Nebenkosten Wasseruhr

Von: , Frage gestellt am Di, 2. Nov 2004

Hallo!

Angenommen man bekäme im August seine Nebenkostenabrechnung. Man stellte nun fest, dass der Wasserverbrauch pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet wurde, obwohl man eine Wasseruhr hat. Man reklamierte dies nun telefonisch und lässt sich erzählen, das müsse so sein. Die Rückzahlung wäre dann mitte Oktober überwiesen worden.

Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit Wasseruhr ist.
Stimmt das??

Hätte es nun noch Sinn auf der weitaushöheren Rückzahlung zu bestehen oder wäre der Anspruch irgendwie verfallen, weil ja schon eine Zahlung erfolgte???

Und angenommen man fährt nun auch noch in 2 Tagen in Urlaub, kann man das noch liegen lassen, oder sollte/müsste man sofort was machen????

Vielen Dank,


M.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
    Re: Nebenkosten Wasseruhr

    Hallo Mike, Angenommen man bekäme im August seine Nebenkostenabrechnung.
    Man stellte nun fest, dass der Wasserverbrauch pro
    Quadratmeter Wohnfläche berechnet wurde, obwohl man eine
    Wasseruhr hat. Man reklamierte dies nun telefonisch und lässt
    sich erzählen, das müsse so sein. Die Rückzahlung wäre dann
    mitte Oktober überwiesen worden.
    Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt. Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
    erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
    hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
    Wasseruhr ist.
    Stimmt das??
    Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen. Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der "gemischte Abrechnungsschlüssel".

    Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser "gemischten Form" nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74 ff ) Hätte es nun noch Sinn auf der weitaushöheren Rückzahlung zu
    bestehen oder wäre der Anspruch irgendwie verfallen, weil ja
    schon eine Zahlung erfolgte???
    nein, siehe oben, jedoch Antrag auf "gemischte Abrechnung" und Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige Abrechnungsperiode.


    Gruss Günter

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Noch 2 Verständnisfragen

      Hallo Günter und vielen Dank für Deine Antwort. Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt.
      Ok. Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
      erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
      hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
      Wasseruhr ist.
      Stimmt das??
      Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen.
      Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der
      Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der
      "gemischte Abrechnungsschlüssel".

      Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der
      über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen
      abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet
      werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser "gemischten
      Form" nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen
      keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und
      Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74
      ff )
      Ok, also in dem hypothetischen Fall hätte der Mieter also auch in Zukunft kein Recht auf getrennte Abrechnung, da er jetzt und in absehbarer Zukunft der einzige mit Zähler ist/sein wird, und da der Vermieter in diesem Fall nicht zur "gemischten Form" der Abrechnung verpflichtet ist??? nein, siehe oben, jedoch Antrag auf "gemischte Abrechnung" und
      Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige
      Abrechnungsperiode.
      Der Erfolg des Antrags wäre also letztlich nur vom "good will" des Vermieters abhängig?


      Vielen Dank und Gruß,

      M.

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re: Noch 2 Verständnisfragen

        Hallo Günter und vielen Dank für Deine Antwort. Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt.
        Ok. Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
        erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
        hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
        Wasseruhr ist.
        Stimmt das??
        Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen.
        Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der
        Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der
        "gemischte Abrechnungsschlüssel".

        Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der
        über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen
        abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet
        werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser "gemischten
        Form" nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen
        keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und
        Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74
        ff )
        Ok, also in dem hypothetischen Fall hätte der Mieter also auch
        in Zukunft kein Recht auf getrennte Abrechnung, da er jetzt
        und in absehbarer Zukunft der einzige mit Zähler ist/sein
        wird, und da der Vermieter in diesem Fall nicht zur
        "gemischten Form" der Abrechnung verpflichtet ist???
        leider ja. Wenn jedoch durch die Umlage nach Quadratmeter der Verbrauch erheblich vom tatsächlichen Verbrauch abweicht - es reichen hier 20 % - kann es grob unbillig sein, dass ein Mieter, der einen Zähler hat, den Betrag zahlen muss, der nach WF berechnet wurde. Im Einzelfall muss man daher prüfen, ob diese Voraussetzung zutreffen könnte. nein, siehe oben, jedoch Antrag auf "gemischte Abrechnung" und
        Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige
        Abrechnungsperiode.
        Der Erfolg des Antrags wäre also letztlich nur vom "good will"
        des Vermieters abhängig?
        ja.

        Gruss Günter

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