ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Okt 2004

hi
folgender, natürlich hypothetischer, fall:
R war mieter von einer Wohnung, die er zum 1.11. gekündigt hat. Die Übergabe fand allerdings am 28.10. an den Nachmieter im Beisein der Vertreterin der Hausverwaltung statt. R hat die Miete jedoch bis zum 31.10. schon bezahlt. Da die Hausverwaltung immer sehr unkooperativ und kompromislos war will R das Geld für die 4 zuviel bezahlten Tage (immerhin 93 €) wieder haben. Soll er zur Bank (es gab eine Einzugsermächtigung) und dieser sagen, dass sie die 93 € zurück buchen soll, oder soll er sich direkt an die Hausverwaltung wenden? Die Hausverwaltung will auch kleinere Reperaturen auf Kosten von R ausführen lassen (bis 92 € muss R zahlen, darüber der Eigentümer). Könnte R jetzt sagen, dass er die 92 € reperaturkosten von der zuviel bezahlten Miete begleichen will und die Kaution unangetastet bleibt?

danke
Raoul

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Minuten 0 hilfreich
    Re: ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

    hi
    folgender, natürlich hypothetischer, fall:
    R war mieter von einer Wohnung, die er zum 1.11. gekündigt
    hat. Die Übergabe fand allerdings am 28.10. an den Nachmieter
    im Beisein der Vertreterin der Hausverwaltung statt. R hat die
    Miete jedoch bis zum 31.10. schon bezahlt. Da die
    Hausverwaltung immer sehr unkooperativ und kompromislos war
    will R das Geld für die 4 zuviel bezahlten Tage (immerhin 93
    €) wieder haben. Soll er zur Bank (es gab eine
    Einzugsermächtigung) und dieser sagen, dass sie die 93 €
    zurück buchen soll, oder soll er sich direkt an die
    Hausverwaltung wenden? Die Hausverwaltung will auch kleinere
    Reperaturen auf Kosten von R ausführen lassen (bis 92 € muss R
    zahlen, darüber der Eigentümer). Könnte R jetzt sagen, dass er
    die 92 € reperaturkosten von der zuviel bezahlten Miete
    begleichen will und die Kaution unangetastet bleibt?

    danke
    Hallo Raoul,

    dieser Miete benötigt eine gute Rechtsschutzversicherung wenn er so vogeht, wei Du den theoretischen Fall darstelltst. Die Miete ist bis zum 31.10.2004 zu bezahlen. Der Mieter kann die Differnz nicht zurückverlangen.

    Sodann, was bedeutet der unbestimmte Hinweis auf Reparaturen und auf eine Beteiligung von 92 € ?. Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt - handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/ Hausverwaltung alles selbst bezahlen. Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.

    Von einem Übergabeprotokoll lese ich nichts. Wurde in Deinem Beispiel übersehen, das man ein Protokoll erstellt, dort die Mängel festhält, um auch kontrollieren lassen zu können, ob Kosten zu tragen sind

    Gruss Günter

    • Antwort von nach 31 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

      Hallo Raoul,

      dieser Miete benötigt eine gute Rechtsschutzversicherung wenn
      er so vogeht, wei Du den theoretischen Fall darstelltst. Die
      Miete ist bis zum 31.10.2004 zu bezahlen. Der Mieter kann die
      Differnz nicht zurückverlangen.
      aber hat der Mieter dann nicht auch das Recht, bis zum 31.10. in der Wohnung zu bleiben? Die Übergabe am 28.10. erfolgte auf Initiative der Hausverwaltung. Sodann, was bedeutet der unbestimmte Hinweis auf Reparaturen
      und auf eine Beteiligung von 92 € ?. Wenn es sich um
      Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch
      Bagatellschäden genannt - handelt, handelt es sich nur dann
      um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
      die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/
      Hausverwaltung alles selbst bezahlen. Und es sind nur solche
      Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff
      entstanden sind.
      ja genau. das meinte ich. Von einem Übergabeprotokoll lese ich nichts. Wurde in Deinem
      Beispiel übersehen, das man ein Protokoll erstellt, dort die
      Mängel festhält, um auch kontrollieren lassen zu können, ob
      Kosten zu tragen sind
      es gab ein Übergabeprotokoll. Darin wurde aufgeführt, dass z.B. das Küchenfenster und die Balkontür auf Grund von loser Gummidichtung nur noch schwer schliessen, und andere Kleinigkeiten, wie zerbrochene Steckdosen. Weiterhin gab es Brandlöcher im vormals neuverlegten Teppich (ist einzusehen, dass die Hausverwaltung 150 € der Kaution dafür einbehalten will). Gruss Günter
      Gruß
      Raoul

