Nehmen wir an, der Mieter einer Wohnung hat fristgerecht gekündigt, möchte allerdings früher ausziehen. Der Vermieter untersagt dem Mieter die selbständige Suche nach einem Nachmieter. Der Nachmieter, den der Vermieter nach einer ganzen Weile endlich findet, möchte die Wohnung erst weit nach Ende der Kündigungsfrist beziehen.
Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, den Vertrag für die Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser) bis zum Ende des Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten?
Hi Vampy!
Ich denke, daß er das darf, da der Mieter die Wohnung ja bis zum Auszugstermin gemietet hat. Allerdings bekäme von mir der Vermieter auch erst in den letzten Tagen des Mietverhältnisses den Schlüssel zur Wohnung. Und wie warm der Mieter bis dahin die Heizung einstellt sei ja ihm überlassen…
Grüßle
Kari
Nehmen wir an, der Mieter einer Wohnung hat fristgerecht
gekündigt, möchte allerdings früher ausziehen. Der Vermieter
untersagt dem Mieter die selbständige Suche nach einem
Nachmieter. Der Nachmieter, den der Vermieter nach einer
ganzen Weile endlich findet, möchte die Wohnung erst weit nach
Ende der Kündigungsfrist beziehen.
Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, den Vertrag für die
Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser) bis zum Ende des
Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten?
Hallo,
ja, der Vermieter kann verlangen, dass der bisherige Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses diese Kosten trägt. Allerdings sollte der jetzige Mieter insoweit einen Riegel vorschieben, dass er bis zu einem vorzeitigen Auszug niemand vor Ablauf der Vertragsfrist erlaubt in der Wohnung zu arbeiten oder sonstige Tätigkeiten zu verrichten. Hier wird also weder renoviert durch den künftigen Mieter, noch vorzeitig eingezogen, noch wird dem Vermieter erlaubt Arbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Und ein Schlüssel steht dem Vermieter bei vorzeitigem Auszug auch nicht zu. Es sei denn, er übernimmt die Wohnung, lässt ablesen und übernimmt die Kosten nach dem Auszug.
Danke für die schnelle Antwort.
So ein Auszug kostet den Mieter verdammt viel Geld, wenn der Vermieter sich (un-)geschickt anstellt…
Wegen der Tapeten würde ich gerne nochmal nachfragen. Vor drei Wochen hatte ich schonmal, aber die Antwort driftete damals leider etwas ab. Daher nochmal die Frage: Kann ein Vermieter verlangen, weiße, gut verarbeitete Rauhfasertapeten von den Wänden zu entfernen, wenn im Mietvertrag die Wohnung „ohne Wand- und Bodenbeläge, aber mit intakter Makulatur“ vermietet wird?
Danke für die schnelle Antwort.
So ein Auszug kostet den Mieter verdammt viel Geld, wenn der
Vermieter sich (un-)geschickt anstellt…
Wegen der Tapeten würde ich gerne nochmal nachfragen. Vor drei
Wochen hatte ich schonmal, aber die Antwort driftete damals
leider etwas ab. Daher nochmal die Frage: Kann ein Vermieter
verlangen, weiße, gut verarbeitete Rauhfasertapeten von den
Wänden zu entfernen, wenn im Mietvertrag die Wohnung „ohne
Wand- und Bodenbeläge, aber mit intakter Makulatur“ vermietet
wird?
Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu entfernen sind.
Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu
entfernen sind.
So ganz richtig zitiert war es nicht. Wörtlich heisst es: „Die Miträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur, zu übergeben.“
Das gilt für die Übergabe. In einem anderen Paragraphen sind dann die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit geregelt. Aber jetzt geht es ja um den Auszug.
Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu
entfernen sind.
So ganz richtig zitiert war es nicht. Wörtlich heisst es: „Die
Miträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere
Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur,
zu übergeben.“
Wenn vor Einzug renoviert wurde und es sind Raufasertapeten angebracht muss die Tapete nicht entfernt werden. Wenn der Teppichboden Eigentum des Mieters ist, ist er zu entfernen. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.
Das gilt für die Übergabe. In einem anderen Paragraphen sind
dann die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit geregelt. Aber jetzt geht es ja um den Auszug.
Hallo,
dies ist nun leider ein Irrtum. Es geht beim Auszug auch um die Tatsache ob der Mieter während der Mietzeit zumindest seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder zumindest die Zeiträume, zu welchen Schönheitsreparaturen fällig wären zum Vertragsende eimngehalten hat. Sonst muss er sie zu Mietende einhalten. Und daher ist eben nur der Hinweis „zum Mietende“ für sich alleine nicht bewertbar. Hat also der Mieter ein Mietverhältnis nach fünf Jahren gekündigt und hat er bei Einzug eine renovierte Wohnung übernommen, nach den Fristen nach drei Jahren Bad, Küche, WC zu renovieren, nach fünf Jahren Wohn-und Schlafräume und ist nach neuer Rechtssprechung des BGH diese Frist nicht als Bedingung festgeschrieben, sind die Arbeiten spätestens bei Auszug fällig. Und zwar auch dann, wenn bei Auszug vereinbart ist, dass besenrein zu übergeben ist. Besenrein bedeutet, dass der Mieter auch im Rahmen der Abnutzung seiner Verpflichtung nachkommt. Folgt man nämlich der Version nur zum Ende des Mietverhältnis sei besenrein die Wohnung zu verlassen, wäre es letztlich auch möglich, zehn und mehr Jahre nicht zu renovieren, auch wenn dies vereinbart war.
Man kann und darf die zum Auszug geschuldete Renovierungspflicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einzugsrenovierung, der nach Bedarf vereinbarten Renovierungszeiten, etwaige Quotenregelungen, etwaiger Individualvereinbarungen, unter Berücksichtigung der Mietdauer und der ausgeführten Arbeiten bewerten. Natürlich kommen dann noch Farben und Tapetenmuster hinzu.