Hilfe,
wie viele diese unsinnigen Abwandlungen gibt es denn noch. Trotzdem, zuerts einn Guten Abend. Ich will versuchen das Knäuel zu entwirren, in der Hoffnnung, wenn ich einen Fehler mache, dass jemand da ist, der diesem Unsinn an Formularklauseln auch täglich vor sich hat.
Hier wird ein Mietvertrag vorgestellt der bei Auszug aus der
Wohnung auf eine Besenreine Übergabe im § 13 hinweist.
Diese lautet die Wohnung ist bei Auszug im besenreinen Zustand
zu übergeben.
dies bedeutet, dass der Mieter die Wohnung auswischen muss und gehen kann. Es sind nicht einmal die Fenster zu putzen.
Im §9 Abs.2
Steht hingegen folgendes:
Die Schönheitsreperaturen sind erforderlich spätestens alle 3
Jahre in Küche, kochnische in Bädern
Spätestens alle 5 Jahre in Wohnräumen, Schlafräumen, Flur,
Dielen und WC
Spätestens alle 7 Jahre in sonstigen Nebenräumen.
Abweichend vom vorstehenden sind Anstriche von Türen, Fenstern
und Heizkörpern spätestens alle 5 Jahre durchzuführen.
unwirksame Regelung, hier wird eine Renovierung verlangt, auch wenn diese nicht notwendig ist.
Weiter steht: „Sind bei Auszug Schönheitsreparaturen in
einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an dem
Vermieter die später zu erwartenden Kosten anteilig zu
bezahlen. Der Kostenanteil entspricht dem Verhältnis zwischen
den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten
Schönheitsreparaturbereits abgelaufenen Zeiträumen“.
dieser Vermieter hat sich wirklich alles offen gelassen und alles falsch gemacht.
§2 sagt folgendes: Der Vermieter übergibt eine bezugfähige
Wohnung.
was nicht bedeutet „renoviert“
Laut den Texten sind solche Mietverträge dann nicht mehr
Besenrein, da §9 Abs.2 eine Auszugrenovierung erfordert oder
der Mieter müsste anteilige Renovierungskosten zahlen.
Was meinen hier die Leser? Sind die Fristen ungültig?
Hier ist nach der Unklarheitenregelung gem. AGBG zu verfahren. Der Vermieter will nach Fristen,
1 ) dass alle 3, 5 oder 7 Jahre renoviert wird
2 ) dass die anteiligen Ksten zum Auszug übernommen werden und
3 ) er will eine „besenreine“ Übergabe.
Solche mehrfachen Klauseln in ihrer Gesamtheit gesehen unklar. Aus diesem Grund hat der Mieter nur die für ihn „günstigste Lösung“ zu übernehmen. Und dies ist hier eindeutig die Übergabe „besenrein“.
(BGH (RE) WuM 1985, 46,47)
Der Begriff „spätestens“ alle 3, Jahre, alle 5 Jahre, alle sieben Jahre ist unwirksam, denn hier wird während der Mietezeit ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung verbindlich zu einem gewissen Zeitpunkt „spätestens“ die Renovierung verlangt.
Unwirksam sind die Klauseln in ihrer Gesamtheit. Sie verstossen eindeutig gegen das Transparentverbot. Für den Mieter ist der Umfang der Leistungen nicht erkennbar, wenn an drei verschiedenen Stellen jeweils eine andere Vereinbarung getroffen wird, teilweise einzelne Vereinbarungen den anderen widersprechen ( LG Mannheim WuM 2000, 485 )
Gruss Günter
Teilweise findet hier auch das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 und/ oder BGH VIII ZR 308/02 Anwendung. Diese Urteile sind unter www.bundesgerichtshof.de - Urteile - zu finden.