Alter Mietvertrag - Schönheitsreparaturen

Hallo,
habe folgende Fragen zu folgender Situation:

Wohnung, Mietdauer bereits 5,5 Jahre, bei damaliger Übernahme keinerlei Renovierung nötig, Parkettboden allerdings unversiegelt. Letztes Jahr wurde vom Mieter das Wohnzimmer, Kinderzimmer und Küche gestrichen. Nun bei Auszug müsste (nach persönlicher Ansicht) das Schlafzimmer gestrichen werden, die Türrahmen, da vergilbt durch rauchen. Die Holzfenster haben ein paar kleine Löcher, wegen des Anbringens von Caffeegardinen. Die Türrahmen haben nur kleine Macken, durch Kontakt mit Wäsche- und Einkaufskörben bekommen. Das Parkett weißt an wenigen Stellen Verschleißerscheinungen auf, leichte Kratzer und leichte eingedrückte Beulen. Das Parkett wurde nie versiegelt, hätte es aber mal nötig, da man u. a. einige Parkettteilchen aus dem Fußboden heben kann, war schon bei Einzug so.

Die Frage ist, muß der Mieter nun bei Auszug Schönheitsreparaturen und Instandhaltung leisten.

Bezüglich Schönheitsreparaturen und Instandhaltung sind im Mietvertrag nur folgende Punkte zu finden:

Zusagte Arbeiten vom Vermieter…
§ 5 Abs. 2 Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als odrnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben.
Benutzung der Mieträume
§ 9 Abs. 2 Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschafttlichen Einrichtungen schonend und pfeglich zu behandeln.
Instandhaltung der Mieträume
§ 11 Abs. 2 Der Mieter haftet dem Mieter für Schäden, die nach seinem Einzug…
Abs. 4 Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt der – Mieter – Vermieter.
Abs. 5 Die kleinen Instandhaltungskosten sind vom Mieter – Vermieter- zu tragen, soweit die Schäden nicht vom Vertragspartner zu vertreten sind.

Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zutritt des Mieters ausgesetzt sind wie z. B. … Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zu … DM.

Für Antworten Danke im voraus.

Gruß
Birgit

Hallo,

Wohnung, Mietdauer bereits 5,5 Jahre, bei damaliger Übernahme
keinerlei Renovierung nötig, Parkettboden allerdings
unversiegelt. Letztes Jahr wurde vom Mieter das Wohnzimmer,
Kinderzimmer und Küche gestrichen. Nun bei Auszug müsste (nach
persönlicher Ansicht) das Schlafzimmer gestrichen werden, die
Türrahmen, da vergilbt durch rauchen. Die Holzfenster haben
ein paar kleine Löcher, wegen des Anbringens von
Caffeegardinen. Die Türrahmen haben nur kleine Macken, durch
Kontakt mit Wäsche- und Einkaufskörben bekommen. Das Parkett
weißt an wenigen Stellen Verschleißerscheinungen auf, leichte
Kratzer und leichte eingedrückte Beulen. Das Parkett wurde nie
versiegelt, hätte es aber mal nötig, da man u. a. einige
Parkettteilchen aus dem Fußboden heben kann, war schon bei
Einzug so.

Die Frage ist, muß der Mieter nun bei Auszug
Schönheitsreparaturen und Instandhaltung leisten.

Soweit es zu Beschädigungen gekommen ist, sind diese zu ersetzen. Die Türzargen müssen in solchen Fällen gestrichen werden.

Bezüglich Schönheitsreparaturen und Instandhaltung sind im
Mietvertrag nur folgende Punkte zu finden:

Zusagte Arbeiten vom Vermieter…
§ 5 Abs. 2 Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der
Mieträume bekannt, er erkennt sie als odrnungsgemäß,
zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als
tauglich an. Er verpflichtet sich die Räume pfleglich zu
behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
zurückzugeben.
Benutzung der Mieträume
§ 9 Abs. 2 Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die
gemeinschafttlichen Einrichtungen schonend und pfeglich zu
behandeln.
Instandhaltung der Mieträume
§ 11 Abs. 2 Der Mieter haftet dem Mieter für Schäden, die nach
seinem Einzug…
Abs. 4 Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt der
– Mieter – Vermieter.

wenn hier der Vermieter nicht durchgestrichen ist, sind ausser den Schäden keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen. ( Melde Dich bei weiterem Interesse direkt bei mir auf eMail, das weitere Vorgehen wäre dann zu klären - )

Abs. 5 Die kleinen Instandhaltungskosten sind vom
Mieter – Vermieter- zu tragen, soweit die Schäden nicht
vom Vertragspartner zu vertreten sind.

Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner
Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen
Zutritt des Mieters ausgesetzt sind wie z. B. … Die
Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur
bis zu … DM.

Was aber wurde zum Auszug vereinbart ? Was wurde während der Mietzeit vereinbart für die Räume und/oder gibt es eine Quotenklausel ?

Gruss Günter