      P.S: Ist es also so, dass R keinen Anspruch auf die zuviel gezahlte Miete hat? Ich meine der Mietvertrag lief bis zum 31.10. R hat seine Verpflichtung erfüllt und die Miete gezahlt, der Vermieter hingegen "nimmt" die Wohnung bereits am 28.10. "weg". Sind immerhin fast 100 €.

      • Antwort von nach 38 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

        Hallo Raoul, aber hat der Mieter dann nicht auch das Recht, bis zum 31.10.
        in der Wohnung zu bleiben? Die Übergabe am 28.10. erfolgte auf
        Initiative der Hausverwaltung.
        Doch, hat er natürlich. Wie aber will er am Sonntag die Wohnung übergeben ? Sodann, was bedeutet der unbestimmte Hinweis auf Reparaturen
        und auf eine Beteiligung von 92 € ?. Wenn es sich um
        Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch
        Bagatellschäden genannt - handelt, handelt es sich nur dann
        um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
        die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/
        Hausverwaltung alles selbst bezahlen. Und es sind nur solche
        Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff
        entstanden sind.
        ja genau. das meinte ich. Von einem Übergabeprotokoll lese ich nichts. Wurde in Deinem
        Beispiel übersehen, das man ein Protokoll erstellt, dort die
        Mängel festhält, um auch kontrollieren lassen zu können, ob
        Kosten zu tragen sind
        es gab ein Übergabeprotokoll. Darin wurde aufgeführt, dass
        z.B. das Küchenfenster und die Balkontür auf Grund von loser
        Gummidichtung nur noch schwer schliessen,
        geht den Mieter nichts an. Ist Sache des Vermeietrs.

        und andere Kleinigkeiten, wie zerbrochene Steckdosen.
        wenn Schaden von Mieter verursacht, okay.

        Weiterhin gab es Brandlöcher im vormals neuverlegten Teppich (ist einzusehen,
        dass die Hausverwaltung 150 € der Kaution dafür einbehalten
        will).
        gut, okay, aber nur alt für neu.

        Gruss Günter P.S: Ist es also so, dass R keinen Anspruch auf die zuviel
        gezahlte Miete hat? Ich meine der Mietvertrag lief bis zum
        31.10. R hat seine Verpflichtung erfüllt und die Miete
        gezahlt, der Vermieter hingegen "nimmt" die Wohnung bereits am
        28.10. "weg". Sind immerhin fast 100 €.
        Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein solches Vorgehen hätte vor der Übergabe geklärt werden müssen - wobei es dann wohl nicht zur Übergabe am 28. gekommen wäre.

        Gruss Günter

        • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

          Hallo Günter,

          ich verfolge regelmäßig Deine präzisen und kompetenten Ratschläge. An dieser Stelle mal ein herzliches Dankeschön dafür :-)

          Aber, in diesem Fall fehlt mir - aus aktuellem Anlaß und eigenem Interesse - die Präzisierung: aber hat der Mieter dann nicht auch das Recht, bis zum 31.10.
          in der Wohnung zu bleiben? Die Übergabe am 28.10. erfolgte auf
          Initiative der Hausverwaltung.
          Doch, hat er natürlich. Wie aber will er am Sonntag die
          Wohnung übergeben ?
          Wer ist denn nun dran, den Knoten zu lösen? Vermieter oder Mieter?

