermieter will nach Fristen,

1 ) dass alle 3, 5 oder 7 Jahre renoviert wird

2 ) dass die anteiligen Ksten zum Auszug übernommen werden und

3 ) er will eine „besenreine“ Übergabe.

Solche mehrfachen Klauseln in ihrer Gesamtheit gesehen unklar. Aus diesem Grund hat der Mieter nur die für ihn „günstigste Lösung“ zu übernehmen. Und dies ist hier eindeutig die Übergabe „besenrein“.
(BGH (RE) WuM 1985, 46,47)

Der Begriff „spätestens“ alle 3, Jahre, alle 5 Jahre, alle sieben Jahre ist unwirksam, denn hier wird während der Mietezeit ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung verbindlich zu einem gewissen Zeitpunkt „spätestens“ die Renovierung verlangt.

Unwirksam sind die Klauseln in ihrer Gesamtheit. Sie verstossen eindeutig gegen das Transparentverbot. Für den Mieter ist der Umfang der Leistungen nicht erkennbar, wenn an drei verschiedenen Stellen jeweils eine andere Vereinbarung getroffen wird, teilweise einzelne Vereinbarungen den anderen widersprechen ( LG Mannheim WuM 2000, 485 )

Gruss Günter

Teilweise findet hier auch das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 und/ oder BGH VIII ZR 308/02 Anwendung. Diese Urteile sind unter www.bundesgerichtshof.de - Urteile - zu finden.

Ich sah es auch so dass das Urteil „VIII ZR 361/03“ vom BGH hier Eintritt, da die Renovierungszeiten Starr sind. Ds würde dann aber bedeuten dass der gesamte Absatz 2. Ungültig wäre und somit eine Renovierung überhaupt nicht erfolgen müsste. Also dann §535 BGB.
Andererseits sind Quotenregelungen erlaubt oder wäre die dann mit gestrichen?
Im BGH Urteil wurde auch ausgeschlossen nur den Starren Bereich zu streichen sondern den gesamten Bereich.

Ist nicht eventuell sogar der Begriff im §13 „Besenrein“ als Individualklausel zu verstehen. D.h. er würde alle anderen Einschränkungsklauseln ausser Kraft setzten?

Hallo,

Ich sah es auch so dass das Urteil „VIII ZR 361/03“ vom BGH
hier Eintritt, da die Renovierungszeiten Starr sind. Ds würde
dann aber bedeuten dass der gesamte Absatz 2. Ungültig wäre
und somit eine Renovierung überhaupt nicht erfolgen müsste.
Also dann §535 BGB.
Andererseits sind Quotenregelungen erlaubt oder wäre die dann
mit gestrichen?

in diesem Fall wäre sie ungültig.

Im BGH Urteil wurde auch ausgeschlossen nur den Starren
Bereich zu streichen sondern den gesamten Bereich.

korrekt

Ist nicht eventuell sogar der Begriff im §13 „Besenrein“ als
Individualklausel zu verstehen. D.h. er würde alle anderen
Einschränkungsklauseln ausser Kraft setzten?

eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass darüber verhandelt und dann im beiderseitigen Einvernehmen sich die Vertragsparteien einig sind, dass nur diese Vereinbarung Gültigkeit haben soll.

Gruss Günter