liebes orakel,
man stelle sich mal folgendes szenario vor:
eine alte frau stirbt. ihr wohnungsmietvertrag sieht eine 3-monatige kündigungsfrist vor. die tochter der frau wendet sich an den vermieter, um ihn über den todesfall zu informieren und die wohnung aufzulösen. der sagt aber, daß nun die tochter die 3 monate miete noch zahlen muß, bis die kündigungsfrist abgelaufen ist, oder einen geeigneten nachmieter stellen.
das kann doch nicht sein, oder? die tochter wird doch wohl durch den tod ihrer mutter nicht automatisch ihre rechtsnachfolgerin, die den mietvertrag erfüllen muß? oder muß sie sich darauf einlassen? und dann womöglich auch noch „bei auszug renovieren“?
wichtig: gibt es paragraphen, die das regeln, und wenn ja, welche?
lg, pit
Hallo, bin kein Fachmann,
im Erbrecht nur Laie.
Es ist doch logisch das die Tochter die Rechte an den Erbe bekommen kann, sondern dann damit auch die Pflichten.
Da die Verstorbene eine Vertag hatte geht der mit den Erbantritt auf die Tochter über. Da es hier zu einer sovortigen Kündigung des Vertrages kommt wird eine Kündigungsfrist nach dem BGB herangezogen. Hier sind 3 Monate beschrieben.
Natürlich mus sdie Wohnung auch renoviert werden, mit einen Erbantritt übernimmt das auch die Tochter.
Grüsse Zoomi
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liebes orakel,
man stelle sich mal folgendes szenario vor:
eine alte frau stirbt. ihr wohnungsmietvertrag sieht eine
3-monatige kündigungsfrist vor. die tochter der frau wendet
sich an den vermieter, um ihn über den todesfall zu
informieren und die wohnung aufzulösen. der sagt aber, daß nun
die tochter die 3 monate miete noch zahlen muß, bis die
kündigungsfrist abgelaufen ist, oder einen geeigneten
nachmieter stellen.
das kann doch nicht sein, oder? die tochter wird doch wohl
durch den tod ihrer mutter nicht automatisch ihre
rechtsnachfolgerin, die den mietvertrag erfüllen muß? oder muß
sie sich darauf einlassen? und dann womöglich auch noch „bei
auszug renovieren“?
wichtig: gibt es paragraphen, die das regeln, und wenn ja,
welche?
Hallo Pit,
selbstverständlich treten die Erben automatisch in das Mietverhältnis ein. Ein Erbe übernimmt Rechte und Pflichten. Das Mietverhältnis ist anhc § 563 BGB mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar. Wer jedoch das Erbe nicht antritt muss dies unverzüglich dem Nachlassgericht mittelen. Dann muss das Nachlassgericht das Mietverhältnis abwickeln. Der Vermieter wird dann aus dem bestehenden Vermögen befriedigt. Ist nichts vorhanden hat er Pech.
Die Erben müssen auf jeden Fall das Mietverhältnis schriftlich kündigen. Erlaubt der Vermieter eine Nachmieterstellung dann nur mit schriftlicher Erklärung akzeptieren. Wobei man hinweisen muss, dass der Vermieter eine bis drei Monate gehende Prüfungsfrist hat. Meist rentiert sich dann die Nachmieterstellung nicht. Eine solche Vereinbarung rentiert sich daher nur, wenn man schon jemand hat und der Mieter mindestens einen Monat früher einzieht.
Selbstverständlich hat die Tochter etwaige Schdäen zu beseitigen und wenn sie renovieren muss, auch zu renovieren. Achtung aber, durch das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 sind bei vielen Altverträgen die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Dies trifft insbesondere da zu, wo im Mietvertrag nach den Fristen von 3 oder 5 Jahren der Nachweis der Durchführung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verlangt wird. Andere Fälle müssen entsprechend dem Text bewertet werden.
Gruss Günter