Im September 2002 zieht Herr XY alleine in eine 50qm große 2-Zimmer-Wohnung. Das Haus ist eine Baustelle, die Wohnung gelinde gesagt ein zugiges Loch unter dem Dach. Die Vermieterin kassiert von Herrn XY 75 Euro Nebenkosten monatlich. Viele der üblichen Nebenkosten fallen nicht an: Es gibt keinen Aufzug, keinen Hauswart, keinen Kabelanschluss, keinen Garten, keine Waschküche etc. Ende September 2003 zieht Herr XY aus der Wohnung aus - und fühlt sich geprellt was die Nebenkosten angeht. Seit dem Auszug hat Herr XY seine ehemalige Vermieterin schon zwei Mal angeschrieben und sie gebeten, ihm eine detaillierte Nebenkostenabrechung zukommen zu lassen. Bislang ohne den geringsten Erfolg. Herr XY fasst einen Plan: Wenn seine ehemalige Vermieterin nicht bis Ende Dezember 2004 mit der Abrechnung rüber kommt, will Herr XY seiner ehemaligen Vermieterin einen Mahnbescheid schicken. Schließlich hat er sie schon zwei Mal angemahnt. Die Summe des Mahnbescheides soll sich ergeben aus den monatlich subjektiv zuviel gezahlten Nebenkosten. Gibt es Pauschalen, die man hier ansetzen kann und die realistisch sind? Ergeben die sich womöglich aus dem Mietspiegel?
Hallo Olli,
aus einem Mietspiegel sind in der Regel die Nebenkosten nicht zu ersehen. Wenn es aber bereits einen Heizkostenspiegel gibt, wäre die Höhe der Heizkosten dort ein Anhaltspunkt. Und dann kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart und was geleistet wurde.
Ein Mahnbescheid „ins Blaue“ verursacht Kosten und notfalls ist der Kostenfaktor alleine für das Gericht höher als das Guthaben. Daher einen anderen Weg wählen.
Den Vermieter per Einwurf-Einschreiben zur Abrechnung bis z.B. spätestens 15.10.2004 nochmals schriftlich auffordern. Ihn hinweisne, dass ab 16.10.2004 er in Verzug ist, wenn die Abrechnung nicht vorgelegt wird und ohne weitere Ankündigung Klage erhoben wird. Es muss dann - der Vermeietr ist in Verzug - Klage zur Vorlage der Abrehcnung vor dem AG erhoben werden. Kosten muss aus dem Verzug der Vermieter tragen.
Am Ende ein Hinweis. Der Vermieter kann natürlich nur dann - auch die anteiligen Kosten abrechnen - wenn bereits eine Abrechnungsperiode erledigt ist. Näheres kann dazu mangels Info nicht erklärt werden.
Gruss Günter
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Hallo Günter!
Danke für deine Antwort. Hier noch folgende Infos:
- die Heizkosten wurden von mir selbst getragen.
- im Mietvertrag ist nur vereinbart, dass für Nebenkosten der feste Betrag von 75 Euro monatlich zu zahlen ist. Wofür genau, steht da nicht drin.
- Herr XY hat 13 Monate in der Wohnung gewohnt, allerdings bis heute, gut ein Jahr nach Auszug, noch keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Soweit mir bekannt, hat die Vermieterin aber auch noch bis Ende Dezember 2004 Zeit dafür.
Mit geht es in erster Linie darum, zu erfahren, wie realistisch 75 Euro Nebenkosten/Monat sind, wenn eigentlich kaum Leistungen dafür erbracht werden.
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Hallo Olli,
- die Heizkosten wurden von mir selbst getragen.
- im Mietvertrag ist nur vereinbart, dass für Nebenkosten der
feste Betrag von 75 Euro monatlich zu zahlen ist. Wofür genau,
steht da nicht drin.
jetzt habe ich eine Frage. Es heisst „ein fester Betrag“. Handelt es sich um eine Vorauszahlung, die hier falsch bezeichnet wird oder handelt es sich tatsächlich um einen "festen Betrag ( sog. Pauschale) , der nicht abgerechnet wird. Für was nämlich, wenn keine anderen Nebenkosten vereinbart sind wäre sonst der Betrag zu zahlen ?
was nichgt vereinbart ist, kann nicht abgerechnet werden. Bitte mal prüfen ob nicht irgendwo was von II. BV / § 27 Anl. 3 steht.
- Herr XY hat 13 Monate in der Wohnung gewohnt, allerdings bis
heute, gut ein Jahr nach Auszug, noch keine einzige
Nebenkostenabrechnung erhalten. Soweit mir bekannt, hat die
Vermieterin aber auch noch bis Ende Dezember 2004 Zeit dafür.
