Kleinreparaturen

Hallo Forum,

wenn man sich im www umsieht steht bei Kleinreparaturen als zulässige Formulierung so oder ähnlich folgendes:

„In jedem Falle übernimmt der Mieter die Kosten von Kleinstreparaturen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, die von ihm und seinen Angehörigen unmittelbar benutzt werden, bis zu einem Betrag von 75,00 € im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 8 % der Nettojahresmiete oder 300,00 € pro Kalenderjahr.“

Wie sind nun diese 8 % zu verstehen?
Mindestens 8 % aber nicht mehr als 300,00 € oder
bleibt es dem Vermieter überlassen ob er 8 % oder 300,00 € angibt?

Inzwischen lese ich auch öfter 10 %, allerdings habe ich von einem Anwalt gehört 6 %. Alles sehr verwirrend. Kann mich jemand aufklären?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß Reni

Hallo Reni, ob die 8% noch i:o. sind kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen.
Aber sie stellen eine Höchstgrenze dar. Wenn 8% der Nettomiete geringer sind als 300,- EUr, dann ist dieser Wert anzusetzen. Wenn die 8% mehr sind, gelten die 300,- EUR.
Gruß
Michael

Hallo Michael,

vielen Dank für Deine Antwort.

Müsste dann da statt „oder“ nicht „max., höchstens o.ä.“ 300,00 € stehen? Ich finde das „oder“ ganz schön schwammig.

Gruß Reni

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Hallo Reni,

wenn man sich im www umsieht steht bei Kleinreparaturen als
zulässige Formulierung so oder ähnlich folgendes:

„In jedem Falle übernimmt der Mieter die Kosten von
Kleinstreparaturen an den gemieteten Räumen und Gegenständen,
die von ihm und seinen Angehörigen unmittelbar benutzt werden,
bis zu einem Betrag von 75,00 € im Einzelfall, jedoch nicht
mehr als 8 % der Nettojahresmiete oder 300,00 € pro
Kalenderjahr.“

Dies bedeutet im Einzelfall 75 €, jedoch auf das Jahr begrenzt nicht mehr als 8 % der Nettojahresmiete, höchstens aber 300 €. Bedeutet: Sind 8 % höher als 300 € sind nur 300 € zu zahlen. Sind 8 % geringer als 300 € spielt es keine Rolle, dann gelten die 8 %, auch wenn sie unter 300 € liegen. Die Voraussetzung dürfen aber nicht wie hier aus Reparaturen/Kleinreparaturen jeder Art ausgedehnt sein.

Diese Klausel ist vollständig unwirksam. Die Klausel begrenzt sich nicht auf die Beschränkung von Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind ( BGH WM 89, 324 ) Hier fällt z.B. auch eine Haussprechanlage unter diesen Begriff, und zwar dann, weil sie benutzt wird, egal wo die Ursache liegt.

Ansonsten ist der Höchstbetrag pro Rechnung mit 75 € in der Rechtssprechung anerkannt. Es kann jederzeit die Höhe der Jahresbeteiligung auf 5 oder 6 %, aber höchstens auf 10 % festgelegt werden. Hier gibt es unterschiedliche Variationenbei Urteilen. Bei 75 € im Einzelfall wird eine Höchstgrenze im Jahr von höchstens 300 € anerkannt, wobei unterstellt wird, dass dies in etwa 8-10 % der Jahresmiete entspricht ( OLG HH WM 91, 385).

Hinweis: Die früher oft übliche Handhabung, wenn im Einzelfall eine Rechnung höher als die Beteiligung des Mieters ist, dass der Mieter den Anteil zahlen soll und der Vermieter den Rest ist nicht wirksam und auch nicht korrekt. Die Vereinbarung geht immer davon aus, dass bis zu 75 € anfallender Kosten der Mieter - wenn es eine wirksame Vereinbarung ist - die Rechnung zahlen muss. Die Rechtsprechung geht nicht davon, wenn die Rechnung höher ist, dass der Mieter anteilig zahlen muss, sondern geht dann von der nicht umlagefähigen Reparatur aus.

Gruss Günter

Wie sind nun diese 8 % zu verstehen?
Mindestens 8 % aber nicht mehr als 300,00 € oder
bleibt es dem Vermieter überlassen ob er 8 % oder 300,00 €
angibt?

Gruss Günter