Niemannsland?

Von: , Frage gestellt am Mi, 20. Okt 2004

Hallo,
angenommen man bewohnt eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus (bis dato 2 Eigentümer) und wird dann mit der gemieteten Wohnung verkauft, dann bleibt ja alles wie es ist (Kauf bricht nicht Miete).
Wenn nun aber der neue Eigentümer der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und laut dem alten Eigentümer zum 1.11.04 die gemietete Wohnung übernimmt(der neue Eigentümer kauft das geamte Haus) bereits seit zwei Wochen den Mietern das Leben schwer macht (der neue tut so als gäbe es keinen Mietvertrag) wie kann man sich dagegen wehren?
Den alten Vermieter interressiert es nicht mehr und ständig die Polizei rufen, weil der neue sich z.B ungangemeldet auf dem gemieteten Grundstück aufhält, geht auch nicht.
Welche Rechte und Möglichkeiten hat ein Mieter in diesem Niemannsland?

Auf Antworten freue ich mich
mfg Ute

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 23 Minuten 0 hilfreich
    Re: Niemannsland?

    Hallo Ute, angenommen man bewohnt eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus
    (bis dato 2 Eigentümer) und wird dann mit der gemieteten
    Wohnung verkauft, dann bleibt ja alles wie es ist (Kauf bricht
    nicht Miete).
    richtig Wenn nun aber der neue Eigentümer der noch nicht im Grundbuch
    eingetragen ist und laut dem alten Eigentümer zum 1.11.04 die
    gemietete Wohnung übernimmt(der neue Eigentümer kauft das
    geamte Haus) bereits seit zwei Wochen den Mietern das Leben
    schwer macht (der neue tut so als gäbe es keinen Mietvertrag)
    wie kann man sich dagegen wehren?
    Verstehe ich es richtig. Der neue Mieter übernimmt das ganze Haus, also auch neben der Mietwohnung die Wohnung des Alteigentümers. Wenn dem so ist und der Alteigentümer dem neuen Eigentümer erlaubt hat auf dem Grundstück zu arbeiten - soweit es nicht Teile der vom Mieter angemieteten Teile betrifft - kann der Mieter nichts unternehmen. Hat der Mieter jedoch z.B. einen Garten oder andere Räuem angemietet und der künftige Eigentümer verändert diesen Bereich oder macht ihn nicht zugänglich, dann ist er aufzufordern - schriftlich - den Zustand umgehend herzustellen, der vertraglich vereinbart ist. Hier muss eine Frist gesetzt werden, um nach Fristversäumnis durch den entstehenden Verzug einen Anwalt beauftragen zu können. Die Kosten wegen des Verzuges hat dann der neue Eigentümer zu tragen.

    Sollte das Warmwasser, Kaltwasser oder gar die Heizung immer wieder abgestellt werden, hier ein Protokoll führen und umgehend einen Anwalt beauftragen eine einstweilige Anordnung zu erwirken.

    Gruss Günter


    • Antwort von nach 41 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Niemannsland?

      Hallo,

      danke für die schnelle Antwort.
      Wie ist es aber wenn man permant beim verlassen der Wohnung von dem neuen Eigentümer verbal belästigt wird und dieser ein ausserhalb der Wohnung ständig wie ein Schatten folgt? Da traut man sich ja kaum noch aus dem Haus.

      Gruss Ute

      • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Niemannsland?

        Hallo,

        danke für die schnelle Antwort.
        Wie ist es aber wenn man permant beim verlassen der Wohnung
        von dem neuen Eigentümer verbal belästigt wird und dieser ein
        ausserhalb der Wohnung ständig wie ein Schatten folgt? Da
        traut man sich ja kaum noch aus dem Haus.

        Hallo Ute,

        hier bleibt wohl nur übrig, man reagiert nicht.

        Gruss Günter

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