Re^3: was fällt unter Kleinreparaturklausel?
Hallo Pit,
Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt -
handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/Hausverwaltung alles selbst bezahlen.
Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.
ich muß hier mal einhaken: was ist denn unter der definition
"... Schäden, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind"
zu verstehen?
- z.b. auch wenn sich ein eckventil unter der spüle nicht mehr
richtig schließen läßt - auch nicht mit zange? wenn die
wohnung vor 4 jahren bezogen wurde, und das ventil seither nie
mehr betätigt wurde?
dies ist eine Schaden und keine Kleinreparatur. Ausserdem ist
dieser technische Mangel nicht durch den tägl.Zugriff entstanden.
wenn der vermieter nun behauptet, das eckventil sei mit gewalt
zugedreht worden und dadurch unbrauchbar, wie macht man ihm
dann die aussichtslosigkeit seiner haltung klar?
grundsatzurteile? paragraphen? sonstiges?
Für eine Behauptung, der andere habe einen Schaden verursacht, gibt es keine Urteile, Kommentare oder Gesetze. Der Mieter wird deshalb dem Vermieter beweisen müssen, dass er nicht falsch gehandelt hat. Da es sich hier um Schadenverhinderung geht wird man sich troztzdem fragen müssen, weshalb das Ventil so mit der Zange zugemacht wurde, dass es nun nicht mehr verwendet werden kann. Nur, woher erkannte der Vermieter den Mangel ? Wurde er hingewiesen oder ging er so schnell wie möglich auf das Ventil los ( was bedeuten würde, dass er das Problem kannte )
wenn z.b. nach der räumung der wohnung erkannt wurde, daß das
ventil nicht mehr von hand zu bewegen ist, dann nimmt man die
zange ... man muß ja schließlich dafür sorgen, daß die wohnung
nicht überspült wird.
- oder wie ist es, wenn 3 der eckfliesen des bodensockels in
der küche hinterm kühlschrank lose sind (war schon beim einzug
vor 4 j., aber ohne protokoll)? ich habe da den grundsatz
"boden ist immer vermietersache" im gedächtnis ...
Bodenfliesen gehören nicht zur Renovierung und sie gehören nicht zu Kleinreparaturen.
Der Bodenbelag fällt nicht unter Bagatellschäden. Der
Vermieter muss den Mangel auf eigenen Kosten beseitigen.
gibt es dafür irgend eine verordnung, die man dem V klipp und
klar nennen kann? er soll ja mgl. auch noch die kaution
rausrücken ... steht das irgendwo festgeschrieben, was sowieso
vermietersache ist, was unter welchen voraussetzungen zu /
nicht zu den bagatellschäden gehört?
BGH WM 91, 381; BGH WM 92, 355
Kleinreparturen/Bagatellschäden sind z.B. Ersatz von
Gummidichtungen am Wasserhahn, WC Garnitur, Duschschlauch,
Brausekopf, gerissene Schnur für Jalousien oder Gurt für
Rolladen, Fenstergriffe und Türgriffe, defekte
Elektroschalter, jedoch nicht Ausfall der Leitung wegen eines
Kurzschlusses usw..
elektrische oder andere technische Anlagen sind nicht
betroffen. Auch die ausgefallenen Klingelanlage gehört nicht
dazu.
oder steht das irgendwo?
obige Urteile
Gruss Günter