Re^5: Auszug: Energieversorgung
Hallo nochmal :-)
Nein, denn hier ist nicht vereinbart, dass die Tapeten zu
entfernen sind.
So ganz richtig zitiert war es nicht. Wörtlich heisst es: "Die
Miträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere
Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur,
zu übergeben."
Wenn vor Einzug renoviert wurde und es sind Raufasertapeten angebracht muss die Tapete nicht entfernt werden. Wenn der Teppichboden Eigentum des Mieters ist, ist er zu entfernen. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.
Das gilt für die Übergabe. In einem anderen Paragraphen sind
dann die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit geregelt. Aber jetzt geht es ja um den Auszug.
Hallo,
dies ist nun leider ein Irrtum. Es geht beim Auszug auch um die Tatsache ob der Mieter während der Mietzeit zumindest seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder zumindest die Zeiträume, zu welchen Schönheitsreparaturen fällig wären zum Vertragsende eimngehalten hat. Sonst muss er sie zu Mietende einhalten. Und daher ist eben nur der Hinweis "zum Mietende" für sich alleine nicht bewertbar. Hat also der Mieter ein Mietverhältnis nach fünf Jahren gekündigt und hat er bei Einzug eine renovierte Wohnung übernommen, nach den Fristen nach drei Jahren Bad, Küche, WC zu renovieren, nach fünf Jahren Wohn-und Schlafräume und ist nach neuer Rechtssprechung des BGH diese Frist nicht als Bedingung festgeschrieben, sind die Arbeiten spätestens bei Auszug fällig. Und zwar auch dann, wenn bei Auszug vereinbart ist, dass besenrein zu übergeben ist. Besenrein bedeutet, dass der Mieter auch im Rahmen der Abnutzung seiner Verpflichtung nachkommt. Folgt man nämlich der Version nur zum Ende des Mietverhältnis sei besenrein die Wohnung zu verlassen, wäre es letztlich auch möglich, zehn und mehr Jahre nicht zu renovieren, auch wenn dies vereinbart war.
Man kann und darf die zum Auszug geschuldete Renovierungspflicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einzugsrenovierung, der nach Bedarf vereinbarten Renovierungszeiten, etwaige Quotenregelungen, etwaiger Individualvereinbarungen, unter Berücksichtigung der Mietdauer und der ausgeführten Arbeiten bewerten. Natürlich kommen dann noch Farben und Tapetenmuster hinzu.
Gruss Günter