Hallo Franz,
hier muss dringend empfohlen werden, fachkundigen Rat und Hilfe bei der Erstellung der Mietverträge durch Haus u. Grund oder einen Anwalt einzuholen.
Die Kombination zwischen möbilierten, teilweise möbilierten und nicht möbilierten Zimmern und die Nutzung der Gesamteinrichtung - hier sind letztlich Zugangszeiten zum Bad, zum WC, zur Küche und anderen gemeinschaftlich genutzten Räumen zu klären. Ebenso Arbeiten in den Gmeinschaftsräumen wie z.B. Putzen.
Vor Ort muss dann nämlich nach Art und Weise des Raumes und seiner Vermietung entschieden werden ob ein Sonderkündigungsrecht oder das gesetzliche Kündigungsrecht gilt. Ferner ob überhaupt ohne die nach § 575 BGB genannten Fristen der Vermieter hier eine Sondermöglichkeit der zeitlichen Befristung jetzt hat und ggfls auch später beweisen kann.
Angesichts der seit 01.09.2001 geltenden Rechtslage und den zahlreichen Änderungen - insbesondere die Urteile des BGH zu den Schönheitsreparatruren - führen dazu, dass in solchen Fällen nur eine qualifizierte Beratung vor Ort erfolgen kann.
ich wohne in einer WG als Hauptmieter und möchte nun
Untermietverträge mit meinen Mitbewohnern machen. Es handelt
sich um ein Haus, die Gemeinschaftsräume sind grösstenteils
von mir möbliert, die privaten Zimmer sind unmöbliert.
Ich würde gerne eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten
vereinbaren und will die Kündigung auch meinerseits
problemlos, d.h. ohne Angabe von Gründen (im rechtlichen
Sinne) aussprechen können um etwaigen „Unverträglichkeiten“
schnell begegnen zu können.
Hier liegt im Übrigen auch ein Problem. Eine Kündigungsfrist so zu gestalten, dass man auf Vorrat kündigen kann, gibt es nicht mehr.
Genau dies hat der Gesetzgeber ab 01.09.2001 geändert, weil früher oft an Mietverhältnisse Wohlverhalten und Mieterhöhungen gekoppelt wurden.
Ausserdem wäre mir wichtig eine Regelung zur Renovierung
dahingehend zu treffen, dass jeder bei Auszug sein Zimmer und
einen entsprechend der Anzahl der Bewohner grossen Anteil (bei
5 Bewohnern also 1/5) der Gemeinschaftsräume renovieren muss.
Eine Unmöglichkeit. Dies kann niemand in eine wirksame Rechtsfrom bringen.
Da in einer WG die Gemeinschaftsräume idR schneller
„abgewohnt“ sind, als dies bei „normaler“ Bewohnung der Fall
ist, scheint mir die gesetzliche Regelung (alle 3 Jahre in
Küche und Bad, 5 Jahre bei anderen Räumen) nicht angemessen.
Der Vermieter darf ohnehin nicht vorschrieben wann zu renovieren ist, sonst haben die Mieter überhaupt nicht zu renovieren. Urteil BGH VIII ZR 361/03. Und kürzere Fristen wie im Gestez ohnehin genannt sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Lassen sich diese Klauseln in einem gültigen Untermietvertrag
unterbringen?
Ich würde hier ein klares Nein voranstellen. Überlegung könnte sein, in die Miete eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 10-20 € aufzunehmen. Pauschale - nicht Vorauszahlung -. Dies aber würde bedeuten, dass der Vermieter alles selbst renovieren muss und die Mieter für diese Abnutzung ein Entgelt als Pauschale leisten.
Hoffe, dass ich nicht ganz Erschrecken ausgelöst habe. Aber diese Sache in der geplanten Form sollte wirklich wasserdicht abgesichert werden.
Gruss Günter