Auszug: Energieversorgung

Von: , Frage gestellt am Do, 21. Okt 2004

Liebe Mietrechtsbeschlagenen,

Nehmen wir an, der Mieter einer Wohnung hat fristgerecht gekündigt, möchte allerdings früher ausziehen. Der Vermieter untersagt dem Mieter die selbständige Suche nach einem Nachmieter. Der Nachmieter, den der Vermieter nach einer ganzen Weile endlich findet, möchte die Wohnung erst weit nach Ende der Kündigungsfrist beziehen.
Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, den Vertrag für die Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser) bis zum Ende des Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten?

Vielen Dank!
Vampy

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 26 Minuten 1 hilfreich
    Re: Auszug: Energieversorgung

    Hi Vampy!
    Ich denke, daß er das darf, da der Mieter die Wohnung ja bis zum Auszugstermin gemietet hat. Allerdings bekäme von mir der Vermieter auch erst in den letzten Tagen des Mietverhältnisses den Schlüssel zur Wohnung. Und wie warm der Mieter bis dahin die Heizung einstellt sei ja ihm überlassen...
    Grüßle
    Kari

  2. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Auszug: Energieversorgung

    Liebe Mietrechtsbeschlagenen,

    Nehmen wir an, der Mieter einer Wohnung hat fristgerecht
    gekündigt, möchte allerdings früher ausziehen. Der Vermieter
    untersagt dem Mieter die selbständige Suche nach einem
    Nachmieter. Der Nachmieter, den der Vermieter nach einer
    ganzen Weile endlich findet, möchte die Wohnung erst weit nach
    Ende der Kündigungsfrist beziehen.
    Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, den Vertrag für die
    Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser) bis zum Ende des
    Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten?
    Hallo,

    ja, der Vermieter kann verlangen, dass der bisherige Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses diese Kosten trägt. Allerdings sollte der jetzige Mieter insoweit einen Riegel vorschieben, dass er bis zu einem vorzeitigen Auszug niemand vor Ablauf der Vertragsfrist erlaubt in der Wohnung zu arbeiten oder sonstige Tätigkeiten zu verrichten. Hier wird also weder renoviert durch den künftigen Mieter, noch vorzeitig eingezogen, noch wird dem Vermieter erlaubt Arbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Und ein Schlüssel steht dem Vermieter bei vorzeitigem Auszug auch nicht zu. Es sei denn, er übernimmt die Wohnung, lässt ablesen und übernimmt die Kosten nach dem Auszug.

    Gruss Günter

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Auszug: Energieversorgung

      Hallo Günter,

      Danke für die schnelle Antwort.
      So ein Auszug kostet den Mieter verdammt viel Geld, wenn der Vermieter sich (un-)geschickt anstellt...
      Wegen der Tapeten würde ich gerne nochmal nachfragen. Vor drei Wochen hatte ich schonmal, aber die Antwort driftete damals leider etwas ab. Daher nochmal die Frage: Kann ein Vermieter verlangen, weiße, gut verarbeitete Rauhfasertapeten von den Wänden zu entfernen, wenn im Mietvertrag die Wohnung "ohne Wand- und Bodenbeläge, aber mit intakter Makulatur" vermietet wird?

      Vampy

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Auszug: Energieversorgung

        Hallo Günter,

        Danke für die schnelle Antwort.
        So ein Auszug kostet den Mieter verdammt viel Geld, wenn der
        Vermieter sich (un-)geschickt anstellt...
        Wegen der Tapeten würde ich gerne nochmal nachfragen. Vor drei
        Wochen hatte ich schonmal, aber die Antwort driftete damals
        leider etwas ab. Daher nochmal die Frage: Kann ein Vermieter
        verlangen, weiße, gut verarbeitete Rauhfasertapeten von den
        Wänden zu entfernen, wenn im Mietvertrag die Wohnung "ohne
        Wand- und Bodenbeläge, aber mit intakter Makulatur" vermietet
        wird?
        Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu entfernen sind.

        Gruss Günter

        • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Auszug: Energieversorgung

          Hallo nochmal :-)
          Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu
          entfernen sind.
          So ganz richtig zitiert war es nicht. Wörtlich heisst es: "Die Miträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur, zu übergeben."

          Das gilt für die Übergabe. In einem anderen Paragraphen sind dann die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit geregelt. Aber jetzt geht es ja um den Auszug.

          Einen lieben Gruß

          Vampy

          • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Auszug: Energieversorgung

            Hallo nochmal :-)
            Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu
            entfernen sind.
            So ganz richtig zitiert war es nicht. Wörtlich heisst es: "Die
            Miträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere
            Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur,
            zu übergeben."
            Wenn vor Einzug renoviert wurde und es sind Raufasertapeten angebracht muss die Tapete nicht entfernt werden. Wenn der Teppichboden Eigentum des Mieters ist, ist er zu entfernen. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam. Das gilt für die Übergabe. In einem anderen Paragraphen sind
            dann die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der
            Mietzeit geregelt. Aber jetzt geht es ja um den Auszug.
            Hallo,

            dies ist nun leider ein Irrtum. Es geht beim Auszug auch um die Tatsache ob der Mieter während der Mietzeit zumindest seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder zumindest die Zeiträume, zu welchen Schönheitsreparaturen fällig wären zum Vertragsende eimngehalten hat. Sonst muss er sie zu Mietende einhalten. Und daher ist eben nur der Hinweis "zum Mietende" für sich alleine nicht bewertbar. Hat also der Mieter ein Mietverhältnis nach fünf Jahren gekündigt und hat er bei Einzug eine renovierte Wohnung übernommen, nach den Fristen nach drei Jahren Bad, Küche, WC zu renovieren, nach fünf Jahren Wohn-und Schlafräume und ist nach neuer Rechtssprechung des BGH diese Frist nicht als Bedingung festgeschrieben, sind die Arbeiten spätestens bei Auszug fällig. Und zwar auch dann, wenn bei Auszug vereinbart ist, dass besenrein zu übergeben ist. Besenrein bedeutet, dass der Mieter auch im Rahmen der Abnutzung seiner Verpflichtung nachkommt. Folgt man nämlich der Version nur zum Ende des Mietverhältnis sei besenrein die Wohnung zu verlassen, wäre es letztlich auch möglich, zehn und mehr Jahre nicht zu renovieren, auch wenn dies vereinbart war.

            Man kann und darf die zum Auszug geschuldete Renovierungspflicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einzugsrenovierung, der nach Bedarf vereinbarten Renovierungszeiten, etwaige Quotenregelungen, etwaiger Individualvereinbarungen, unter Berücksichtigung der Mietdauer und der ausgeführten Arbeiten bewerten. Natürlich kommen dann noch Farben und Tapetenmuster hinzu.

            Gruss Günter

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