Qualifizierter Zeitmietvertrag

Hallo liebe Experten, hallo GünterW, :smile:

es ist mal wieder soweit, Fragen zum Zeitmietvertrag und - nein, kurzfassen kann ich mich immer noch nicht :smile:). Mir sind in letzter Zeit beim Mitlesen hier im Brett manch neue Urteile aufgefallen und ich fürchte (um ehrlich zu sein, ich hoffe…), dass mein Kenntnisstand über qualifizierte Zeitmietverträge nicht mehr ganz aktuell ist.

Mein Kenntnisstand ist:
Qualifizierte Zeitmietverträge sind beiderseits unkündbar, sie müssen aber einen der folgenden drei Gründe explizit im Vertrag genannt haben: Bei Vertragsende wird Eigenbedarf geltend gemacht, die Wohnung wird baulich verändert bzw. beseitigt oder sie wird für Angestellte als Dienstwohnung benötigt.

Dies dürfte so noch korrekt sein, oder? Alles zum Thema Nachmieterstellung hab ich in den FAQ’s bereits gefunden.

Konkret zu klären wären folgende Fragen, das fiktive Szenario folgt auch:

  • Unter welchen Umständen könnte der folgende fiktive Zeitmietvertrag bereits früher gekündigt werden?
  • Unter welchen Umständen hätte zumindest einer der Hauptmieter die Möglichkeit, früher aus dem Vertrag aussteigen zu können? (okay, das könnte ne blöde Frage sein, wäre ja schließlich gesamtschuldnerisch…)
  • Inwieweit ist die gesamte Regelung zu Renovierung bzw/und/oder Schönheitsreparaturen zulässig? Wann wäre was geschuldet - einerseits bei früherem Beenden des Mietvertrags (z.B. zum jahresende 2004), andererseits bei vertragsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2007?

Nehmen wir hierzu folgende, fiktive Eckdaten an:

  • Altbauwohnung in einem Mietshaus mit 10 Parteien, Vermieter wohnt NICHT im Haus
  • Der Mietvertrag wäre mit zwei Personen geschlossen (zwei Hauptmieter)
  • Die Wohnung befindet sich im obersten Stockwerk
  • Vertragsabschluß am 15.05.02, Vertragsdauer 5 Jahre, Befristungsgrund (wörtlich) „Dachgeschossausbau“, vier Seiten Mietvertrag von Haus- und Grundbesitzerverein München, Fassung 8/01, zusätzlich 4 Seiten Zusatzmietvertrag
  • Die Wohnung wurde in nicht renoviertem Zustand übernommen.
  • Es existiert ein Paragraph im Mietvertrag, der eine Abschlußrenovierung deshalb ausschließt.
  • Die üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen (3/5/6/7 Jahre) sind im Mietvertrag genauestens aufgeführt.
  • Eine Quotenregelung für Schönheitsreparaturen ist getroffen.
  • Der Vertrag regelt die kleinsten Kleinigkeiten - nahezu ausschließlich zugunsten des Vermieters (z.B. Recht auf Mieterhöhung).

Unser fiktiver Vermieter hätte in der Vergangenheit schon manches genehmigt (Haustierhaltung, Untermieter), allerdings nie schriftlich, trotz Bitten um schriftliche Bestätigung. Nehmen wir an, er würde sich auf sein gutes Gedächtnis berufen, weshalb er nie schriftlich etwas dokumentierte.
Einmal hätte er aber doch einen Änderungsvertrag unterschrieben, in welchem er eine der Hauptmieterinnen wegen Heiratsplänen hatte ausziehen lassen und den neuen Nachmieter (der in den Vertragsteil der nun Ex-Mieterin vollumfänglich einstieg) genehmigte. Dies kam allerdings nur unter der Bedingung zustande, dass die zweite Hauptmieterin in der Wohnung verbliebe. Ergäbe sich hieraus irgendeine Änderung an meinem Kenntnisstand über qual. Zeitmietverträge?

