Renovierungspflicht aufgehoben?

hallo,

ich habe gehört, daß im laufe dieses jahres sich die gesetze dahingehend geändert haben, daß der mieter beim auszug nicht mehr zum renovieren der wohnung (tapezieren, streichen) verpflichtet ist, wie das ja früher gang und gäbe war.

muß das jetzt der neue mieter beim einzug machen?

kann mich da mal jemand richtig aufklären?

lg, pit

Hallo Pit,

die Gesetze haben sich nicht geändert. Es gibt nur neue Entscheidungen vom BGH, wie
http://www.123recht.net/article.asp?a=10295

die den Mieter mehr schützen. Verträge, die starre Fristenregelungen enthalten, sind demnach unwirksam und der Vermieter muß selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen.

Nochmal grundsätzlich:

Schönheitsreparaturen sind gesetzlich Sache des Vermieters.
Es ist jedoch übliche Verkehrssitte, dass diese auf den Mieter abgewälzt werden.
Und das kann der Vermieter immer noch, wenn er wirksame Klauseln diesbezüglich verwendet.

Wenn man in eine Wohnung einzieht, klären, wenn diese nicht renoviert ist, was wer zu tun hat, bei Einzug, bei Auszug und während dessen.

Und wenn noch Fragen offen geblieben sind, z.B. welche Klauseln unwirksam sind, gibt es eine sehr lange Liste bezüglich Schönheitsreparaturen im Archiv.

Gruß
Barbara

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hallo,

ich habe gehört, daß im laufe dieses jahres sich die gesetze
dahingehend geändert haben, daß der mieter beim auszug nicht
mehr zum renovieren der wohnung (tapezieren, streichen)
verpflichtet ist, wie das ja früher gang und gäbe war.

muß das jetzt der neue mieter beim einzug machen?

kann mich da mal jemand richtig aufklären?

Hallo Pit,

die bisherige Rechtsprechund wurde nun nur durch die Rechtssprechung des BGH bei einigen unklaren Positionen klargestellt. Zu beachten ist ob eine starre Fristenregelung vereinbart ist. Ist dies der Fall so gilt auch eine mögliche Quotierung im Mietvertrag, wie üblicherweise oft Haus-und Grund im Vertrag hat, nicht.

Allerdings ist zu beachten, dass hierunter nur „normale Anstriche der Tapeten“ betroffen sind oder unbeschädigte. Es kann also durchaus sein, was nur im Einzelfall zu entscheiden ist, dass zwar die Klausel unwirksam ist, jedoch das Handeln des Mieters zu einem sogenannten Schaden führt und er daraus abgeleitet renovieren muss.

Unter www.bundesgerichtshof.de sind die neueren Entscheidungen unter VIII ZR 361/03 und teilweise anwendbar VIII ZR 308/02 zu finden.

Gruss Günter