Instandhaltung/Renovierung

Von: , Frage gestellt am Sa, 30. Okt 2004

Hallo liebe Gemeinde,

ein Mieter hat fristgerecht seine Kündigung eingereicht.
Er erhält vom Vermieter eine Kündigungsbestätigung, die folgenden Hinweis enthält:

"Die Bestätigung gilt mit der Maßgabe, dass sich Ihre Wohnung unter Einhaltung der geltenden Instandhaltungsfristen in einem vertragsgerechten Zustand befindet"

In dem Mietvertrag gibt es die Klausel, die Küche und das Bad alle 3 Jahre zu streichen, alle anderen Räume alle 5 Jahre.

Nun gibt es ja ein neues Urteil, dass diese Pflicht zur Renovierung aufgehoben hat.

Wie soll sich der Vermieter verhalten?
Muss er die Räume streichen? In diesem Fall wären es Küche und Bad, die nicht "Streich-Bedürftig" aussehen.

Wie sieht es aus mit gebohrten Löchern in Wänden?

Für etwaige Antworten wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüssen,
cypuls

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Instandhaltung/Renovierung

    Hallo, ein Mieter hat fristgerecht seine Kündigung eingereicht.
    Er erhält vom Vermieter eine Kündigungsbestätigung, die
    folgenden Hinweis enthält:

    "Die Bestätigung gilt mit der Maßgabe, dass sich Ihre Wohnung
    unter Einhaltung der geltenden Instandhaltungsfristen in einem
    vertragsgerechten Zustand befindet"
    Vorab, wenn die Kündigungordnungsgemäss vorgelegt ist und die Fristen beachtet sind, kann der Vermieter nicht unter Bedingungen der Kündigung zustimmen. Dann muss er die Kündigung akzeptieren. Basta ! In dem Mietvertrag gibt es die Klausel, die Küche und das Bad
    alle 3 Jahre zu streichen, alle anderen Räume alle 5 Jahre.
    Im Hinblick auf dieses Urteil kann niemand die Frage beantworten. Es fehlt der Hinweis, seit wann das Mietverhältnis besteht, wer bei Einzug renoviert hat, wann zuletzt renoviert wurde, ob Tapeten und Wände farbig sind oder weiss, was zum Ende des Vertrages vereinbart ist und vor allem wie lautet die Vereinbarung genau "alle 3 Jahre usw.. ? Nun gibt es ja ein neues Urteil, dass diese Pflicht zur
    Renovierung aufgehoben hat.
    nein, dieses Urteil hat nur ganz bestimmtze Formulierungen in Mietverträgen als unwirksam erklärt. Daher muss man genau wissen, was bei der Frist genau steht. Vor allem nachsehen, ob im Mietvertrag gar der Hinweis steht, dass der Mieter belegen muss, dass er die Arbeiten entsprechend der Fristen durchgeführt hat. Wie soll sich der Vermieter verhalten?
    Muss er die Räume streichen? In diesem Fall wären es Küche und
    Bad, die nicht "Streich-Bedürftig" aussehen.
    Hier kommt es zuerst einmal auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an. Vor allem, wie ist die Rolle des Fragestellers zu sehen, der von sich als einmal Mieter und dann Vermieter schreibt. Wie sieht es aus mit gebohrten Löchern in Wänden?
    diese sind zu verschliessen

    Gruss Günter

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