Untermietvertrag

Hallo,

ich wohne in einer WG als Hauptmieter und möchte nun Untermietverträge mit meinen Mitbewohnern machen. Es handelt sich um ein Haus, die Gemeinschaftsräume sind grösstenteils von mir möbliert, die privaten Zimmer sind unmöbliert.

Ich würde gerne eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbaren und will die Kündigung auch meinerseits problemlos, d.h. ohne Angabe von Gründen (im rechtlichen Sinne) aussprechen können um etwaigen „Unverträglichkeiten“ schnell begegnen zu können.

Ausserdem wäre mir wichtig eine Regelung zur Renovierung dahingehend zu treffen, dass jeder bei Auszug sein Zimmer und einen entsprechend der Anzahl der Bewohner grossen Anteil (bei 5 Bewohnern also 1/5) der Gemeinschaftsräume renovieren muss. Da in einer WG die Gemeinschaftsräume idR schneller „abgewohnt“ sind, als dies bei „normaler“ Bewohnung der Fall ist, scheint mir die gesetzliche Regelung (alle 3 Jahre in Küche und Bad, 5 Jahre bei anderen Räumen) nicht angemessen.

Lassen sich diese Klauseln in einem gültigen Untermietvertrag unterbringen?

vielen Dank für jeden Tip

Franz

Hallo Franz,

hier muss dringend empfohlen werden, fachkundigen Rat und Hilfe bei der Erstellung der Mietverträge durch Haus u. Grund oder einen Anwalt einzuholen.

Die Kombination zwischen möbilierten, teilweise möbilierten und nicht möbilierten Zimmern und die Nutzung der Gesamteinrichtung - hier sind letztlich Zugangszeiten zum Bad, zum WC, zur Küche und anderen gemeinschaftlich genutzten Räumen zu klären. Ebenso Arbeiten in den Gmeinschaftsräumen wie z.B. Putzen.

Vor Ort muss dann nämlich nach Art und Weise des Raumes und seiner Vermietung entschieden werden ob ein Sonderkündigungsrecht oder das gesetzliche Kündigungsrecht gilt. Ferner ob überhaupt ohne die nach § 575 BGB genannten Fristen der Vermieter hier eine Sondermöglichkeit der zeitlichen Befristung jetzt hat und ggfls auch später beweisen kann.

Angesichts der seit 01.09.2001 geltenden Rechtslage und den zahlreichen Änderungen - insbesondere die Urteile des BGH zu den Schönheitsreparatruren - führen dazu, dass in solchen Fällen nur eine qualifizierte Beratung vor Ort erfolgen kann.

ich wohne in einer WG als Hauptmieter und möchte nun
Untermietverträge mit meinen Mitbewohnern machen. Es handelt
sich um ein Haus, die Gemeinschaftsräume sind grösstenteils
von mir möbliert, die privaten Zimmer sind unmöbliert.
Ich würde gerne eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten
vereinbaren und will die Kündigung auch meinerseits
problemlos, d.h. ohne Angabe von Gründen (im rechtlichen
Sinne) aussprechen können um etwaigen „Unverträglichkeiten“
schnell begegnen zu können.

Hier liegt im Übrigen auch ein Problem. Eine Kündigungsfrist so zu gestalten, dass man auf Vorrat kündigen kann, gibt es nicht mehr.
Genau dies hat der Gesetzgeber ab 01.09.2001 geändert, weil früher oft an Mietverhältnisse Wohlverhalten und Mieterhöhungen gekoppelt wurden.

Ausserdem wäre mir wichtig eine Regelung zur Renovierung
dahingehend zu treffen, dass jeder bei Auszug sein Zimmer und
einen entsprechend der Anzahl der Bewohner grossen Anteil (bei
5 Bewohnern also 1/5) der Gemeinschaftsräume renovieren muss.

Eine Unmöglichkeit. Dies kann niemand in eine wirksame Rechtsfrom bringen.

Da in einer WG die Gemeinschaftsräume idR schneller
„abgewohnt“ sind, als dies bei „normaler“ Bewohnung der Fall
ist, scheint mir die gesetzliche Regelung (alle 3 Jahre in
Küche und Bad, 5 Jahre bei anderen Räumen) nicht angemessen.

Der Vermieter darf ohnehin nicht vorschrieben wann zu renovieren ist, sonst haben die Mieter überhaupt nicht zu renovieren. Urteil BGH VIII ZR 361/03. Und kürzere Fristen wie im Gestez ohnehin genannt sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Lassen sich diese Klauseln in einem gültigen Untermietvertrag
unterbringen?

