Hallo!
Angenommen man bekäme im August seine Nebenkostenabrechnung. Man stellte nun fest, dass der Wasserverbrauch pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet wurde, obwohl man eine Wasseruhr hat. Man reklamierte dies nun telefonisch und lässt sich erzählen, das müsse so sein. Die Rückzahlung wäre dann mitte Oktober überwiesen worden.
Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit Wasseruhr ist.
Stimmt das??
Hätte es nun noch Sinn auf der weitaushöheren Rückzahlung zu bestehen oder wäre der Anspruch irgendwie verfallen, weil ja schon eine Zahlung erfolgte???
Und angenommen man fährt nun auch noch in 2 Tagen in Urlaub, kann man das noch liegen lassen, oder sollte/müsste man sofort was machen???
Vielen Dank,
M.
Hallo Mike,
Angenommen man bekäme im August seine Nebenkostenabrechnung.
Man stellte nun fest, dass der Wasserverbrauch pro
Quadratmeter Wohnfläche berechnet wurde, obwohl man eine
Wasseruhr hat. Man reklamierte dies nun telefonisch und lässt
sich erzählen, das müsse so sein. Die Rückzahlung wäre dann
mitte Oktober überwiesen worden.
Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt.
Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
Wasseruhr ist.
Stimmt das??
Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen. Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der „gemischte Abrechnungsschlüssel“.
Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser „gemischten Form“ nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74 ff )
Hätte es nun noch Sinn auf der weitaushöheren Rückzahlung zu
bestehen oder wäre der Anspruch irgendwie verfallen, weil ja
schon eine Zahlung erfolgte???
nein, siehe oben, jedoch Antrag auf „gemischte Abrechnung“ und Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige Abrechnungsperiode.
Gruss Günter
Noch 2 Verständnisfragen
Hallo Günter und vielen Dank für Deine Antwort.
Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt.
Ok.
Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
Wasseruhr ist.
Stimmt das??
Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen.
Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der
Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der
„gemischte Abrechnungsschlüssel“.
Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der
über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen
abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet
werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser „gemischten
Form“ nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen
keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und
Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74
ff )
Ok, also in dem hypothetischen Fall hätte der Mieter also auch in Zukunft kein Recht auf getrennte Abrechnung, da er jetzt und in absehbarer Zukunft der einzige mit Zähler ist/sein wird, und da der Vermieter in diesem Fall nicht zur „gemischten Form“ der Abrechnung verpflichtet ist???
nein, siehe oben, jedoch Antrag auf „gemischte Abrechnung“ und
Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige
Abrechnungsperiode.
Der Erfolg des Antrags wäre also letztlich nur vom „good will“ des Vermieters abhängig?
Vielen Dank und Gruß,
M.
Hallo Günter und vielen Dank für Deine Antwort.
Mit der Zahlung wurde die Abrechnung anerkannt.
Ok.
Weiter angenommen, nun hätte man sich aber doch nochmal
erkundigt und gehört, dass die Gesellschaft über die Wasseruhr
hätte abrechnen MÜSSEN, auch wenn man der einzige Mieter mit
Wasseruhr ist.
Stimmt das??
Grundsätzlich ist über einen Zähler der Verbrauch abzurehcnen.
Durch Übergangsvorschriften oder bei Sozialwohnungen muss der
Vermeietr nach der Wohnfläche abrechnen. Ausnahme bildet der
„gemischte Abrechnungsschlüssel“.
Im gemischten Abrechnungsschlüssel wird der Verbrauch, der
über Zähler gemessen wird getrennt von den Wohnungen
abgerechnet, die nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet
werden. Allerdings ist der Vermieter zu dieser „gemischten
Form“ nicht verpflichtet, wenn der Großteil der Wohnungen
keinen Wasserzähler hat ( Betriebskostenrecht der Wohn-und
Gewerberaummiete, Langenberg, Beck-Verlag, 3. Aufl. 2002, F74
ff )
Ok, also in dem hypothetischen Fall hätte der Mieter also auch
in Zukunft kein Recht auf getrennte Abrechnung, da er jetzt
und in absehbarer Zukunft der einzige mit Zähler ist/sein
wird, und da der Vermieter in diesem Fall nicht zur
„gemischten Form“ der Abrechnung verpflichtet ist???
leider ja. Wenn jedoch durch die Umlage nach Quadratmeter der Verbrauch erheblich vom tatsächlichen Verbrauch abweicht - es reichen hier 20 % - kann es grob unbillig sein, dass ein Mieter, der einen Zähler hat, den Betrag zahlen muss, der nach WF berechnet wurde. Im Einzelfall muss man daher prüfen, ob diese Voraussetzung zutreffen könnte.
nein, siehe oben, jedoch Antrag auf „gemischte Abrechnung“ und
Verbrauchsabrechnung über Zähler beantragen für die künftige
Abrechnungsperiode.
Der Erfolg des Antrags wäre also letztlich nur vom „good will“
des Vermieters abhängig?
ja.
Gruss Günter