          Ich hatte meine Mietwohnung per 30.9. gekündigt. Vermieter und Makler (der stv. die Übergabe für den Vermieter gemacht hat) waren sehr kulant und flexibel. Wir haben die Übergabe ganz unkompliziert am 4.10. gemacht. Zur Erinnerung 1.10. war Freitag. Ok, Nachmieter wollte erst zum 15.10. rein, da ging das. Will damit sagen: Mein Vermieter wäre garnicht auf die - äußerst blöde - Idee gekommen, die Wohnung früher zu übernehmen, als ihm zusteht.

          Grüßle
          Bonsai

          • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: ende mietverhältnis 1.11. / übergabe 28.10.

            Hallo, Aber, in diesem Fall fehlt mir - aus aktuellem Anlaß und
            eigenem Interesse - die Präzisierung: aber hat der Mieter dann nicht auch das Recht, bis zum 31.10.
            in der Wohnung zu bleiben? Die Übergabe am 28.10. erfolgte auf
            Initiative der Hausverwaltung.
            Doch, hat er natürlich. Wie aber will er am Sonntag die
            Wohnung übergeben ?
            Wer ist denn nun dran, den Knoten zu lösen? Vermieter oder
            Mieter?
            Hier müssen beide Seite aufeinander zugehen. Die Hausverwaltung hätte natürlich auch den 02.11.2004 als Übergabetermin nehmen können. Das Problem, das es hier vom Grundsatz her zu beleuchten gab war die Tatsache, dass hier bei der Frage angefragt wurde, ob der Mieter nun die Resttage zurückfordern kann. Persönlich trete ich sogar für eine Übergabe mindestens eine Woche vor Mietende ein. Denn wenn am 30. d. Monats Mängel entdeckt werden und der Vermeietr weigert sich die Schlüssel bis zur Mängelbesetigung anzunhemen - was er auch darf - muss der ausziehende Mieter notfalls den halbe Folgemonat Miete zahlen. Wer rechtzeitig übergibt, kann rechtzeitig etwaige Mängel beseitigen. Ich hatte meine Mietwohnung per 30.9. gekündigt. Vermieter und
            Makler (der stv. die Übergabe für den Vermieter gemacht hat)
            waren sehr kulant und flexibel. Wir haben die Übergabe ganz
            unkompliziert am 4.10. gemacht. Zur Erinnerung 1.10. war
            Freitag. Ok, Nachmieter wollte erst zum 15.10. rein, da ging
            das. Will damit sagen: Mein Vermieter wäre garnicht auf die -
            äußerst blöde - Idee gekommen, die Wohnung früher zu
            übernehmen, als ihm zusteht.
            Diese Probleme gibt es auch selten mit Vermietern. Es gibt sie aber in aller Regel mit Hausverwaltungen. Sie arbeiten - regional nicht einmal am Freitagmittag - an Wochenende selten. Es sind Angestellte und/oder Einmann/Einfrau-Betriebe deren Verwaltung spätestens am Freitag zu Ende ist.

            Gruss Günter

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      was fällt unter Kleinreparaturklausel?

      hallo günter, Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt -
      handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
      die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/Hausverwaltung alles selbst bezahlen.
      Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.
      ich muß hier mal einhaken: was ist denn unter der definition "... Schäden, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind" zu verstehen?
      - z.b. auch wenn sich ein eckventil unter der spüle nicht mehr richtig schließen läßt - auch nicht mit zange? wenn die wohnung vor 4 jahren bezogen wurde, und das ventil seither nie mehr betätigt wurde?
      - oder wie ist es, wenn 3 der eckfliesen des bodensockels in der küche hinterm kühlschrank lose sind (war schon beim einzug vor 4 j., aber ohne protokoll)? ich habe da den grundsatz "boden ist immer vermietersache" im gedächtnis ...

      lg, pit

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re: was fällt unter Kleinreparaturklausel?

