Nebenkosten

Von: , Frage gestellt am Sa, 23. Okt 2004

Hallo,

der Besitzer eines Mietshauses macht den Winterdienst selbst, seine Frau putzt das Treppenhaus. Er berechnet dafür Kosten, die er durch einen Vertrag belegt, den er früher einmal mit entsprechenden Firmen hatte. Darf er das?

Mieter haben das Recht, Originalrechnungen der Nebenkosten einzusehen. Haben sie auch das Recht auf Kopien oder dürfen sich diese auf eigene Kosten anfertigen, um die Belege in Ruhe prüfen zu können?

Wie lange kann man eigentlich Einspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung einlegen? Auch noch, wenn man sie schon bezahlt hat, weil man erst danach durch einen Mitbewohner erfährt, dass sie falsche Angaben enthielt?

Gruß
Peter

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 11 Minuten 1 hilfreich
    Re: Nebenkosten

    Hallo, der Besitzer eines Mietshauses macht den Winterdienst selbst,
    seine Frau putzt das Treppenhaus. Er berechnet dafür Kosten,
    die er durch einen Vertrag belegt, den er früher einmal mit
    entsprechenden Firmen hatte. Darf er das?
    Nein, darf er nicht. Diese Firma hat Kosten, die der Eigentümer nicht hat. In der Regel werden keine höheren Stundensätze bei Privatpersonen als 7,50 € anerkannt. Ausserdem kann er diese Kosten nicht umrechnen, da dort auch Mehrwertsteuer beinhaltet ist. Anfrage an den Vermieter, die Stundenlisten vorzulegen und die Bitte äussern, auch den Nachweis für das Nebeneinkommen im Rahmen eines Mini-Jobs nachzuweisen. Mieter haben das Recht, Originalrechnungen der Nebenkosten
    einzusehen. Haben sie auch das Recht auf Kopien oder dürfen
    sich diese auf eigene Kosten anfertigen, um die Belege in Ruhe
    prüfen zu können?
    Kopien kann der Mieter verlangen, muss hierfür aber mindestens mit 0,25 EURO Kostenanteil rechnen. Wie lange kann man eigentlich Einspruch gegen eine
    Nebenkostenabrechnung einlegen? Auch noch, wenn man sie schon
    bezahlt hat, weil man erst danach durch einen Mitbewohner
    erfährt, dass sie falsche Angaben enthielt?
    In der Regel sollte innerhalb von vier Wochen reklamiert werden.

    Gruss Günter

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Nebenkosten

      Hallo Günter,

      herzlichen Dank für deine Antwort. Aber in diesem Punkt noch eine Zusatzfrage: In der Regel sollte innerhalb von vier Wochen reklamiert werden.
      Was ist denn, wenn die Frist nicht eingehalten wird?

      Hintergrund der Frage ist: Eine Bekannte von mir hat das Abrechnungsproblem mit ihrem Vermieter. Er sagt seinen Besuch zu, dann wieder ab, kommt dann doch, hat aber nur einen Teil der Belege oder veraltete dabei. In zwei Punkten steht schon fest, dass er geschummelt hat: Die Müllgebühren sind exakt 300 EU zu hoch, die Schornsteinfegergebühr um 50 EU. Dazu die Beträge für Eigenleistungen. Die "Verhandlungen" ziehen sich jetzt schon mehr als zwei Monate hin, es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis alles geklärt ist.

      Die Bekannte hat eine Nachbarin, Mutter zweier Kinder, schlecht bezahlter Beruf, Ausländerin, die fast 1.000 EU nachzahlen muss. Sie hat keinen Einspruch eingelegt weil sie sich nicht auskennt und nicht gut Deutsch spricht.

      Wenn meine Bekannte, nachdem ihr Fall geklärt ist, nach dem Muster ihrer Abrechnung die der Nachbarin durchgeht, was dann? Sie vermutet, dass sie die Nachzahlung per Raten abstottert.

      Gruß
      Peter

      • Antwort von nach 3 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Nebenkosten

        Hallo Peter, In der Regel sollte innerhalb von vier Wochen reklamiert werden.
        Was ist denn, wenn die Frist nicht eingehalten wird?

