Alter Mietvertrag - Schönheitsreparaturen

Von: , Frage gestellt am Mi, 27. Okt 2004

Hallo,
habe folgende Fragen zu folgender Situation:

Wohnung, Mietdauer bereits 5,5 Jahre, bei damaliger Übernahme keinerlei Renovierung nötig, Parkettboden allerdings unversiegelt. Letztes Jahr wurde vom Mieter das Wohnzimmer, Kinderzimmer und Küche gestrichen. Nun bei Auszug müsste (nach persönlicher Ansicht) das Schlafzimmer gestrichen werden, die Türrahmen, da vergilbt durch rauchen. Die Holzfenster haben ein paar kleine Löcher, wegen des Anbringens von Caffeegardinen. Die Türrahmen haben nur kleine Macken, durch Kontakt mit Wäsche- und Einkaufskörben bekommen. Das Parkett weißt an wenigen Stellen Verschleißerscheinungen auf, leichte Kratzer und leichte eingedrückte Beulen. Das Parkett wurde nie versiegelt, hätte es aber mal nötig, da man u. a. einige Parkettteilchen aus dem Fußboden heben kann, war schon bei Einzug so.

Die Frage ist, muß der Mieter nun bei Auszug Schönheitsreparaturen und Instandhaltung leisten.

Bezüglich Schönheitsreparaturen und Instandhaltung sind im Mietvertrag nur folgende Punkte zu finden:

Zusagte Arbeiten vom Vermieter....
§ 5 Abs. 2 Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als odrnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben.
Benutzung der Mieträume
§ 9 Abs. 2 Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschafttlichen Einrichtungen schonend und pfeglich zu behandeln.
Instandhaltung der Mieträume
§ 11 Abs. 2 Der Mieter haftet dem Mieter für Schäden, die nach seinem Einzug..
Abs. 4 Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt der – Mieter – Vermieter.
Abs. 5 Die kleinen Instandhaltungskosten sind vom Mieter – Vermieter- zu tragen, soweit die Schäden nicht vom Vertragspartner zu vertreten sind.

Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zutritt des Mieters ausgesetzt sind wie z. B. ........ Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zu ... DM.

Für Antworten Danke im voraus.

Gruß
Birgit

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: Alter Mietvertrag - Schönheitsreparaturen

    Hallo, Wohnung, Mietdauer bereits 5,5 Jahre, bei damaliger Übernahme
    keinerlei Renovierung nötig, Parkettboden allerdings
    unversiegelt. Letztes Jahr wurde vom Mieter das Wohnzimmer,
    Kinderzimmer und Küche gestrichen. Nun bei Auszug müsste (nach
    persönlicher Ansicht) das Schlafzimmer gestrichen werden, die
    Türrahmen, da vergilbt durch rauchen. Die Holzfenster haben
    ein paar kleine Löcher, wegen des Anbringens von
    Caffeegardinen. Die Türrahmen haben nur kleine Macken, durch
    Kontakt mit Wäsche- und Einkaufskörben bekommen. Das Parkett
    weißt an wenigen Stellen Verschleißerscheinungen auf, leichte
    Kratzer und leichte eingedrückte Beulen. Das Parkett wurde nie
    versiegelt, hätte es aber mal nötig, da man u. a. einige
    Parkettteilchen aus dem Fußboden heben kann, war schon bei
    Einzug so.

    Die Frage ist, muß der Mieter nun bei Auszug
    Schönheitsreparaturen und Instandhaltung leisten.
    Soweit es zu Beschädigungen gekommen ist, sind diese zu ersetzen. Die Türzargen müssen in solchen Fällen gestrichen werden. Bezüglich Schönheitsreparaturen und Instandhaltung sind im
    Mietvertrag nur folgende Punkte zu finden:

    Zusagte Arbeiten vom Vermieter....
    § 5 Abs. 2 Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der
    Mieträume bekannt, er erkennt sie als odrnungsgemäß,
    zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als
    tauglich an. Er verpflichtet sich die Räume pfleglich zu
    behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
    zurückzugeben.
    Benutzung der Mieträume
    § 9 Abs. 2 Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die
    gemeinschafttlichen Einrichtungen schonend und pfeglich zu
    behandeln.
    Instandhaltung der Mieträume
    § 11 Abs. 2 Der Mieter haftet dem Mieter für Schäden, die nach
    seinem Einzug..
    Abs. 4 Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt der
    – Mieter – Vermieter.
    wenn hier der Vermieter nicht durchgestrichen ist, sind ausser den Schäden keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen. ( Melde Dich bei weiterem Interesse direkt bei mir auf eMail, das weitere Vorgehen wäre dann zu klären - ) Abs. 5 Die kleinen Instandhaltungskosten sind vom
    Mieter – Vermieter- zu tragen, soweit die Schäden nicht
    vom Vertragspartner zu vertreten sind.

    Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner
    Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen
    Zutritt des Mieters ausgesetzt sind wie z. B. ........ Die
    Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur
    bis zu ... DM.
    Was aber wurde zum Auszug vereinbart ? Was wurde während der Mietzeit vereinbart für die Räume und/oder gibt es eine Quotenklausel ?

    Gruss Günter

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