Angenommen, A wohnt in einem 1-Person Apartment in Niedersachsen. Dieses ist ca. 20 Quadratmeter groß und die Miete beträgt 195 Euro warm + Strom.Der Freund F von A nächtigt ca. 1 bis 2 mal die Woche bei A, gleiches gilt für A; A nächtet ebenfalls 1 -2 mal bei F.
Im Oktober liegt A ein Schreiben vor in dem eine Nachzahlung gefordert wird auf Grund von Überbelegung, also eine erhöhung der rInklusivmiete, da F angeblich - belegt durch mehrer Zeugenaussagen, jetzt bei A wohnt. F weist einen Wohnsitz inder selben Stadt ca. 10 Minuten von A entfernt aus.
Die Nachzahlung gilt für 4 Monate, ab dem nächsten Monat soll A 20 Euro mehr Miete zahlen.
Frage: Ist dies rechtens? Muss A die Nachzahlung leisten bzw. die Mieterhöhung hinnehmen ?
Hallo,
nein, es ist nicht zulässig. Übernachtungen und Besuche sind kein Anlass für die Erhöhung der Miete. Etwas anderes wäre es, wenn der Gast nun in dieser Kleinwohnung angemeldet wäre. Also zurückweisen als unbegründet.
Gruss Günter
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Hallo,
nein, es ist nicht zulässig. Übernachtungen und Besuche sind
kein Anlass für die Erhöhung der Miete. Etwas anderes wäre es,
wenn der Gast nun in dieser Kleinwohnung angemeldet wäre. Also
zurückweisen als unbegründet.Gruss Günter
Auf welche §§ könnte A sich in diesem Falle berufen ?
Hausarbeit !!
Hallo,
Jurastudenten sollten ihre Hausarbeiten ruhig in der Bibliothek machen.
Gruss
Christian
Nur zur Info
Ich studiere kein Jura, und muss auch keine Hausarbeit schreiben, sondern würde diesen Sachverhalt nur gerne geklärt wissen.