Richtig. Ende 2004 ist noch Zeit dafür. Guthaben kann der Mieter auch nach dem 31.12.2004 unter Berufung auf § 812 BGB zurück verlangen. Nur der Vermieter kann keine Nachforderungen stellen. Im vorliegenden Fall dürfte die Abrechnung 2003 erstellt sein. Ist ein „fester Betrag“ vereinbart gibt es keine Abrechnung. Soll der „feste Betrag“ jedoch bedeuten, dass eben eine monatlich bestimmte Summe zu zahlen ist und es wird hingewiesen, dass darüber abgerechnet wird, kommt es auf die Vereinbarung nach § 27 Zweite BV an. Prüfe bitte nach und melde Dich nochmals.
Mit geht es in erster Linie darum, zu erfahren, wie
realistisch 75 Euro Nebenkosten/Monat sind, wenn eigentlich
kaum Leistungen dafür erbracht werden.
Ohne Heizung und Stromkosten, bei einer Person müsste es hier zu einem Guthaben kommen.
Gruss Günter
Hallo Günter!
Also, im Vertrag (ist ein Sigel-Standard-Vertrag nach Neufassung der Mietrechtsreform 2001) steht unter §3 „Mietzins“: „Nebenkosten (zu entrichten für) - hier ist nichts eingetragen - werden nicht besonders erhoben (ist nicht gestrichen) - sind neben dem Mietzins besonders zu zahlen mit einem festen Betrag von 75 Euro pro Monat…“
Hilft Dir das weiter?
Danke, Gruß
Olli
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Hallo Olli,
- die Heizkosten wurden von mir selbst getragen.
- im Mietvertrag ist nur vereinbart, dass für Nebenkosten der
feste Betrag von 75 Euro monatlich zu zahlen ist. Wofür genau,
steht da nicht drin.jetzt habe ich eine Frage. Es heisst „ein fester Betrag“.
Handelt es sich um eine Vorauszahlung, die hier falsch
bezeichnet wird oder handelt es sich tatsächlich um einen
"festen Betrag ( sog. Pauschale) , der nicht abgerechnet wird.
Für was nämlich, wenn keine anderen Nebenkosten vereinbart
sind wäre sonst der Betrag zu zahlen ?
was nichgt vereinbart ist, kann nicht abgerechnet werden.
Bitte mal prüfen ob nicht irgendwo was von II. BV / § 27 Anl.
3 steht.
- Herr XY hat 13 Monate in der Wohnung gewohnt, allerdings bis
heute, gut ein Jahr nach Auszug, noch keine einzige
Nebenkostenabrechnung erhalten. Soweit mir bekannt, hat die
Vermieterin aber auch noch bis Ende Dezember 2004 Zeit dafür.Richtig. Ende 2004 ist noch Zeit dafür. Guthaben kann der
Mieter auch nach dem 31.12.2004 unter Berufung auf § 812 BGB
zurück verlangen. Nur der Vermieter kann keine Nachforderungen
stellen. Im vorliegenden Fall dürfte die Abrechnung 2003
erstellt sein. Ist ein „fester Betrag“ vereinbart gibt es
keine Abrechnung. Soll der „feste Betrag“ jedoch bedeuten,
dass eben eine monatlich bestimmte Summe zu zahlen ist und es
wird hingewiesen, dass darüber abgerechnet wird, kommt es auf
die Vereinbarung nach § 27 Zweite BV an. Prüfe bitte nach und
melde Dich nochmals.Mit geht es in erster Linie darum, zu erfahren, wie
realistisch 75 Euro Nebenkosten/Monat sind, wenn eigentlich
kaum Leistungen dafür erbracht werden.Ohne Heizung und Stromkosten, bei einer Person müsste es hier
zu einem Guthaben kommen.Gruss Günter
Hallo Günter!
Also, im Vertrag (ist ein Sigel-Standard-Vertrag nach
Neufassung der Mietrechtsreform 2001) steht unter §3
„Mietzins“: „Nebenkosten (zu entrichten für) - hier ist nichts
eingetragen - werden nicht besonders erhoben (ist nicht
gestrichen) - sind neben dem Mietzins besonders zu zahlen mit
einem festen Betrag von 75 Euro pro Monat…“Hilft Dir das weiter?
Danke, Gruß
Hallo Olli,
dies ist eindeutig eine Festpreisvereinbarung. Über sie muss der Vermieter keine Abrechnung erteilen. Andererseits muss der Mieter auch keine Nachzahlungen leisten.
Gruss Günter
Oh, da hat sich Herr XY wohl übers Ohr hauen lassen… Aber wie erfährt denn Herr XY jetzt rückwirkend, wofür er eigentlich diese 75 Euro gezahlt hat. Im Mietvertrag steht davon ja nichts.
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Hallo Olli,
Oh, da hat sich Herr XY wohl übers Ohr hauen lassen… Aber
wie erfährt denn Herr XY jetzt rückwirkend, wofür er
eigentlich diese 75 Euro gezahlt hat. Im Mietvertrag steht
davon ja nichts.
Der Mieter hat keinen Anspruch in solchen Fällen auf eine Auskunft.
Gruss Günter