Wann ist das Mietverhältnis beendet?

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Okt 2004

liebes orakel,

man stelle sich folgenden fall vor:

- ein mieter M kündigt fristgerecht zum 30.9. und der vermieter V bestätigt M diesen termin schriftlich.
- am 26.9. teilt M per SMS mit, daß er die wohnung erst zum 16.10. räumen kann.
- V teilt M mit, daß das mietverhältnis am 2.10. geendet hat.
- am 14.10. meldet V den M beim meldeamt ab.
- am 16.10. morgens zieht M aus (ohne anwesenheit von V) und hinterläßt ein altes regal und einen badspiegel. V deponiert dies vorsichtshalber im keller.
- eine schlüsselübergabe oder -hinterlassung fand nicht statt.
- die neue anschrift rückt M trotz anfrage vom V nicht raus. V hat von M nur noch die handy-nr.
- am 17.10. teilt M per SMS mit, daß er den schlüssel am 18.10. per post schicken wolle.
- am 21.10. erinnert V per SMS an das versprechen von M, was der aber frech beantwortet mit "im moment viel zu tun, gerade keine zeit, frühestens komme ich am 23.10. dazu."

am 27.10. unterzeichnet V mit einem neuen mietinteressenten einen mietvertrag, der ab dem 16.11. gilt. inwieweit hat V rein rechtlich noch zu befürchten, der M könnte nachträglich nochmal versuchen, die wohnung wieder zu bewohnen? die schlüssel (was ja scheinbar die rückgabe der mietsache darstellt) wurden zwar nicht übergeben, aber die wohnung wurde doch mit dem auszug (der bettstätte) aufgegeben, und die SMS des M zeigen ja auch die ankündigung der schlüsselrücksendung, die verweigerung der nennung der neuen adresse, die ankündigung der räumung zum 16.10. usw.

lg, pit

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wann ist das Mietverhältnis beendet?

    liebes orakel,

    man stelle sich folgenden fall vor:

    - ein mieter M kündigt fristgerecht zum 30.9. und der
    vermieter V bestätigt M diesen termin schriftlich.
    - am 26.9. teilt M per SMS mit, daß er die wohnung erst zum
    16.10. räumen kann.
    - V teilt M mit, daß das mietverhältnis am 2.10. geendet hat.
    - am 14.10. meldet V den M beim meldeamt ab.
    - am 16.10. morgens zieht M aus (ohne anwesenheit von V) und
    hinterläßt ein altes regal und einen badspiegel. V deponiert
    dies vorsichtshalber im keller.
    - eine schlüsselübergabe oder -hinterlassung fand nicht statt.
    - die neue anschrift rückt M trotz anfrage vom V nicht raus. V
    hat von M nur noch die handy-nr.
    - am 17.10. teilt M per SMS mit, daß er den schlüssel am
    18.10. per post schicken wolle.
    - am 21.10. erinnert V per SMS an das versprechen von M, was
    der aber frech beantwortet mit "im moment viel zu tun, gerade
    keine zeit, frühestens komme ich am 23.10. dazu."

    am 27.10. unterzeichnet V mit einem neuen mietinteressenten
    einen mietvertrag, der ab dem 16.11. gilt. inwieweit hat V
    rein rechtlich noch zu befürchten, der M könnte nachträglich
    nochmal versuchen, die wohnung wieder zu bewohnen? die
    schlüssel (was ja scheinbar die rückgabe der mietsache
    darstellt) wurden zwar nicht übergeben, aber die wohnung wurde
    doch mit dem auszug (der bettstätte) aufgegeben, und die SMS
    des M zeigen ja auch die ankündigung der schlüsselrücksendung,
    die verweigerung der nennung der neuen adresse, die
    ankündigung der räumung zum 16.10. usw.

    Hallo Pit,

    bei dem Durcheinander ganz klar. Solange der Mieter die Schlüssel nicht ausgehändigt hat, kann der Vermieter die Miete verlangen. Es sollte deshalb die Anschrift versucht werden zu erkunden und dann muss der bisherige Mieter zur Mietzahlung aufgefordert werden. Theoretisch könnte der Vermieter bis 15.11. die Miete vom bisherigen Mieter verlangen.

    Da das Mietverhältnis beendet ist, der Mieter ist ausgezogen, die Schlüssel fehlen, kann der Vermieter die Türe öffnen lassen und zwar zur Vermeidung größerer wirtschaftlicher Schäden. Es ist durchaus anzunehmen, dass der Mieter die Wohnung wie ein Saustall und/oder mit erheblichen Schäden hinterlassen hat und deshalb die Schlüssel nicht aushändigt. Da dies jedoch den rechtzeitigen Beginn eines neuen Mietverhältnisses gefährden kann, hat der Vermieter das Recht, da trotz Aufforderung der Mieter die Schlüssel für das beendete Mietverhältnis nicht aushändigt, die Wohnung, zu übernehmen. Jedoch nur unter Zeugen und sofort ein Protokoll erstellen. Einem Vermieter empfehle ich hier jemand von Haus und Grund oder einen Anwalt zur Öffnung mitzunehmen. Möglicherweise muss vor Ort in solchen Fällen sofort ein Gericht zur Erstellung eines "Beweisgutachtens" eingeschaltet werden. Rentiert sich aber nur, wenn der Mieter Geld hat.

    Gruss Günter

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