Gesetzliche Kündigungsfrist erst nach 2 Jahren ?

Hallo,
mal angenommen, jemand vermietet eine Wohnung und schreibt in den Mietvertrag, dass erst nach 2 Jahren die gesetzliche Kündigungsfrist gilt und vorher beidseitig NUR aus wichtigem Grund gekündigt werden darf.
Steht irgendwo, wie sich ein wichtiger Grund definiert ?
Ist das ganze überhaupt nach geltendem Recht zulässig ?

Danke im Voraus
Frank

Hallo,
mal angenommen, jemand vermietet eine Wohnung und schreibt in
den Mietvertrag, dass erst nach 2 Jahren die gesetzliche
Kündigungsfrist gilt und vorher beidseitig NUR aus wichtigem
Grund gekündigt werden darf.
Steht irgendwo, wie sich ein wichtiger Grund definiert ?
Ist das ganze überhaupt nach geltendem Recht zulässig ?

Hallo Frank,

eine Befristung auf diese Art, dass eine Seite erklärt, dass vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden darf, widerspricht dem Gesetz und ist unwirksam ( § 575 BGB )

Wirksam wird aber eine Vereinbarung, dass vor Ablauf von zwei Jahren das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann, wenn beiden Seiten erklären, dass vor Ablauf von zwei Jahren auf eine Kündigung verzichtet wird ( BGH VIII ZR 81/03 ).

Eine weitere Variation ist, dass eine der Vertragsseiten ( hier kommt jedoch meist nur der Vermieter in Betracht ), dass er freiwillig auf ein Kündigungsrecht vor Ablauf von zwei Jahren verzichtet. Hier ist dann der Vermieter an die Zusage gebunden. Der Mieter hat weiterhin das gesetzliche Kündigungsrecht.

Gruss Günter