        hallo, Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt -
        handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
        die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/Hausverwaltung alles selbst bezahlen.
        Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.
        ich muß hier mal einhaken: was ist denn unter der definition
        "... Schäden, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind"
        zu verstehen?
        - z.b. auch wenn sich ein eckventil unter der spüle nicht mehr
        richtig schließen läßt - auch nicht mit zange? wenn die
        wohnung vor 4 jahren bezogen wurde, und das ventil seither nie
        mehr betätigt wurde?
        dies ist eine Schaden und keine Kleinreparatur. Ausserdem ist dieser technische Mangel nicht durch den tägl.Zugriff entstanden. - oder wie ist es, wenn 3 der eckfliesen des bodensockels in
        der küche hinterm kühlschrank lose sind (war schon beim einzug
        vor 4 j., aber ohne protokoll)? ich habe da den grundsatz
        "boden ist immer vermietersache" im gedächtnis ...
        Der Bodenbelag fällt nicht unter Bagatellschäden. Der Vermieter muss den Mangel auf eigenen Kosten beseitigen.

        Kleinreparturen/Bagatellschäden sind z.B. Ersatz von Gummidichtungen am Wasserhahn, WC Garnitur, Duschschlauch, Brausekopf, gerissene Schnur für Jalousien oder Gurt für Rolladen, Fenstergriffe und Türgriffe, defekte Elektroschalter, jedoch nicht Ausfall der Leitung wegen eines Kurzschlusses usw..

        elektrische oder andere technische Anlagen sind nicht betroffen. Auch die ausgefallenen Klingelanlage gehört nicht dazu.

        Gruss Günter

        • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: was fällt unter Kleinreparaturklausel?

          hallo, Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt -
          handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
          die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/Hausverwaltung alles selbst bezahlen.
          Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.
          ich muß hier mal einhaken: was ist denn unter der definition
          "... Schäden, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind"
          zu verstehen?
          - z.b. auch wenn sich ein eckventil unter der spüle nicht mehr
          richtig schließen läßt - auch nicht mit zange? wenn die
          wohnung vor 4 jahren bezogen wurde, und das ventil seither nie
          mehr betätigt wurde?
          dies ist eine Schaden und keine Kleinreparatur. Ausserdem ist
          dieser technische Mangel nicht durch den tägl.Zugriff entstanden.
          wenn der vermieter nun behauptet, das eckventil sei mit gewalt zugedreht worden und dadurch unbrauchbar, wie macht man ihm dann die aussichtslosigkeit seiner haltung klar? grundsatzurteile? paragraphen? sonstiges?
          wenn z.b. nach der räumung der wohnung erkannt wurde, daß das ventil nicht mehr von hand zu bewegen ist, dann nimmt man die zange ... man muß ja schließlich dafür sorgen, daß die wohnung nicht überspült wird. - oder wie ist es, wenn 3 der eckfliesen des bodensockels in
          der küche hinterm kühlschrank lose sind (war schon beim einzug
          vor 4 j., aber ohne protokoll)? ich habe da den grundsatz
          "boden ist immer vermietersache" im gedächtnis ...
          Der Bodenbelag fällt nicht unter Bagatellschäden. Der
          Vermieter muss den Mangel auf eigenen Kosten beseitigen.
          gibt es dafür irgend eine verordnung, die man dem V klipp und klar nennen kann? er soll ja mgl. auch noch die kaution rausrücken ... steht das irgendwo festgeschrieben, was sowieso vermietersache ist, was unter welchen voraussetzungen zu / nicht zu den bagatellschäden gehört? Kleinreparturen/Bagatellschäden sind z.B. Ersatz von
          Gummidichtungen am Wasserhahn, WC Garnitur, Duschschlauch,
          Brausekopf, gerissene Schnur für Jalousien oder Gurt für
          Rolladen, Fenstergriffe und Türgriffe, defekte
          Elektroschalter, jedoch nicht Ausfall der Leitung wegen eines
          Kurzschlusses usw..

          elektrische oder andere technische Anlagen sind nicht
          betroffen. Auch die ausgefallenen Klingelanlage gehört nicht
          dazu.
          oder steht das irgendwo?

          lg, pit Gruss Günter

          • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
            Re^3: was fällt unter Kleinreparaturklausel?