Nehmen wir an, in dem Zusatzmietvertrag wäre eine Klausel, die besagt, dass ein Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen an der Mietsache vornehmen dürfte. Soweit klar.
Falls dort aber auch noch der Satz stünde „Der Mieter stimmt zu, dass während der Mietzeit Umbauten vorgenommen werden können“ - stünde dies nicht im Widerspruch mit der Begründung für den Zeitmietvertrag „Dachgeschossausbau“?

Ich stolperte bei meiner Recherche über Zeitmietverträge über folgenden Satz von GünterW: „Ausserdem ist der Vermieter verpflichtet, wenn sich geringste Hinweise ergeben, dass die Rechtsgrundlage der Befristung wegfällt, sofort den Mieter zu informieren. Sonst macht sich der Vermieter auch haftbar und schadenersatzpflichtig.“ Dies fand ich zwar in Zusammenhang mit dem Grund des Eigenbedarfs, aber inwieweit liese sich dies auf den vorliegenden fiktiven Fall anwenden? Nehmen wir mal an, eine Nachfrage beim zuständigen Bauamt hätte ergeben, dass bis dato kein Dachgeschossausbau eingereicht worden wäre - würde dies bereits einen Zweifel am Vorhaben des Vermieters begründen?

Nehmen wir weiter an, in der Nebenwohnung (also ebenfalls oberstes Stockwerk) wären neue Mieter eingezogen. Diese hätten einen Zeitmietvertrag bis Juli 2007, also zwei Monate länger als die hier genannte Variante. Ebenso hätten die Mieter der Nachbarwohnung mit demselben Vermieter vereinbart, dass deren Mietvertrag nur ein Jahr nicht gekündigt werden kann, danach aber mit einer Frist von sechs Monaten sehr wohl vor Ablauf gekündigt werden kann. Hätte dies irgendeine Auswirkung auf den genannten Fall bzgl. möglicher Kündigung der Wohnung?

Könnten gesundheitliche Probleme eventuell eine vorzeitigen Aufhebungsvertrag (zumindest eines Hauptmieters) ermöglichen? Sollte z.B. das Stadtleben für einen Hauptmieter gesundheitlich nicht mehr tragbar sein?
Könnte die Arbeitslosigkeit eines Hauptmieters hierfür ein Grund sein (wenn die Wohnung sehr teuer wäre und dieser Hauptmieter in zukunft bei weitem nicht mehr soviel verdienen würde)?

Der fiktive Vertrag wäre wenn aus Wohnungsnot von den Hauptmietern so besch…en unterschrieben worden. Die fiktiven Mieter würden sich natürlich auch erstmal mit dem Vermieter in Verbindung setzen, um eine Einigung zu erzielen - aber rein rechtlich gesehen interessiert mich dieses Thema sehr. Außerdem glauben mir zwei meiner Freunde nicht, was ich so alles über Mietrecht in Erfahrung bringen konnte.

Ich danke schon vorab für die Auffüllung meiner Wissenslücken :smile:
Viele Grüße
alexandra

Hallo Alexa,

Mein Kenntnisstand ist:
Qualifizierte Zeitmietverträge sind beiderseits unkündbar, sie
müssen aber einen der folgenden drei Gründe explizit im
Vertrag genannt haben: Bei Vertragsende wird Eigenbedarf
geltend gemacht, die Wohnung wird baulich verändert bzw.
beseitigt oder sie wird für Angestellte als Dienstwohnung
benötigt.

korrekt und , der Vertrag für den dies zutrifft muss nach dem 01.09.2001 geschlossen worden sein und es muss dort die zeitliche Befristung eingetragen sein. Für Altverträge gilt das alte Recht.

Dies dürfte so noch korrekt sein, oder? Alles zum Thema
Nachmieterstellung hab ich in den FAQ’s bereits gefunden.

Konkret zu klären wären folgende Fragen, das fiktive Szenario
folgt auch:

  • Unter welchen Umständen könnte der folgende fiktive
    Zeitmietvertrag bereits früher gekündigt werden?

