Teppich entfernen nach Miettende

Von: , Frage gestellt am Mi, 27. Okt 2004

Hallo liebe Experten.

Angenommen jemand ist vor 2 Jahren in eine Wohnung eingezogen, in
der noch Teppichboden vom Vormieter lag.
Weiter angenommen, der Makler der die Wohnung damals vermietete, hat
den Mietern gesagt, dass sie mit dem alten Teppichboden "machen können, was sie wollen." Es wurde dem Makler mitgeteilt, dass
man Laminat legen wolle, was auch erlaubt wurde.

Beim Heraussreissen des Teppichbodens des Vormieters blieb aber
der Teepichkleber (?) bzw. eine Schaumstoffschicht liegen und
klebte am Boden fest. Die Mieter legten den erlaubten Laminat einfach drüber.

Nach 2 Jahren erlischt das Mietverhältnis und die Mieter nehmen das Laminat mit in eine andere Wohnung. Jetzt liegt natürlich als Bodenbelag nur noch der alte Teppichschaumstoffrest.

Bei der Wohnungsübergabe im Protokoll steht nur, dass dieser Schaumstoffrest noch liegt (als bloße Tatsache, nicht als Wertung), ansonsten wurde die Wohnung ohne Mängel übergeben.

Nach fast 2 Monaten meldet sich der alte Vermieter und fordert, dass diese Schaumstoffreste noch entfernt werden müssen, weil ein Nachmieter dort wieder Teppich legen will.


Meine Frage: Ist das in einem solchen Fall rechtens? Kann der Vermieter verlangen, dass die Schaumstoffreste auch noch abgeschabt werden müssen? Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung lediglich Besenrein übergeben werden musste und im Übergabeprotokoll steht nichts davon, dass der Bodenbelag abgeschabt werden muss.

Grüße
Thomas

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 38 Minuten 0 hilfreich
    Re: Teppich entfernen nach Miettende

    Hallo Thomas, Angenommen jemand ist vor 2 Jahren in eine Wohnung eingezogen,
    in
    der noch Teppichboden vom Vormieter lag.
    Weiter angenommen, der Makler der die Wohnung damals
    vermietete, hat
    den Mietern gesagt, dass sie mit dem alten Teppichboden
    "machen können, was sie wollen." Es wurde dem Makler
    mitgeteilt, dass
    man Laminat legen wolle, was auch erlaubt wurde.

    Beim Heraussreissen des Teppichbodens des Vormieters blieb
    aber
    der Teepichkleber (?) bzw. eine Schaumstoffschicht liegen und
    klebte am Boden fest. Die Mieter legten den erlaubten Laminat
    einfach drüber.

    Nach 2 Jahren erlischt das Mietverhältnis und die Mieter
    nehmen das Laminat mit in eine andere Wohnung. Jetzt liegt
    natürlich als Bodenbelag nur noch der alte
    Teppichschaumstoffrest.

    Bei der Wohnungsübergabe im Protokoll steht nur, dass dieser
    Schaumstoffrest noch liegt (als bloße Tatsache, nicht als
    Wertung), ansonsten wurde die Wohnung ohne Mängel übergeben.
    Bei der Wohnungsübergabe hätte vereinbart werden müssen dass die Reste zu entfernen sind. Wurde dies nicht vereinbart, ist keine Leistung zu erbringen. Hat der Vermieter sich aber vorbehalten zu reagieren, wenn ein neuer Mieter kommt, wird er diese mündliche Absprache beweisen müssen. Nach fast 2 Monaten meldet sich der alte Vermieter und
    fordert, dass diese Schaumstoffreste noch entfernt werden
    müssen, weil ein Nachmieter dort wieder Teppich legen will.


    Meine Frage: Ist das in einem solchen Fall rechtens? Kann der
    Vermieter verlangen, dass die Schaumstoffreste auch noch
    abgeschabt werden müssen? Im Mietvertrag steht, dass die
    Wohnung lediglich Besenrein übergeben werden musste und im
    Übergabeprotokoll steht nichts davon, dass der Bodenbelag
    abgeschabt werden muss.
    Also hier ist einfach nach der Wohnungsübergabe zu entscheiden. Die Frage "besenrein" wäre hier unangebracht, wenn der Mieter den Laminat entfernt, aber zuvor, vor dem Legen des Laminats, nicht sauber den Teppichboden entfernt hat. Da im Übergabeprotokoll nichts vereinbart ist und wenn mündlich keine Erklärung abgegeben wurde ist nichts mehr zu tun. Der BGH NJW 83, 446 macht deutlich, dass Schäden, die nicht im Wohnungsübergabeprotokoll verzeichnet sind, nachträglich nicht geltend gemacht werden können. Nun gibt es hier zwar ein Protokoll. Daher ist nun noch die Frage relevant, was zur Beseitigung des Mangels besprochen wurde. Da nichts vereinbart wurde, der Vermieter offenbar nicht auf der Beseitigung des erkannten Mangels bestanden hat, kann er nachträglich keine Forderungen stellen.

    Gruss Günter

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