Ich würde hier ein klares Nein voranstellen. Überlegung könnte sein, in die Miete eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 10-20 € aufzunehmen. Pauschale - nicht Vorauszahlung -. Dies aber würde bedeuten, dass der Vermieter alles selbst renovieren muss und die Mieter für diese Abnutzung ein Entgelt als Pauschale leisten.

Hoffe, dass ich nicht ganz Erschrecken ausgelöst habe. Aber diese Sache in der geplanten Form sollte wirklich wasserdicht abgesichert werden.

Gruss Günter

Hallo Franz,

hier muss dringend empfohlen werden, fachkundigen Rat und
Hilfe bei der Erstellung der Mietverträge durch Haus u. Grund
oder einen Anwalt einzuholen.

Eben dies wollte ich erstmal aus Kostengründen vermeiden.

Die Kombination zwischen möbilierten, teilweise möbilierten
und nicht möbilierten Zimmern und die Nutzung der
Gesamteinrichtung - hier sind letztlich Zugangszeiten zum Bad,
zum WC, zur Küche und anderen gemeinschaftlich genutzten
Räumen zu klären. Ebenso Arbeiten in den Gmeinschaftsräumen
wie z.B. Putzen.

Wie wäre es, die Möblierung eben nicht in den Untermietvertrag mit aufzunehmen? Sachen wie Zugangszeiten und Putzpläne werden wir auch ohne schriftliche Fixierung regeln können, ggfs. kann man ja eine anzuhängende „Hausordnung“ schreiben.

Vor Ort muss dann nämlich nach Art und Weise des Raumes und
seiner Vermietung entschieden werden ob ein
Sonderkündigungsrecht oder das gesetzliche Kündigungsrecht
gilt. Ferner ob überhaupt ohne die nach § 575 BGB genannten
Fristen der Vermieter hier eine Sondermöglichkeit der
zeitlichen Befristung jetzt hat und ggfls auch später beweisen
kann.

Angesichts der seit 01.09.2001 geltenden Rechtslage und den
zahlreichen Änderungen - insbesondere die Urteile des BGH zu
den Schönheitsreparatruren - führen dazu, dass in solchen
Fällen nur eine qualifizierte Beratung vor Ort erfolgen kann.

ich wohne in einer WG als Hauptmieter und möchte nun
Untermietverträge mit meinen Mitbewohnern machen. Es handelt
sich um ein Haus, die Gemeinschaftsräume sind grösstenteils
von mir möbliert, die privaten Zimmer sind unmöbliert.
Ich würde gerne eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten
vereinbaren und will die Kündigung auch meinerseits
problemlos, d.h. ohne Angabe von Gründen (im rechtlichen
Sinne) aussprechen können um etwaigen „Unverträglichkeiten“
schnell begegnen zu können.

Hier liegt im Übrigen auch ein Problem. Eine Kündigungsfrist
so zu gestalten, dass man auf Vorrat kündigen kann, gibt es
nicht mehr.
Genau dies hat der Gesetzgeber ab 01.09.2001 geändert, weil
früher oft an Mietverhältnisse Wohlverhalten und
Mieterhöhungen gekoppelt wurden.

Ginge es diese Angelegenheit, durch aufeinanderfolgende Zeituntermietverträge zu lösen? Sprich, man erstellt erst einmal einen Mietvertrag mit 4 Monaten Laufzeit. Nach einem Monat vernichtet man in beidseitigem Einverständnis den alten Vertrag und stellt einen Neuen, ebenfalls zeitlich begrenzten aus, den man dann analog bei erreichen des Zeitpunkts 3 Monate vor Vertragsende wie zuvor erneuert. Mit der Zeit können die Abstände ja länger werden, je nachdem wie gut man sich schon kennt und böse „Überraschungen“ unwahrscheinlicher werden.

Ausserdem wäre mir wichtig eine Regelung zur Renovierung
dahingehend zu treffen, dass jeder bei Auszug sein Zimmer und
einen entsprechend der Anzahl der Bewohner grossen Anteil (bei
5 Bewohnern also 1/5) der Gemeinschaftsräume renovieren muss.

Eine Unmöglichkeit. Dies kann niemand in eine wirksame
Rechtsfrom bringen.