Gekündigt werden können Zeitmietverträge nicht. Sie können nur in beiderseitigem Einvernehmen unter gewissen Bedingungen / oder ohne Bedingungen aufgehoben werden. Dies ist ein qualitativer Unterschied.

z.B. zu kleine Wohnung wenn Nachwuchs da ist, Umzug in eine andere Stadt zur Berufsausübung, Wegfall eines Einkommens,

  • Unter welchen Umständen hätte zumindest einer der
    Hauptmieter die Möglichkeit, früher aus dem Vertrag aussteigen
    zu können? (okay, das könnte ne blöde Frage sein, wäre ja
    schließlich gesamtschuldnerisch…)

unter keinen, wenn der Vermieter nicht zustimmt. Eine Sonderolle spielt die Trennung/Scheidung eines Ehepaares, wenn ein Gericht die Entscheidung trifft, wer als Mieter in der Wohnung bleibt - was in dieser Form selten passiert -

  • Inwieweit ist die gesamte Regelung zu Renovierung
    bzw/und/oder Schönheitsreparaturen zulässig? Wann wäre was
    geschuldet - einerseits bei früherem Beenden des Mietvertrags
    (z.B. zum jahresende 2004), andererseits bei vertragsgemäßer
    Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2007?
    Nehmen wir hierzu folgende, fiktive Eckdaten an:
  • Altbauwohnung in einem Mietshaus mit 10 Parteien, Vermieter
    wohnt NICHT im Haus
  • Der Mietvertrag wäre mit zwei Personen geschlossen (zwei
    Hauptmieter)
  • Die Wohnung befindet sich im obersten Stockwerk
  • Vertragsabschluß am 15.05.02, Vertragsdauer 5 Jahre,
    Befristungsgrund (wörtlich) „Dachgeschossausbau“,

also wenn sich die Befristung auf das DG bezieht, der Mieter aber die obere Wohnung bewohnt und diese ist nicht mit dem DG identisch ist die Befristung unwirksam.

vier Seiten

Mietvertrag von Haus- und Grundbesitzerverein München, Fassung
8/01, zusätzlich 4 Seiten Zusatzmietvertrag

  • Die Wohnung wurde in nicht renoviertem Zustand übernommen.
  • Es existiert ein Paragraph im Mietvertrag, der eine
    Abschlußrenovierung deshalb ausschließt.
  • Die üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen (3/5/6/7
    Jahre) sind im Mietvertrag genauestens aufgeführt.
  • Eine Quotenregelung für Schönheitsreparaturen ist getroffen.

Hier ist die Quotenregelung anzuwenden. Der Mieter kann die Arbeiten aber auch selbst vornehmen.

  • Der Vertrag regelt die kleinsten Kleinigkeiten - nahezu
    ausschließlich zugunsten des Vermieters (z.B. Recht auf
    Mieterhöhung).

das haben Veträge nun mal so an sich, dass alles geregelt wird.

Unser fiktiver Vermieter hätte in der Vergangenheit schon
manches genehmigt (Haustierhaltung, Untermieter), allerdings
nie schriftlich, trotz Bitten um schriftliche Bestätigung.
Nehmen wir an, er würde sich auf sein gutes Gedächtnis
berufen, weshalb er nie schriftlich etwas dokumentierte.
Einmal hätte er aber doch einen Änderungsvertrag
unterschrieben, in welchem er eine der Hauptmieterinnen wegen
Heiratsplänen hatte ausziehen lassen und den neuen Nachmieter
(der in den Vertragsteil der nun Ex-Mieterin vollumfänglich
einstieg) genehmigte. Dies kam allerdings nur unter der
Bedingung zustande, dass die zweite Hauptmieterin in der
Wohnung verbliebe. Ergäbe sich hieraus irgendeine Änderung an
meinem Kenntnisstand über qual. Zeitmietverträge?