            Hallo Pit, Wenn es sich um Kleinreparaturen nach der Kleinreparaturklausel - auch Bagatellschäden genannt -
            handelt, handelt es sich nur dann um einen zu zahlenden Betrag, wenn die Rechnung nicht mehr als
            die 92 € beträgt. Ist die Rechnung höher muss der Vermieter/Hausverwaltung alles selbst bezahlen.
            Und es sind nur solche Bagatellschäden betroffen, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind.
            ich muß hier mal einhaken: was ist denn unter der definition
            "... Schäden, die durch den täglichen Zugriff entstanden sind"
            zu verstehen?
            - z.b. auch wenn sich ein eckventil unter der spüle nicht mehr
            richtig schließen läßt - auch nicht mit zange? wenn die
            wohnung vor 4 jahren bezogen wurde, und das ventil seither nie
            mehr betätigt wurde?
            dies ist eine Schaden und keine Kleinreparatur. Ausserdem ist
            dieser technische Mangel nicht durch den tägl.Zugriff entstanden.
            wenn der vermieter nun behauptet, das eckventil sei mit gewalt
            zugedreht worden und dadurch unbrauchbar, wie macht man ihm
            dann die aussichtslosigkeit seiner haltung klar?
            grundsatzurteile? paragraphen? sonstiges?
            Für eine Behauptung, der andere habe einen Schaden verursacht, gibt es keine Urteile, Kommentare oder Gesetze. Der Mieter wird deshalb dem Vermieter beweisen müssen, dass er nicht falsch gehandelt hat. Da es sich hier um Schadenverhinderung geht wird man sich troztzdem fragen müssen, weshalb das Ventil so mit der Zange zugemacht wurde, dass es nun nicht mehr verwendet werden kann. Nur, woher erkannte der Vermieter den Mangel ? Wurde er hingewiesen oder ging er so schnell wie möglich auf das Ventil los ( was bedeuten würde, dass er das Problem kannte ) wenn z.b. nach der räumung der wohnung erkannt wurde, daß das
            ventil nicht mehr von hand zu bewegen ist, dann nimmt man die
            zange ... man muß ja schließlich dafür sorgen, daß die wohnung
            nicht überspült wird. - oder wie ist es, wenn 3 der eckfliesen des bodensockels in
            der küche hinterm kühlschrank lose sind (war schon beim einzug
            vor 4 j., aber ohne protokoll)? ich habe da den grundsatz
            "boden ist immer vermietersache" im gedächtnis ...
            Bodenfliesen gehören nicht zur Renovierung und sie gehören nicht zu Kleinreparaturen. Der Bodenbelag fällt nicht unter Bagatellschäden. Der
            Vermieter muss den Mangel auf eigenen Kosten beseitigen.
            gibt es dafür irgend eine verordnung, die man dem V klipp und
            klar nennen kann? er soll ja mgl. auch noch die kaution
            rausrücken ... steht das irgendwo festgeschrieben, was sowieso
            vermietersache ist, was unter welchen voraussetzungen zu /
            nicht zu den bagatellschäden gehört?
            BGH WM 91, 381; BGH WM 92, 355 Kleinreparturen/Bagatellschäden sind z.B. Ersatz von
            Gummidichtungen am Wasserhahn, WC Garnitur, Duschschlauch,
            Brausekopf, gerissene Schnur für Jalousien oder Gurt für
            Rolladen, Fenstergriffe und Türgriffe, defekte
            Elektroschalter, jedoch nicht Ausfall der Leitung wegen eines
            Kurzschlusses usw..

            elektrische oder andere technische Anlagen sind nicht
            betroffen. Auch die ausgefallenen Klingelanlage gehört nicht
            dazu.
            oder steht das irgendwo?
            obige Urteile

            Gruss Günter



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