Re^3: Renovierung bei Auszug
Zur Klärung, ob Malerarbeiten geschuldet sind, kann ich nur
auf die Urteile des BGH verweisen. Ansonsten fehlt jeder
Hinweis, der eien annähernd richtige Antwort erlaubt. Ich
glaube nicht, dass ausser der Endklausel ansonsten nichts im
Mietvertrag über Schönheitsreparaturen vereinbart ist. Genau
hierauf und auf die Dauer des Mietverhältnisses sowie
möglicherweise ob farbig gemalert wurde kommt es aber an. Vor
allem kommt es darauf an, was für Schönheitsreparaturen -
Küche, Bad, WC alle 3 Jahre und Wohn-und Schlafräume alle 5
Jahre exakt im Text vereinbart ist.
Der dortige Text kann nämlich schon darüber entscheidend, ob
überhaupt etwas zu tun ist. Bitte deshalb für den Musterfall
einige anzunehmende Vereinbarungen darstellen.
Gruss Günter
Genau das ist es, was mich so stutzig machte!
Aber doch gefunden! Alles drei Jahre müssen
Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Allerdings wohnt
diese Person erst ein Jahr dort! Und es steht auch nirgends
geschrieben, wann diese 3-Jahres-Frist abgelaufen ist! Muss
der letzte Mieter den Dreck von den restlichen etwa mit
wegmachen? Das kann man doch nicht verlangen, oder?
Hallo Thoimas,
nach einem Jahr sind keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Es heisst alle drei Jahre. Diese drei jahre sind nicht erreicht. Wenn hier keine Quotenklausel besteht ( also 1. Jahr z.B. 20 % usw.) ist nichts zu tun.
Wenn gar unter der Fristen alle drei Jahre , alle fünf Jahre steht, dass der Mieter nachweisen muss, dass die Schönheitsreparaturen erledigt wurden, ist diese Klausel nach der neuen Rechtsprechung des BGH unwirksam. Unter der Voraussetzung, dass die Tapeten nicht farbig sind, keine Tapeten beschädigt sind und keine Quote vereinbart ist oder wenn alle drei Jahre uneingeschränkt als Bedingung besteht sind keine Schönheitsreparaturen geschuldet.
Gruss Günter