nein,

Nehmen wir an, in dem Zusatzmietvertrag wäre eine Klausel, die
besagt, dass ein Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters
bauliche Veränderungen an der Mietsache vornehmen dürfte.
Soweit klar.
Falls dort aber auch noch der Satz stünde „Der Mieter stimmt
zu, dass während der Mietzeit Umbauten vorgenommen werden
können“ - stünde dies nicht im Widerspruch mit der Begründung
für den Zeitmietvertrag „Dachgeschossausbau“?

nein

Ich stolperte bei meiner Recherche über Zeitmietverträge über
folgenden Satz von GünterW: „Ausserdem ist der Vermieter
verpflichtet, wenn sich geringste Hinweise ergeben, dass die
Rechtsgrundlage der Befristung wegfällt, sofort den Mieter zu
informieren. Sonst macht sich der Vermieter auch haftbar und
schadenersatzpflichtig.“ Dies fand ich zwar in Zusammenhang
mit dem Grund des Eigenbedarfs, aber inwieweit liese sich dies
auf den vorliegenden fiktiven Fall anwenden? Nehmen wir mal
an, eine Nachfrage beim zuständigen Bauamt hätte ergeben, dass
bis dato kein Dachgeschossausbau eingereicht worden wäre -
würde dies bereits einen Zweifel am Vorhaben des Vermieters
begründen?

nein, wird es zwar nicht, aber der Mieter wird sich auch nicht darauf berufen können, wenn er einen vorzeitigen Wechsel will und der Vermieter stimmt zu. Schadenersatz steht nur dann zu, wenn der Mieter bis zum letzten Tage bleibt, wegen der Befristung auszieht und der Vermieter ändert nichts.

Nehmen wir weiter an, in der Nebenwohnung (also ebenfalls
oberstes Stockwerk) wären neue Mieter eingezogen. Diese hätten
einen Zeitmietvertrag bis Juli 2007, also zwei Monate länger
als die hier genannte Variante. Ebenso hätten die Mieter der
Nachbarwohnung mit demselben Vermieter vereinbart, dass deren
Mietvertrag nur ein Jahr nicht gekündigt werden kann, danach
aber mit einer Frist von sechs Monaten sehr wohl vor Ablauf
gekündigt werden kann. Hätte dies irgendeine Auswirkung auf
den genannten Fall bzgl. möglicher Kündigung der Wohnung?

Die Frist mit einem Jahr kann so vereinbart werden. Die Vereinbarung, dass dann sechs Monate gelten ist unwirksam. Dieser Vermieter setzt sich offenbar massiv über geltendes Recht hinweg.

Könnten gesundheitliche Probleme eventuell eine vorzeitigen
Aufhebungsvertrag (zumindest eines Hauptmieters) ermöglichen?

dies Frage ist zu allgemein gehalten

Sollte z.B. das Stadtleben für einen Hauptmieter
gesundheitlich nicht mehr tragbar sein?

wohl kaum

Könnte die Arbeitslosigkeit eines Hauptmieters hierfür ein
Grund sein (wenn die Wohnung sehr teuer wäre und dieser
Hauptmieter in zukunft bei weitem nicht mehr soviel verdienen
würde)?

ja

Der fiktive Vertrag wäre wenn aus Wohnungsnot von den
Hauptmietern so besch…en unterschrieben worden. Die fiktiven
Mieter würden sich natürlich auch erstmal mit dem Vermieter in
Verbindung setzen, um eine Einigung zu erzielen - aber rein
rechtlich gesehen interessiert mich dieses Thema sehr.
Außerdem glauben mir zwei meiner Freunde nicht, was ich so
alles über Mietrecht in Erfahrung bringen konnte.

na ja, nur stelle ich fest, dass ich relativ Mühe hagtte, denn die Fragen sind nicht exakt und vor allem habe ich die Unklarheit, ob nun später die derzeitige Wohnung umgebaut werden soll oder die über der Wohnung liegende Dachwohnung.