        Hintergrund der Frage ist: Eine Bekannte von mir hat das
        Abrechnungsproblem mit ihrem Vermieter. Er sagt seinen Besuch
        zu, dann wieder ab, kommt dann doch, hat aber nur einen Teil
        der Belege oder veraltete dabei. In zwei Punkten steht schon
        fest, dass er geschummelt hat: Die Müllgebühren sind exakt 300
        EU zu hoch, die Schornsteinfegergebühr um 50 EU. Dazu die
        Beträge für Eigenleistungen. Die "Verhandlungen" ziehen sich
        jetzt schon mehr als zwei Monate hin, es wird wohl noch einige
        Zeit dauern, bis alles geklärt ist.
        Solange die Belege nicht ausreichend vorgelegt werden ist natürlich eine Unterbrechung bis alle Unterlagen vorliegen zulässig. Die Bekannte hat eine Nachbarin, Mutter zweier Kinder,
        schlecht bezahlter Beruf, Ausländerin, die fast 1.000 EU
        nachzahlen muss. Sie hat keinen Einspruch eingelegt weil sie
        sich nicht auskennt und nicht gut Deutsch spricht.
        Der Vermieter muss die Abrechnung, wenn ihm ein Partei Fehler nachweist, für alle korrigieren. Alles andere ist im Übrigen sonst ein versuchter, wenn gezahlt wird vollendeter Abrechnungsbetrug. Wenn meine Bekannte, nachdem ihr Fall geklärt ist, nach dem
        Muster ihrer Abrechnung die der Nachbarin durchgeht, was dann?
        Sie vermutet, dass sie die Nachzahlung per Raten abstottert.
        Deine Bekannte muss den Vermieter auffordern eine korrigierte, neue Abrechnung vorzulegen.

        Gruss Günter

        Deine Bekannte oder Du kann sich mit mir direkt in Verbindung setzen. Bitte keine Email-Anhänge ohne vorherige Klärung.

        • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Nebenkosten

          Hallo Günter, Der Vermieter muss die Abrechnung, wenn ihm ein Partei Fehler
          nachweist, für alle korrigieren. Alles andere ist im Übrigen
          sonst ein versuchter, wenn gezahlt wird vollendeter Abrechnungsbetrug.
          Deine Bekannte muss den Vermieter auffordern eine korrigierte,
          neue Abrechnung vorzulegen.
          erneut Dank für die wiederum hilfreiche Antwort. Deine Bekannte oder Du kann sich mit mir direkt in Verbindung
          setzen. Bitte keine Email-Anhänge ohne vorherige Klärung.
          Dank auch dafür. Ich werde ihr erstmal berichten und schauen, wie es weiter geht.

          Gruß
          Peter

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Nebenkosten

          Hallo Günter, Der Vermieter muss die Abrechnung, wenn ihm ein Partei Fehler
          nachweist, für alle korrigieren. Alles andere ist im Übrigen
          sonst ein versuchter, wenn gezahlt wird vollendeter Abrechnungsbetrug.
          doch noch eine Frage:

          Es scheint schon jetzt klar zu sein, dass kein Irrtum, sondern Betrug vorliegt. Vermutlich ist in zurückliegenden Jahren dieselbe Methode angewandt worden, das kann man ja prüfen. Können dann auch für Jahre, in denen kein Mieter Einspruch eingelegt hat, Rückforderungen gestellt werden?

          Gruß und Dank im Voraus
          Peter

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Nebenkosten

            Hallo Peter,

            ich versuche das Problem mal aus den diversen Sichten zu beantworten.

            Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen den umgelegten Kosten, die nicht vereinbart sind, aber umlagefähig sind und die ein Mieter bezahlt. Für diese Rechnung hat er die Kosten anerkannt, muss aber im Folgejahr diese nicht vereinbarten Kosten nicht anerkennen. Eine Rückforderung ist nicht möglich.

            Anerkennt er diese entgegen einer nicht vorliegenden Vereinbarung kann dies als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.

            Soweit eine fehlerhaft, erkennbare Abrechnung vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden.

            Hat der Vermieter jedoch nachweislich zu hohe Kosten abgerechnet und erfolgt dies ständig und werden auch nicht angefallene Kosten in der Abrechnung abgerechnet muss der Vermieter den Schaden ersetzen. Nach § 812 BGB - ungerechtfertigte Bereicherung - kann der Anspruch bis zu zehn Jahre erhoben werden. Stellt sich heraus, dass gar falsche Wohnflächen abgerechnet sind kann dies ein Verdacht auf Betrug begründen. Jedoch Vorsicht mit solchen Anschuldigungen. Ich mache es so, dass ich mir vom Vermieter die Richtigkeit seiner Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigen lasse. Meist kommt die Aufklärung und der Hinweis wegen des Fehler neu abzurechnen. Aber es gibt auch jene, die lassen vom Anwalt gleich vortragen, man beschuldige sie durch die geäusserten Zweifel an der Richtigkeit der Daten des Betruges. Dann geht die Sache natürlich an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung, denn solche Anfragen werden nur getätigt, wenn zuvor Beweise der falschen Abrechnung vorliegen. In diesen Fällen folgt auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und die Erklärung der Schadenersatzansprüche an den Vermieter.

            Grundsätztlich sollten Forderungen dieser Art nie ohne Rechtsbeistand erfolgen. Ein Laie schreibt oft an den Vermieter, dass er in der Abrechnung betrogen wurde oder droht, wenn der Vermieter eine Forderung nicht erstattet, dass er mit einer Anzeig zu rechnen habe.

            Gruss Günter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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