Kündigungsfrist bei Untermiete

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ein Eigentümer einer Wohnung, der auch in derselben wohnt, hat eines der Zimmer an einen Studenten untervermietet.
Der Student ist im Oktober eingezogen, ein schriftlicher Vertrag wurde allerdings nicht gemacht.
(Der Mietpreis wurde pauschal auf eine bestimmte Höhe festgesetzt.)
Der Student hat nun ein Angebot einer anderen Uni, sein „Traumstudium“ dort zu beginnen (als Nachrücker). Er muss sich bis nächsten Dienstag entscheiden, ob er dorthin umzieht.
Wie sieht es mit den Kündigungsfristen des Zimmers aus? Welche gelten (offiziell wurde noch nicht gekündigt)?

Wer weiß was dazu?
Vielen Dank im voraus.

Schöne Grüße
Lahela

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ein Eigentümer einer Wohnung, der auch in derselben wohnt, hat
eines der Zimmer an einen Studenten untervermietet.
Der Student ist im Oktober eingezogen, ein schriftlicher
Vertrag wurde allerdings nicht gemacht.
(Der Mietpreis wurde pauschal auf eine bestimmte Höhe
festgesetzt.)
Der Student hat nun ein Angebot einer anderen Uni, sein
„Traumstudium“ dort zu beginnen (als Nachrücker). Er muss sich
bis nächsten Dienstag entscheiden, ob er dorthin umzieht.
Wie sieht es mit den Kündigungsfristen des Zimmers aus? Welche
gelten (offiziell wurde noch nicht gekündigt)?

Hallo,

zu unterscheiden ist hier die Anmietung eines möbilierten Zimmers in der Wohnung des Vermieters oder/und eines Zimmers ausserhalb der Wohnung des Vermieters. Oder ob der Vermeiert mit mehreren Mietern eine WG gebildet hat.

Ist das möbilierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters so kann der Vermieter bis zum 15. des Monats zum Monatsende Kündigen. Wre also bis zum 15.11.2004 kündigt kann in deser Mietsache zum 30.11.2004 das Mietverhältnis beenden.

Ist das Zimmer ausserhalb der Wohnung oder der Vermieter bildet mit anderen Personen eine WG kann er sich nur auf die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.

Gruss Günter

Kündigungsfrist - nur eine kurze Verständnisfrage

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ein Eigentümer einer Wohnung, der auch in derselben wohnt, hat
eines der Zimmer an einen Studenten untervermietet.
Der Student ist im Oktober eingezogen, ein schriftlicher
Vertrag wurde allerdings nicht gemacht.
(Der Mietpreis wurde pauschal auf eine bestimmte Höhe
festgesetzt.)
Der Student hat nun ein Angebot einer anderen Uni, sein
„Traumstudium“ dort zu beginnen (als Nachrücker). Er muss sich
bis nächsten Dienstag entscheiden, ob er dorthin umzieht.
Wie sieht es mit den Kündigungsfristen des Zimmers aus? Welche
gelten (offiziell wurde noch nicht gekündigt)?

Hallo,

Hallo Günther,

zu unterscheiden ist hier die Anmietung eines möbilierten
Zimmers in der Wohnung des Vermieters oder/und eines Zimmers
ausserhalb der Wohnung des Vermieters. Oder ob der Vermeiert
mit mehreren Mietern eine WG gebildet hat.

also, das Zimmer ist möbliert in der Wohnung des Vermieters/Eigentürmers. Und der Vermieter/Eigentümer wohnt mit in der Wohnung, es ist sozusagen eine WG (Vermieter/Eigentümer + Mieter).

Ist das möbilierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters so
kann der Vermieter bis zum 15. des Monats zum Monatsende
Kündigen. Wre also bis zum 15.11.2004 kündigt kann in deser
Mietsache zum 30.11.2004 das Mietverhältnis beenden.

nur zum besseren Verständnis: der Mieter kann auch bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen ?

Ist das Zimmer ausserhalb der Wohnung oder der Vermieter
bildet mit anderen Personen eine WG kann er sich nur auf die
gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.

wie oben beschrieben: Vermieter + Mieter bilden eine WG - dann gilt 3-Monats-Kündigungsfrist?
Der Mieter will das möblierte Zimmer kündigen. Der Vermieter (ist ja auch Eigentümer der Wohnung) bleibt (und fragt sich, wann er sich wieder auf die Suche nach einem Mitbeweohner machen muss…).

Gruss Günter

Viele Grüße und Danke

Lahela

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ein Eigentümer einer Wohnung, der auch in derselben wohnt, hat
eines der Zimmer an einen Studenten untervermietet.
Der Student ist im Oktober eingezogen, ein schriftlicher
Vertrag wurde allerdings nicht gemacht.
(Der Mietpreis wurde pauschal auf eine bestimmte Höhe
festgesetzt.)
Der Student hat nun ein Angebot einer anderen Uni, sein
„Traumstudium“ dort zu beginnen (als Nachrücker). Er muss sich
bis nächsten Dienstag entscheiden, ob er dorthin umzieht.
Wie sieht es mit den Kündigungsfristen des Zimmers aus? Welche
gelten (offiziell wurde noch nicht gekündigt)?

Hallo,

Hallo Günther,

zu unterscheiden ist hier die Anmietung eines möbilierten
Zimmers in der Wohnung des Vermieters oder/und eines Zimmers
ausserhalb der Wohnung des Vermieters. Oder ob der Vermeiert
mit mehreren Mietern eine WG gebildet hat.

also, das Zimmer ist möbliert in der Wohnung des
Vermieters/Eigentürmers. Und der Vermieter/Eigentümer wohnt
mit in der Wohnung, es ist sozusagen eine WG
(Vermieter/Eigentümer + Mieter).

Nein, dies ist keien WG. Es ist dann eine vermietete möbilierte Wohnung in der Wohnung des Vermieters.

Ist das möbilierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters so
kann der Vermieter bis zum 15. des Monats zum Monatsende
Kündigen. Wre also bis zum 15.11.2004 kündigt kann in deser
Mietsache zum 30.11.2004 das Mietverhältnis beenden.

nur zum besseren Verständnis: der Mieter kann auch bis zum 15.
eines Monats zum Monatsende kündigen ?

ja zum 15. eiens Monats zum Monatsende

Ist das Zimmer ausserhalb der Wohnung oder der Vermieter
bildet mit anderen Personen eine WG kann er sich nur auf die
gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.

wie oben beschrieben: Vermieter + Mieter bilden eine WG - dann
gilt 3-Monats-Kündigungsfrist?
Der Mieter will das möblierte Zimmer kündigen. Der Vermieter
(ist ja auch Eigentümer der Wohnung) bleibt (und fragt sich,
wann er sich wieder auf die Suche nach einem Mitbeweohner
machen muss…).

Eine Wohngemeinschaft setzt u.a. voraus, dass Gemeinschafträume wie Küche, Bad, WC und auch gemeinschaftliche Aufenthaltsräuem gemeinsam genutzt werden.

Gruss Günter

Danke schön
Hallo Günther,

danke schön!

Eine Wohngemeinschaft setzt u.a. voraus, dass
Gemeinschafträume wie Küche, Bad, WC und auch
gemeinschaftliche Aufenthaltsräuem gemeinsam genutzt werden.

genaus so ist es (es wird sogar gemeinsam gekocht :smile: ).

Jetzt weiß ich mehr
viele Grüße

Lahela