Gruss Günter

Ich danke schon vorab für die Auffüllung meiner Wissenslücken

-)

Viele Grüße
alexandra

Nachgefragt: Zeitmietvertrag
Hallo,
gibt es tatsächlich keine Möglichkeit einen gültigen Zeit-Mietvertrag zu schließen, der einen anderen Grund hat? Selbst wenn der Mieter einverstanden ist und dies sogar wünscht?

Kann läßt sich das dadurch erreichen, dass der Mieter gleich zu Vertragsabschluß die Kündigung unterschreibt …

Gruß,

Michael

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Das meiste dachte ich mir vorher schon, aber lieber mal nachfragen, bevor ich irgendwas an Änderungen der letzten Monate übersehen habe. Eine wichtige Nachfrage habe ich aber noch. :smile:

z.B. zu kleine Wohnung wenn Nachwuchs da ist, Umzug in eine
andere Stadt zur Berufsausübung, Wegfall eines Einkommens,

Befristungsgrund (wörtlich) „Dachgeschossausbau“,

also wenn sich die Befristung auf das DG bezieht, der Mieter
aber die obere Wohnung bewohnt und diese ist nicht mit dem DG
identisch ist die Befristung unwirksam.

In diesem Fall gehen wir mal davon aus:
Die Wohnungen im vierten Obergeschoss, sind keine Mansarden, darüber ist ein großer Speicherraum, zu dem das Treppenhaus auch ganz normal weiter hoch führt. Erst dort oben ist die Raumhöhe nicht mehr so, wie in allen anderen Wohnungen des Hauses. Auch im Mietvertrag steht, dass die Wohnung „im 4.OG“ vermietet wird. Gehen wir weiter davon aus, dass der Vermieter immer von dem Raum über der Wohnung spricht, wenn es um den Umbau geht.

Wie definiert sich der Unterschied zwischen oberster Wohnung und Dachgeschoss??

Sollte der Vermieter z.B. in der Wohnung im 4. OG die Decken erneuern lassen (müssen?), wenn er das Dachgeschoss ausbaut - würde dies die Befristung „legalisieren“?

na ja, nur stelle ich fest, dass ich relativ Mühe hagtte, denn
die Fragen sind nicht exakt und vor allem habe ich die
Unklarheit, ob nun später die derzeitige Wohnung umgebaut
werden soll oder die über der Wohnung liegende Dachwohnung.

Sorry, hatte mir viel Mühe gegeben, alles, was mir für diesen Fall wichtig erschien, zu schreiben - hat wohl doch nicht so geklappt. :smile:

Danke nochmals,
viele Grüße
alexandra

Ergänzung
Hallo Günter,

ich hab mir doch noch eine konkretere Angabe überlegt…

Angenommen, im städtischen Baureferat bekäme man die Auskunft, dass in dem Mietshaus, in welchem die fiktiven Wohnungen liegen, FÜNF Vollgeschosse eingetragen wären und das Haus insgesamt 10 Mietparteien hätte - würde dies schon in die Richtung deuten, dass das 4.OG NICHT als Dachgeschoß angesehen werden könnte?

Hätte eine weit über dem im Mietspiegel berechneten Durchschnittsmiete (sagen wir mal, knapp 250 EURO über maximaler Spanne des Mietspiegels, dies entspräche 30 % darüber) irgendeinen Einfluß, könnten die Mieter daraus irgendwelche „Rechte“ geltend machen?

Nur so mal gefragt… :smile:

Danke im voraus
Alexandra

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Das meiste dachte ich mir vorher schon, aber lieber mal
nachfragen, bevor ich irgendwas an Änderungen der letzten
Monate übersehen habe. Eine wichtige Nachfrage habe ich aber
noch. :smile:

z.B. zu kleine Wohnung wenn Nachwuchs da ist, Umzug in eine
andere Stadt zur Berufsausübung, Wegfall eines Einkommens,

Befristungsgrund (wörtlich) „Dachgeschossausbau“,

also wenn sich die Befristung auf das DG bezieht, der Mieter
aber die obere Wohnung bewohnt und diese ist nicht mit dem DG
identisch ist die Befristung unwirksam.

