Alter Teppichboden

Von: , Frage gestellt am Di, 2. Nov 2004

Nehmen wir mal folgendes an: Ein Mieter mietet eine Wohnung an und bei der Übergabe mit dem Makler wird der 25 Jahre alte Teppichboden bemängelt und dieser im Protokoll als erneuerungsbedürftig eingetragen. Die Hausverwaltung kommt zur Besichtigung und bestätigt, dass der Teppich ausgewechselt werden muß. Dann passiert drei Monate trotz mehreren telefonischen und schriftlichen Erinnerungen an die Hausverwaltung nichts.

Der Mietvertrag ist nicht mit der Hausverwaltung geschlossen, sondern mit einem privatem Vermieter.

Jetzt will der Mieter seine Miete mindern, muß er dass nochmal beim Vermieter ankündigen mit evtl. mit Frist zur Mängelbeseitigung? Laut mündlicher Aussage der Hausverwaltung liegt die Verzögerung am Vermieter.

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Alter Teppichboden

    Hallo,

    mit welchem Recht will der Mieter die Miete mindern ? Er hat mitz dem Vermieter einen Mietvertrag abgeshclossen. Die Hausverwaltung war nur zur Besichtigung dabei - hat also nichts zu sagen. Zumindest ist das, was sie sagt für den Vermieter offenkundig nicht verbindlich. Also muss der Mieter beweisen, dass er bei Einzug vom Vermieter - und nicht von der Hausverwaltung - einen neuen Teppichboden verlangt hat.

    Und jetzt wird es erst richtig schwierig. Kann der Mieter nicht beweisen, dass er bei Abschluss einen neuen Teppichboden verlangt hat und der Vermieter hat einen Belag zugesagt, muss er sogar beweisen, weshalb er den Vertrag abgeschlossen hat, obwohl er den nicht einwandfreien Zustand des Teppichbodenbelages kannte. Sonst kann der Mieter keine Mietminderung durchsetzen.

    Oder der Mieter muss beweisen, dass der Teppichboden unzumutbar oder gar derart fehlerhaft ist, dass Sturzgefahr besteht. Dann kann er den Ersatz verlangen. Ansprüche auf Mietminderung sehe ich aus den hier bekannten Fakten in diesem Fall nicht. Der Mieter wurde schlichtweg im gegenseitigen Zusammenspiel von Vermieter und Hausverwaltung aufs Kreuz gelegt.

    Gruss Günter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Alter Teppichboden

      Hi Günter, Teppichboden bemängelt und dieser im Protokoll als
      erneuerungsbedürftig eingetragen.
      Und jetzt wird es erst richtig schwierig. Kann der Mieter
      nicht beweisen, dass er bei Abschluss einen neuen Teppichboden
      verlangt hat und der Vermieter hat einen Belag zugesagt, muss
      er sogar beweisen, weshalb er den Vertrag abgeschlossen hat,
      obwohl er den nicht einwandfreien Zustand des
      Teppichbodenbelages kannte. Sonst kann der Mieter keine
      Mietminderung durchsetzen.
      Heißt das, dass man trotz Eintrag im Protokoll "erneuerungsbedürtig"
      keinen "Anspruch" auf die Erneuerung hat, bzw. eine solche auf Grund des Protokolles verlangen kann?
      Dass man nich mindern kann würde mir ja noch einleuchten.

      Danke Jadzia

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Alter Teppichboden

        Hi Günter, Teppichboden bemängelt und dieser im Protokoll als
        erneuerungsbedürftig eingetragen.
        Und jetzt wird es erst richtig schwierig. Kann der Mieter
        nicht beweisen, dass er bei Abschluss einen neuen Teppichboden
        verlangt hat und der Vermieter hat einen Belag zugesagt, muss
        er sogar beweisen, weshalb er den Vertrag abgeschlossen hat,
        obwohl er den nicht einwandfreien Zustand des
        Teppichbodenbelages kannte. Sonst kann der Mieter keine
        Mietminderung durchsetzen.
        Heißt das, dass man trotz Eintrag im Protokoll
        "erneuerungsbedürtig"
        keinen "Anspruch" auf die Erneuerung hat, bzw. eine solche auf
        Grund des Protokolles verlangen kann?
        Dass man nich mindern kann würde mir ja noch einleuchten.

        Hallo Jadzia,

        dieser Ausdruck bedeutet nichts. "Erneuerunsgbedürftig" heisst in etwa zu alt, abgewohnt, aber weder Fäden gezogen noch wellig und somit keine Unfallgefahr. Leider kein Anspruch auf Erneuerung auf der Grundlage dieses Protokolls.

        Gruss Günter

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Danke Günter

          Hi,

          schützt demnach dann wenigstens einigermaßen vor ungerechtfertigten Ansprüchen des VM bei Auszug.

          Jadzia

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Danke Günter

            Hi Jadzia,

            entschuldige die Wortklauberei: vor UNGERECHTFERTIGTEN ansprüchen schützt es erstmal nicht. aber ABWEHREN kannst du sie damit ;-)

            Ist mir selbst vor ein paar Jahren passiert. Gleiche Situation beim Einzug, ich habe allerdings keinen neuen Boden erwartet und auch nix vereinbart mit dem Vermieter. Teilweise habe ich dann - mit seiner Genehmigung - selbst neue Böden verlegt.

            Und, jetzt kommts: Beim Auszug wollte er, dass ich die anderen alten Böden auch ersetze. Ich hätte sie ja schliesslich völlig abgewohnt. In 2 Jahren! Hihi, dachte ich mir. Hoho, habe ich geantwortet. Kurzum, wir haben uns ein bisserl gestritten, wie das auch zivilisierte Menschen manchmal tun und die Sache war erledigt :-)

            Gruß
            Bonsai

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Alter Teppichboden

          Hallo Jadzia,

          dieser Ausdruck bedeutet nichts. "Erneuerunsgbedürftig" heisst
          in etwa zu alt, abgewohnt, aber weder Fäden gezogen noch
          wellig und somit keine Unfallgefahr. Leider kein Anspruch auf
          Erneuerung auf der Grundlage dieses Protokolls.

          Gruss Günter
          Aber wann hätte der Mieter denn Anspruch auf einen neuen Teppich, bei 25 Jahre altem Teppich nehmen wir mal an, der ist ausgeblichen, fleckig und verfärbt. Es muß doch ein bewohnbarer Fußboden gestellt werden. Ist ein Teppich ok, solange keine Gefahren davon ausgehen?

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Alter Teppichboden

            Hi,

            die Rechtssprechung spricht eindeutig davon, dass der Vermieter solange nicht verpflichtet ist, den Bodenbelag auszutauschen, solange keine Unfallgefahr oder kein Gesundheitsrisiko besteht.

            Gruss Günter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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