Moin,
folgender Fall: Es wird ein Zwangsverwaltungsverfahren eröffnet. Der Zwangsverwalter nimmt das Grundstück in Besitz und stellt dabei fest, dass ein Mieter nur €40,- Miete zahlt, die Wohnung würde vergleichbar €200,- kosten. Gerüchte sagen, der Mieter sei um zwei Ecken mit dem Eigentümer verwandt.
Der (Standard-)Mietvertrag ist Original, nur die Seite mit der Miethöhe ist kopiert und offensichtlich nachträglich ausgetauscht. Angeblich sei die Miete so niedrig, weil der Mieter Hausmeistertätigkeiten wahrnimmt, was er real nicht tut.
Nun macht es keinen Sinn, eine Mieterhöhung über Anpassung an die ortübliche Vergleichsmiete zu machen, denn die Kappungsgrenze greift hier doch sehr früh.
Kann der Zwangsverwaltung den Vertrag anfechten (Problem: Eigentümer und Mieter sind einer Meinung)? Welchen Weg beschreitet er sinnvollerweise?
Gruß Oskar
hi Oskar
da seh ich keine handhabe. wenn der eigentümer (der auch vermieter ist, denk ich mal?) einer Meinung sind, werden die beide eine miethöhe von 40 euro angeben. der grund hierfür ist völlig egal!! und wenn die eine Miete von einem euro vereinbart hätten, ist der Verwalter hieran gebunden. VERTRAGSFREIHEIT! Ausserdem zahlt der Mieter die 40 euro ja schon länger, oder? das wurde doch nicht erst so gedreht, als die Zwangsverwaltung gedroht hat, oder? Hilft alles nix: erhöh mal die die Miete auf 48 euro 
gruss
michi
Hallo Michi,
Ausserdem zahlt der Mieter die 40 euro ja
schon länger, oder?
Gerüchten zufolge ist der Mieter nicht nur verwandt, sondern hat auch mietfrei gewohnt. Das ist bei aller Vertragsfreiheit in einer Zwangsverwaltung nur für den Eigentümer möglich.
das wurde doch nicht erst so gedreht, als
die Zwangsverwaltung gedroht hat, oder?
??? Wenn ich mir das mit der Kopie so überlege, komme ich immer wieder zu genau einer Vermutung…
Gruß Oskar
dennoch, anfechten geht nich. was willst du anfechten? du kannst höchstens vom mieter die marktübliche Miete verlangen mit dem Argument, er habe kein Mietverhältnis (mangels Mierzins, das musst du aber beweisen) sondern nur ein Nutzungsverhältnis…
michi
Hallo,
mir scheint, dass hier etwas zu sorgfältig möglicherweise geplant wurde und der Zwangsverwalter gut daran tut, hier rechtliche Massnahmen zu beginnen. Möglicherweise hat mindestens der Mieter einen Fehler gemacht und Bargeld regelmässig höher abgehoben. Der Verdacht, dass hier die tatsächlichen Vermögensverhältnisse verschleiert werden und der Mieter sich an einen Betrugsvorgang beteiligen könnte wäre hier zu prüfen. Wenn dem Verdacht auf strafbares Handeln stattgegeben wird, ist es der StA auch möglich die Konten der letzten Jahren des Mieters einzusehen.
Gruss Günter
folgender Fall: Es wird ein Zwangsverwaltungsverfahren
eröffnet. Der Zwangsverwalter nimmt das Grundstück in Besitz
und stellt dabei fest, dass ein Mieter nur €40,- Miete zahlt,
die Wohnung würde vergleichbar €200,- kosten. Gerüchte sagen,
der Mieter sei um zwei Ecken mit dem Eigentümer verwandt.
Der (Standard-)Mietvertrag ist Original, nur die Seite mit der
Miethöhe ist kopiert und offensichtlich nachträglich
ausgetauscht. Angeblich sei die Miete so niedrig, weil der
Mieter Hausmeistertätigkeiten wahrnimmt, was er real nicht
tut.
Nun macht es keinen Sinn, eine Mieterhöhung über Anpassung an
die ortübliche Vergleichsmiete zu machen, denn die
Kappungsgrenze greift hier doch sehr früh.
Kann der Zwangsverwaltung den Vertrag anfechten (Problem:
Eigentümer und Mieter sind einer Meinung)? Welchen Weg
beschreitet er sinnvollerweise?
Gruß Oskar
Hallo Günther,
Möglicherweise hat
mindestens der Mieter einen Fehler gemacht und Bargeld
regelmässig höher abgehoben.
Nein, ganz bestimmt nicht, denn er hat kein Konto
. In dem Haus hat der Eigentümer am Anfang des Monats die Mieten persönlich eingetrieben. Aber das bringt mich auf die Idee, bei der Wohngeld-Stelle mal nachzufragen, was die so ausgezahlt haben und ob sie vom Mieter schon benachrichtigt worden sind.
Der Verdacht, dass hier die
tatsächlichen Vermögensverhältnisse verschleiert werden und
der Mieter sich an einen Betrugsvorgang beteiligen könnte wäre
hier zu prüfen.
An strafrechtliche Aspekte hatte ich gar nicht gedacht. Mal sehen, ob es nötig ist. Ist aber sicherlich ein gutes Argument in einer möglichen Diskussion.
Danke und Gruß Oskar