Da in einer WG die Gemeinschaftsräume idR schneller
„abgewohnt“ sind, als dies bei „normaler“ Bewohnung der Fall
ist, scheint mir die gesetzliche Regelung (alle 3 Jahre in
Küche und Bad, 5 Jahre bei anderen Räumen) nicht angemessen.

Der Vermieter darf ohnehin nicht vorschrieben wann zu
renovieren ist, sonst haben die Mieter überhaupt nicht zu
renovieren. Urteil BGH VIII ZR 361/03. Und kürzere Fristen wie
im Gestez ohnehin genannt sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Lassen sich diese Klauseln in einem gültigen Untermietvertrag
unterbringen?

Ich würde hier ein klares Nein voranstellen. Überlegung könnte
sein, in die Miete eine monatliche Pauschale für
Schönheitsreparaturen in Höhe von 10-20 € aufzunehmen.
Pauschale - nicht Vorauszahlung -. Dies aber würde bedeuten,
dass der Vermieter alles selbst renovieren muss und die Mieter
für diese Abnutzung ein Entgelt als Pauschale leisten.

Das Problem hierbei ist, dass die Mitbewohner so keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Pauschale hätten. Die meissten werden lieber selsbt Renovieren wollen, um Geld zu sparen. Kann man dies noch in diese Klausel einfliessen lassen?

Hoffe, dass ich nicht ganz Erschrecken ausgelöst habe. Aber
diese Sache in der geplanten Form sollte wirklich wasserdicht
abgesichert werden.

Nein…ich weiss ja, dass dies keine triviale Angelegenheit ist…besser Anfangs wasserdicht, als im Nachhinein Grund zum diskutieren zu haben…vielen Dank:smile:

Gruss Günter

Gruss Franz

Hallo Franz,

hier muss dringend empfohlen werden, fachkundigen Rat und
Hilfe bei der Erstellung der Mietverträge durch Haus u. Grund
oder einen Anwalt einzuholen.

Eben dies wollte ich erstmal aus Kostengründen vermeiden.

Dies wäre am falschen Platz gespart. Am Ende kosten die unwirksamen und unklaren Vereinbarungen und/oder mangelhafte Vereinbarungen wesentlich mehr als die rd. 50-75 EURO für eine umfassende Beratung.

Die Kombination zwischen möbilierten, teilweise möbilierten
und nicht möbilierten Zimmern und die Nutzung der
Gesamteinrichtung - hier sind letztlich Zugangszeiten zum Bad,
zum WC, zur Küche und anderen gemeinschaftlich genutzten
Räumen zu klären. Ebenso Arbeiten in den Gmeinschaftsräumen
wie z.B. Putzen.

Wie wäre es, die Möblierung eben nicht in den Untermietvertrag
mit aufzunehmen? Sachen wie Zugangszeiten und Putzpläne werden
wir auch ohne schriftliche Fixierung regeln können, ggfs. kann
man ja eine anzuhängende „Hausordnung“ schreiben.

Es bleibt weiterhin das Problem der Nutzung der gemeinsamen Räume. Im Übrigen sind in der Hausordnung geregelte Zugangszeiten und Putzpläne ohne eine schriftliche Fixierung auswegslos. Dann ist nie jemand zuständig. Man verlässt sich auf jene, die ohnehin dann putzen werden. Das Kündigungsverhältnis bleibt zudem auch bei drei Monaten.

Vor Ort muss dann nämlich nach Art und Weise des Raumes und
seiner Vermietung entschieden werden ob ein
Sonderkündigungsrecht oder das gesetzliche Kündigungsrecht
gilt. Ferner ob überhaupt ohne die nach § 575 BGB genannten
Fristen der Vermieter hier eine Sondermöglichkeit der
zeitlichen Befristung jetzt hat und ggfls auch später beweisen
kann.

Angesichts der seit 01.09.2001 geltenden Rechtslage und den
zahlreichen Änderungen - insbesondere die Urteile des BGH zu
den Schönheitsreparatruren - führen dazu, dass in solchen
Fällen nur eine qualifizierte Beratung vor Ort erfolgen kann.

ich wohne in einer WG als Hauptmieter und möchte nun
Untermietverträge mit meinen Mitbewohnern machen. Es handelt
sich um ein Haus, die Gemeinschaftsräume sind grösstenteils
von mir möbliert, die privaten Zimmer sind unmöbliert.
Ich würde gerne eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten
vereinbaren und will die Kündigung auch meinerseits
problemlos, d.h. ohne Angabe von Gründen (im rechtlichen
Sinne) aussprechen können um etwaigen „Unverträglichkeiten“
schnell begegnen zu können.

