Sonderablesung Heizkosten

Hallo,

laut Heizkostenv § 9 Abs. 1 ist ja der Eigentümer im Falle eines Mieterwechsels verpflichtet, eine Sonderablesung vornehmen zu lassen. In Abs. 3 heißt es aber, dass eine Hochrechnung erfolgen kann, falls die Sonderablesung nicht möglich gewesen sein sollte bzw. nicht genau genug hätte sein können.

In welchen Fällen trifft dieser Abs. 3 nun zu? Kann sich ein Vermieter generell darauf berufen oder muss er triftige Gründe oder sogar Nachweise beibringen?

Vielen Dank vorab!!
Sandra

Hallo,

laut Heizkostenv § 9 Abs. 1 ist ja der Eigentümer im Falle
eines Mieterwechsels verpflichtet, eine Sonderablesung
vornehmen zu lassen. In Abs. 3 heißt es aber, dass eine
Hochrechnung erfolgen kann, falls die Sonderablesung nicht
möglich gewesen sein sollte bzw. nicht genau genug hätte sein
können.

In welchen Fällen trifft dieser Abs. 3 nun zu? Kann sich ein
Vermieter generell darauf berufen oder muss er triftige Gründe
oder sogar Nachweise beibringen?

Hallo Sandra,

unter § 9b HeizkV Rd-Nr. 31ff - Kommentar Lammel - Neuerscheinung diese Woche wird mit Ausnahme des Geräteausfalls und der Ablesung aus dem Grund der Unmöglicheit kein Grund gesehen, dass auf eine Zwischenablesung verzichtet wird. Ausnahme die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, dass keine Zwischenablesung notwendig ist.
Wie im Kommentar hingewiesen wird sind die Kriterien nach § 9 a HeizkV analog anzuwenden. Hier wiederum werden als Gründe Geräteausfälle und vom Vermieter zu vertretenden Nichtauswechslungen der Ampullen genannt. Dieses sogenannte Hilfsverfahren ist daher in engen Grenzen zu behandeln.

Persönlich sind Zwichenablesungen auf jeden Fall zu empfehlen. Wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Ablese-Zeitpunkt des Auszuges für einen Mieter durchaus interessant sein kann.

Gruss Günter