hi experten,
wir hatten hier kürzlich eine diskussion zum thema „wie § 545 (verlängerte vermietung) abwenden?“
leider ist die mittlerweile im archiv versunken, ich habe da nämlich noch eine frage zum rechtlichen status des mieters:
§ 545 BGB lautet:
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Das verstehe ich doch so, daß das mietverhältnis beendet ist, wenn der vermieter innerhalb 14 tagen nach bekanntwerden des nicht erfolgten auszugs der „Stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses“ widerspricht.
sollte ich das richtig verstehen, welchen rechtlichen status hat dann der „nicht-mehr-mieter“? ist er nach ende des mietverhältnisses immer noch mieter / besitzer mit hausrecht? und - sollte sein hausrecht mit dem widerspruch § 545 BGB des vermieters enden - stellt dann ein betreten / räumen der wohnung durch den vermieter immer noch hausfriedensbruch dar?
lg, pit
hi Pit,
wir hatten hier kürzlich eine diskussion zum thema „wie § 545
(verlängerte vermietung) abwenden?“
leider ist die mittlerweile im archiv versunken, ich habe da
nämlich noch eine frage zum rechtlichen status des mieters:
§ 545 BGB lautet:
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der
Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren
entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen
Teil erklärt.
Das verstehe ich doch so, daß das mietverhältnis beendet ist,
wenn der vermieter innerhalb 14 tagen nach bekanntwerden des
nicht erfolgten auszugs der „Stillschweigenden Verlängerung
des Mietverhältnisses“ widerspricht.
Irrtum. Der Vermieter - wie auch der Mieter - muss vor Ablauf der Frist rechtzeitig kündigen. Es reicht eben nicht aus, wenn erst bei Ablauf der Frist plötzlich jemand meint, man müsse nicht verlängern. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Vermieter der Fortsetzung ohnehin nicht widersprechen kann, wenn er keine im Gesetz genannten Gründe nachweist ( Eigenbedarf, Umbau, Dienstwohnung ). Und als Hinweis - auch wann der Vertrag abgeschlossen wurde und um welche Art des Zeitmietvertrages vor dem 01.09.2001 es sich handelt oder nach dem 01.09.2001 ist zu beachten.
sollte ich das richtig verstehen, welchen rechtlichen status
hat dann der „nicht-mehr-mieter“? ist er nach ende des
mietverhältnisses immer noch mieter
der Mieter bleibt weiterhin in dem genannten Fall Mieter.
/ besitzer mit hausrecht?
keine Änderung
und - sollte sein hausrecht mit dem widerspruch § 545 BGB des
vermieters enden - stellt dann ein betreten / räumen der
wohnung durch den vermieter immer noch hausfriedensbruch dar?
Der Vermieter hat solange kein Recht auf Zutritt in die Räume des Mieters (in dessen Abwesenheit und unbefugt)solange der Mieter die Miete zahlt bzuw. in Besitz der Schlüssel der Wohnung ist und die Wohnung noch nicht zurückgegeben hat.
Grüsse Günter