In diesem Fall gehen wir mal davon aus:
Die Wohnungen im vierten Obergeschoss haben keinerlei Dachschrägen,
darüber ist ein großer Speicherraum, zu dem das Treppenhaus
auch ganz normal weiter hoch führt. Erst dort oben ist die
Raumhöhe nicht mehr so, wie in allen anderen Wohnungen des
Hauses. Auch im Mietvertrag steht, dass die Wohnung „im 4.OG“
vermietet wird. Gehen wir weiter davon aus, dass der Vermieter
immer von dem Raum über der Wohnung spricht, wenn es um den
Umbau geht.

Wie definiert sich der Unterschied zwischen oberster Wohnung
und Dachgeschoss??

Sollte der Vermieter z.B. in der Wohnung im 4. OG die Decken
erneuern lassen (wollen/müssen?), wenn er das Dachgeschoss ausbaut -
würde dies die Befristung „legalisieren“?

na ja, nur stelle ich fest, dass ich relativ Mühe hagtte, denn
die Fragen sind nicht exakt und vor allem habe ich die
Unklarheit, ob nun später die derzeitige Wohnung umgebaut
werden soll oder die über der Wohnung liegende Dachwohnung.

Sorry, hatte mir viel Mühe gegeben, alles, was mir für diesen
Fall wichtig erschien, zu schreiben - hat wohl doch nicht so
geklappt. :smile:

Danke nochmals,
viele Grüße
alexandra

Hallo Alexa,

Das meiste dachte ich mir vorher schon, aber lieber mal
nachfragen, bevor ich irgendwas an Änderungen der letzten
Monate übersehen habe. Eine wichtige Nachfrage habe ich aber
noch. :smile:

z.B. zu kleine Wohnung wenn Nachwuchs da ist, Umzug in eine
andere Stadt zur Berufsausübung, Wegfall eines Einkommens,

Befristungsgrund (wörtlich) „Dachgeschossausbau“,

also wenn sich die Befristung auf das DG bezieht, der Mieter
aber die obere Wohnung bewohnt und diese ist nicht mit dem DG
identisch ist die Befristung unwirksam.

In diesem Fall gehen wir mal davon aus:
Die Wohnungen im vierten Obergeschoss, sind keine Mansarden,
darüber ist ein großer Speicherraum, zu dem das Treppenhaus
auch ganz normal weiter hoch führt. Erst dort oben ist die
Raumhöhe nicht mehr so, wie in allen anderen Wohnungen des
Hauses. Auch im Mietvertrag steht, dass die Wohnung „im 4.OG“
vermietet wird. Gehen wir weiter davon aus, dass der Vermieter
immer von dem Raum über der Wohnung spricht, wenn es um den
Umbau geht.

Wie definiert sich der Unterschied zwischen oberster Wohnung
und Dachgeschoss??

Sollte der Vermieter z.B. in der Wohnung im 4. OG die Decken
erneuern lassen (müssen?), wenn er das Dachgeschoss ausbaut -
würde dies die Befristung „legalisieren“?

Da nur von der Darstellung hier im Brett auszugehen ist, also durch eine Inaugenscheinnahme natürlich nähere detaillierte Kenntisse erst möglich sind, möchte ich unter Vorbehalt hierzu Folgendes darlegen:

So wie sich der Fall darstellt handelt es sich um getrennte Räumlichkeiten. Da jedoch andere Räume umgebaut werden sollen, nicht jedoch die derzeitige Mietwohnung, ist von einer Unwirksamkeit des Befristung durchaus auszugehen.

