Hallo Forum,
wenn ein Vermieter zum 01.01.2005 die Miete erhöhen möchte, muss
das Mieterhöhungsschreiben im Oktober beim Mieter eingehen,
der Mieter aufgefordert werden, seine Zustimmung bis 31.12.2004 zu erteilen.
Richtig so?
Gruß Reni
Hallo Forum,
wenn ein Vermieter zum 01.01.2005 die Miete erhöhen möchte, muss
das Mieterhöhungsschreiben im Oktober beim Mieter eingehen,
der Mieter aufgefordert werden, seine Zustimmung bis 31.12.2004 zu erteilen.
Richtig so?
Gruß Reni
Hallo…
warum sollte der Mieter seine Zustimmung bis 31.12. kund tun? was passiert denn, wenn er es nicht tut, aber ab 01.01. brav die erhöhte Miete bezahlt, das reicht doch?!
Greetz, Bommel
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Hallo…
warum sollte der Mieter seine Zustimmung bis 31.12. kund tun?
Hi Bommel,
weil m. W. das Gesetz das so vorschreibt. Willigt der Mieter in der Frist nicht schriftlich ein, kann der Vermieter keine Mieterhöhung durchführen und muss ggf. Klage gegen den Mieter führen.
was passiert denn, wenn er es nicht tut, aber ab 01.01. brav
die erhöhte Miete bezahlt, das reicht doch?!
und was, wenn der Vermieter eine Einzugsermächtigung für die Miete hat, dann is nix mit überweisen 
Greetz, Bommel
Gruß Reni
was passiert denn, wenn er es nicht tut, aber ab 01.01. brav
die erhöhte Miete bezahlt, das reicht doch?!und was, wenn der Vermieter eine Einzugsermächtigung für die
Miete hat, dann is nix mit überweisen
eben, genauso ist es bei mir gelaufen, mieterhöhung angekündigt und dann erhöht abgebucht, um zustimmung bin ich nicht gebeten worden, wozu auch, wenns mir nicht passt, hätte ich mich schon gemeldet…
Bommel
eben, genauso ist es bei mir gelaufen, mieterhöhung
angekündigt und dann erhöht abgebucht, um zustimmung bin ich
nicht gebeten worden, wozu auch, wenns mir nicht passt, hätte
ich mich schon gemeldet…Bommel
Hi Bommel,
Du bist sicher einer der Mieter, die nicht jedes Mal zum Mieterschutzbund rennen, wenn ein Schreiben vom Vermieter kommt. Soll aber auch andere Mieter geben 
Gruß Reni
alo nehme ich an, dass Du von genau dem Mieter, der sowieso zum Mieterschutzbund rennt, eine schriftliche Zustimmung zu der von Dir geplanten Mieterhöhung möchtest?
§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Hilft Dir das weiter? Eine Form der Zustimmung ist nicht vorgeschrieben, damit scheint es mir so zu sein, dass er seine Zustimmung auch einfach durch die Zahlung der geforderten Summe zum Ausdruck bringen kann…
Ich lass mich gern belehren, wo bleiben die Herren Anwälte, die Gerichtstermine heute morgen sind doch schon durch…
Greetz, Bommel
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§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er
die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach
dem Zugang des Erhöhungsverlangens.…
Auf diesen Text bezog sich meine ursprüngliche Frage:
Erhöhung soll 01/05 - Schreiben an Mieter eingehend 10/04 - Zustimmung bis spätestens 31.12.04.
Hilft Dir das weiter? Eine Form der Zustimmung ist nicht
vorgeschrieben, damit scheint es mir so zu sein, dass er seine
Zustimmung auch einfach durch die Zahlung der geforderten
Summe zum Ausdruck bringen kann…
aber doch nicht durch „einfach mal abbuchen“, oder?
Ich lass mich gern belehren, wo bleiben die Herren Anwälte,
die Gerichtstermine heute morgen sind doch schon durch…
Greetz, Bommel
Gruß Reni
Hallo Reni,
wenn ein Vermieter zum 01.01.2005 die Miete erhöhen möchte,
mussdas Mieterhöhungsschreiben im Oktober beim Mieter eingehen,
nein, es musste bis spätestens 04.10.2004 beim Mieter vorliegen. Eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung ist nicht erforderlich. Es reicht im Prinzip aus, wenn der Mieter die neue Miete bezahlt. Aber, die stillschweigende Zustimmung ist durch Zahlung der höheren Miete, wenn diese vorbehaltlos mindestens 5 Monate bezahlt wird anerkannt ( LG Berlin WM 85, 311 ). Eine stillschwiegende Zustimmung wird auch angenommen, wenn jemand seinen Dauerauftrag ändert.
Keine stillschweigende Zustimmung liegt im Übrigen dann vor, wenn der Vermieter die höhere Miete abbucht ohne dass der Mieter ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Problem in der „stillschweigenden Zustimmung“ liegt nur darin, dass zumindest bis zum 5. Monat der Mieter seine höheren Mietzahlungen widerrufen kann und dann ( was hier erheblich für die Bewertung der Frage der schriftlichen Zustimmung ist ) der Vermieter die Frist zur Klageeinreichung auf Zustimmung zur Mieterhöhung versäumt hat und zudem eine neue Mieterhöhungserklärung vornehmen muss. Hier kann also jederzeit ein Mieter, der heute schon weiss, dass er bis etwa Juli 2005 kündigen wird diese Mieterhöhung trickreich umgehen. Daher sollte der Vermieter auf der Zustimmung bestehen oder aber ab dem ersten Termin der höheren Mietzahlung sich „für die anerkannte Mieterhöhung durch die höhere Mietzahlung“ bedanken. Will nun der Mieter etwas anderes, muss er sofort diesem „Dankesschreiben“ widersprechen. Sonst gibt es hier schom im 2. Monat keine Chance des Widerrufs.
der Mieter aufgefordert werden, seine Zustimmung bis
31.12.2004 zu erteilen.Richtig so?
Aus oben erwähnten Gründen richtig.
Gruss Günter