Mieterhöhung zulässig?

Von: , Frage gestellt am Mi, 27. Okt 2004

In der Anlage zum Mietvertrag steht folgender Absatz:

Darüberhinaus ist eine Mieterhöhung zulässig:
1) sofern sich die Pauschalen in §§ 26 und 28 der II.BV für Verwaltungskosten und Instandsetzungskosten erhöht haben.
2) sofern sich die Kapitalkosten erhöhen
3) Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Wohnungsbaukreditanstalt der sich daraus ergebenden Mieterhöhung zugestimmt hat.

im eigentlichen Mietvertrag wurden die gesetzlichen Vereinbarungen zur Mieterhöhung nach §§ 558 und 559 BGB vereinbart.

Was würdet Ihr dazu sagen? Was sagt der Absatz aus? Kann oder sollte er gestrichen werden?

Herzlichen Dank

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mieterhöhung zulässig?

    Hallo, Darüberhinaus ist eine Mieterhöhung zulässig:
    1) sofern sich die Pauschalen in §§ 26 und 28 der II.BV für
    Verwaltungskosten und Instandsetzungskosten erhöht haben.
    2) sofern sich die Kapitalkosten erhöhen
    Die Positionen 1) und 2) werden grundsätzlich in Mietverträgen verwendet, die durch öffentliche Gelder möglich sind. Hier war bei Mietvertragsbeginn ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.

    Bei Post 1) und 2) ist bei nicht öffentlichen Wohnungsbau ( privat ohne staatliche Hilfen) eine Vereinbarung einer Pauschale für die Verwaltungskosten zulässig. Diese Kosten sind dann als Bestandteil der Kaltmiete anzurechnen. Eine Pauschalierung der Instandsetzungskosten ist im privatren Wohnungsbau jedoch unzulässig. Eine Vereinbarung ist unwirksam. 3) Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die
    Wohnungsbaukreditanstalt der sich daraus ergebenden
    Mieterhöhung zugestimmt hat.
    Modernisierungen müssen angemeldet werden und wenn die Massnahme abgeschlossen ist, ein neuer Bescheid der Kreditanstalt ( meist LAKRA ) vorliegt, kann die Miete erhöht werden. im eigentlichen Mietvertrag wurden die gesetzlichen
    Vereinbarungen zur Mieterhöhung nach §§ 558 und 559 BGB
    vereinbart.
    § 558 BGB ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. § 559 BGB dreht sich um die Mietminderung wegen Modernisierung. Was würdet Ihr dazu sagen? Was sagt der Absatz aus? Kann oder
    sollte er gestrichen werden?
    Der Vermieter hat offenbar alle Positionen genommen, um sich immer sicher zu sein, die Miete mit irgendwelchen Gründen die Miete erhöhen zu können. Im Prinzip muss er keine der Positionen aufführen, weil es je nach Umstand und Bedarf hier die gesetzliche Regel ist.

    Gruss Günter

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Mieterhöhung zulässig?

      Hallo Günter,

      vorab herzlichen Dank für Ihre Erläuterung!! Leider bin ich im Mietrecht nicht sehr bewandert.

      Meine Einschätzung war jedoch ebenso, dass sich der Vermieter alle möglichen Positionen offen hält, um die Miete (auch kurzfristig) erhöhen zu können. Dieses ist allerdings nicht im Interesse des Mieters. In dem geschilderten Fall möchte der Mieter gerne vorausschauend seine Kosten auch die nächsten 3 – 5 Jahre kalkulieren können.

      Würden Sie eventuell in dem Fall dem Mieter raten, einen Vertrag nur unter der Vereinbarung abzuschließen, dass eine Mieterhöhung die folgenden 3 - 5 Jahr komplett ausgeschlossen werden sollte?

      Wie müsste ein möglicher Vertragsentwurf in diesem Fall aussehen?

      Sollte der Vermieter dem Ausschluss der Mieterhöhung nicht zustimmen, würden Sie dem Mieter dann eventuell empfehlen mit dem Vermieter über eine Indexmiete zu verhandeln?

      Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antworten!

      • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Mieterhöhung zulässig?

        Hallo Alexa, Meine Einschätzung war jedoch ebenso, dass sich der Vermieter
        alle möglichen Positionen offen hält, um die Miete (auch
        kurzfristig) erhöhen zu können. Dieses ist allerdings nicht im
        Interesse des Mieters. In dem geschilderten Fall möchte der
        Mieter gerne vorausschauend seine Kosten auch die nächsten 3 –
        5 Jahre kalkulieren können.

        Würden Sie eventuell in dem Fall dem Mieter raten, einen
        Vertrag nur unter der Vereinbarung abzuschließen, dass eine
        Mieterhöhung die folgenden 3 - 5 Jahr komplett ausgeschlossen
        werden sollte?

        Wie müsste ein möglicher Vertragsentwurf in diesem Fall
        aussehen?
        Will der Mieter die Zusicherung, dass keine Mieterhöhung erfolgt genügt der Zusatz im Mietvertrag dass, "Die Miete kann vor dem xx.xx.xxxx nicht erhöht werden" oder "Der Mietpreis gilt für fünf Jahre". Sollte der Vermieter dem Ausschluss der Mieterhöhung nicht
        zustimmen, würden Sie dem Mieter dann eventuell empfehlen mit
        dem Vermieter über eine Indexmiete zu verhandeln?
        Indexmiete würde ich nicht anraten.

        Gruss Günter

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!