Hier liegt im Übrigen auch ein Problem. Eine Kündigungsfrist
so zu gestalten, dass man auf Vorrat kündigen kann, gibt es
nicht mehr.
Genau dies hat der Gesetzgeber ab 01.09.2001 geändert, weil
früher oft an Mietverhältnisse Wohlverhalten und
Mieterhöhungen gekoppelt wurden.

Ginge es diese Angelegenheit, durch aufeinanderfolgende
Zeituntermietverträge zu lösen? Sprich, man erstellt erst
einmal einen Mietvertrag mit 4 Monaten Laufzeit. Nach einem
Monat vernichtet man in beidseitigem Einverständnis den alten
Vertrag und stellt einen Neuen, ebenfalls zeitlich begrenzten
aus, den man dann analog bei erreichen des Zeitpunkts 3 Monate
vor Vertragsende wie zuvor erneuert. Mit der Zeit können die
Abstände ja länger werden, je nachdem wie gut man sich schon
kennt und böse „Überraschungen“ unwahrscheinlicher werden.

Solche Verträge können natürlich jederzeit abgeschlossen werden. Und die Mieter können auch jederzeit solche Verträge unterschreiben. Da eine Beschränkung des § 575 BGB nicht möglich ist, kann der Mieter ruhig Unterschrift leisten, denn er weiss letztlich, dass seine Unterschrift für diese Befristung ohnehin wertlos ist. Dsa Problem liegt ja nicht beim Mieter, sondern es liegt beim Vermieter. Er muss die Gründe des § 575 BGB haben. Selbstverständlich kann der Vermieter hier mit dem Mieter vereinbaren, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von drei Monaten nicht gekündigt werden kann. Wenn die drei Monate um sind und der Vermieter kommt und will eine Änderung kann der Mieter sich dann auf den bisherigen Vertrag berufen und der Vermieter kann eben die Frist nicht erneut verlängern.

Ausserdem wäre mir wichtig eine Regelung zur Renovierung
dahingehend zu treffen, dass jeder bei Auszug sein Zimmer und
einen entsprechend der Anzahl der Bewohner grossen Anteil (bei
5 Bewohnern also 1/5) der Gemeinschaftsräume renovieren muss.

Eine Unmöglichkeit. Dies kann niemand in eine wirksame
Rechtsfrom bringen.

Da in einer WG die Gemeinschaftsräume idR schneller
„abgewohnt“ sind, als dies bei „normaler“ Bewohnung der Fall
ist, scheint mir die gesetzliche Regelung (alle 3 Jahre in
Küche und Bad, 5 Jahre bei anderen Räumen) nicht angemessen.

Der Vermieter darf ohnehin nicht vorschrieben wann zu
renovieren ist, sonst haben die Mieter überhaupt nicht zu
renovieren. Urteil BGH VIII ZR 361/03. Und kürzere Fristen wie
im Gestez ohnehin genannt sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Lassen sich diese Klauseln in einem gültigen Untermietvertrag
unterbringen?

Ich würde hier ein klares Nein voranstellen. Überlegung könnte
sein, in die Miete eine monatliche Pauschale für
Schönheitsreparaturen in Höhe von 10-20 € aufzunehmen.
Pauschale - nicht Vorauszahlung -. Dies aber würde bedeuten,
dass der Vermieter alles selbst renovieren muss und die Mieter
für diese Abnutzung ein Entgelt als Pauschale leisten.

Das Problem hierbei ist, dass die Mitbewohner so keinen
Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Pauschale hätten. Die
meissten werden lieber selsbt Renovieren wollen, um Geld zu
sparen. Kann man dies noch in diese Klausel einfliessen
lassen?

Korrekt. Nein. Hier hat man sich zwischen der Pauschale oder der gesetzlichen Verpflichtung mit allen Nachteilen zu entscheiden.

Hoffe, dass ich nicht ganz Erschrecken ausgelöst habe. Aber
diese Sache in der geplanten Form sollte wirklich wasserdicht
abgesichert werden.

Nein…ich weiss ja, dass dies keine triviale Angelegenheit
ist…besser Anfangs wasserdicht, als im Nachhinein Grund zum
diskutieren zu haben…vielen Dank:smile:

Gruss Günter