Ob es in der Nähe einen Mieterverein gibt,der wie wir, in solchen Fällen die Wohnungen besichtigt und auch für unsere Kanzlei klärt wie ein Fall zu sehen ist, weiss sich nicht. Mal nachfragen. Ich empfehle diesen Beitrag anzulegen. Aus meiner Sicht ist jedoch der Eigenbedarf nicht wirksam begründet. Daraus kann sich dann aber, wenn der Eigenbedarf erhalten bleibt, durchaus eine ganz erhebliche Forderung auf Schadenersatz entstehen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich hab mir doch noch eine konkretere Angabe überlegt…

Angenommen, im städtischen Baureferat bekäme man die Auskunft,
dass in dem Mietshaus, in welchem die fiktiven Wohnungen
liegen, FÜNF Vollgeschosse eingetragen wären und das Haus
insgesamt 10 Mietparteien hätte - würde dies schon in die
Richtung deuten, dass das 4.OG NICHT als Dachgeschoß angesehen
werden könnte?

ja, ist so zu sehen

Hätte eine weit über dem im Mietspiegel berechneten
Durchschnittsmiete (sagen wir mal, knapp 250 EURO über
maximaler Spanne des Mietspiegels, dies entspräche 30 %
darüber) irgendeinen Einfluß, könnten die Mieter daraus
irgendwelche „Rechte“ geltend machen?

ja, denn der Vermieter muss die Miete auf die ortsüblichen Preise zurückführen. Liegt die Ursache jedoch in der Differenz der Wohnungsangabe besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Differenz.

Gruss Günter

Hallo,
gibt es tatsächlich keine Möglichkeit einen gültigen
Zeit-Mietvertrag zu schließen, der einen anderen Grund hat?
Selbst wenn der Mieter einverstanden ist und dies sogar
wünscht?

Kann läßt sich das dadurch erreichen, dass der Mieter gleich
zu Vertragsabschluß die Kündigung unterschreibt …

Gruß,

Hallo Michael,

nein, aber es gibt die Möglichkeit, dass beide Vertragspartner gegenseitig vereinbaren, dass über einen bestimmten Zeitraum auf ein Kündigungsrecht verzichtet wird.

Gruss Günter

Hallo Günter

Hallo Michael,

nein, aber es gibt die Möglichkeit, dass beide Vertragspartner
gegenseitig vereinbaren, dass über einen bestimmten Zeitraum
auf ein Kündigungsrecht verzichtet wird.

Gruss Günter

Das hieße, der Vertrag hätte eine Mindest-Laufzeit (beide vereinbaren dass z.b. sie im ersten Jahr auf das Kündigungsrecht verzichten) - eine Maximal-Laufzeit, also Befristung bei beidseitigem Einverständnis („Das Mietverhältnis endet nach 12 Monaten“ - ohne genauere Grundangabe)geht also nicht!

Gruß,
Michael

Hallo Günter

Hallo Michael,

nein, aber es gibt die Möglichkeit, dass beide Vertragspartner
gegenseitig vereinbaren, dass über einen bestimmten Zeitraum
auf ein Kündigungsrecht verzichtet wird.

Gruss Günter

Das hieße, der Vertrag hätte eine Mindest-Laufzeit (beide
vereinbaren dass z.b. sie im ersten Jahr auf das
Kündigungsrecht verzichten) - eine Maximal-Laufzeit, also
Befristung bei beidseitigem Einverständnis („Das
Mietverhältnis endet nach 12 Monaten“ - ohne genauere
Grundangabe)geht also nicht!

Hallo Michael, richtig, "…endet nach 12 Monaten… " ist nicht möglich und verstösst gegen den $ 575 BGB. (Selbstverständlich, wo kein Kläger, ist auch kein Kläger). Zulässig ist „Die Parteien vereinbaren vor Ablauf von 12 Monaten das Mietverhältnis nicht zu kündigen“. Dies kann natürlich auch auf den Vermieter beschränkt werden. Eine Beschränkung jedoch, die nur dem Mieter eine Verpflichtung auferlegt ist wiederum unwirksam.

Gruss Günter