Hallo Experten,
können Mietaufhebungsvereinbarungen verjähren?
Angenommen, eine solche Vereinbarung ist in 2001 von allen Parteien unterschrieben worden (als Ergänzung zum 07/2000 abgeschlossenen Mietvertrag) und gestattet eine kürzere Kündigungsfrist - ist diese heute noch wirksam?
Besten Dank und Grüße von
Gabi
Hallo Experten,
können Mietaufhebungsvereinbarungen verjähren?
Angenommen, eine solche Vereinbarung ist in 2001 von allen
Parteien unterschrieben worden (als Ergänzung zum 07/2000
abgeschlossenen Mietvertrag) und gestattet eine kürzere
Kündigungsfrist - ist diese heute noch wirksam?
Hallo Gabi,
das kommt auf den Text der Vereinbarung an. Könntest Du mal darlegen, was da vereinbart sein kann ?
Gruss Günter
Hallo Gabi,
das kommt auf den Text der Vereinbarung an. Könntest Du mal
darlegen, was da vereinbart sein kann ?
Gruss Günter
Hi Günter,
der Text könnte der folgende sein (Hintergrundannahme: es geht um einen 5-Jahresmietvertrag):
Die Vermieter verzichten auf die vertragl. festgelegte „Mindestlaufzeit“. Abweichend von den vertragl. Regelungen wird insoweit vereinbart, daß das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von 20 Tagen zum Monatsende gekündigt werden kann.
Danke für Deine Antwort.
Grüße,
Gabi
Hallo Gabi,
das kommt auf den Text der Vereinbarung an. Könntest Du mal
darlegen, was da vereinbart sein kann ?
Gruss Günter
Hi Günter,
der Text könnte der folgende sein (Hintergrundannahme: es geht
um einen 5-Jahresmietvertrag):
Die Vermieter verzichten auf die vertragl. festgelegte
„Mindestlaufzeit“. Abweichend von den vertragl. Regelungen
wird insoweit vereinbart, daß das Mietverhältnis jederzeit mit
einer Frist von 20 Tagen zum Monatsende gekündigt werden kann.
Hallo Gabi,
eine durchaus ungewöhnliche Regelung, aber sie ist gültig. Hier ist der Schwerpunkt auf „jederzeit“ zu legen. Der Mieter kann hier also mit einer Frist von 20 Tagen zum Monatsende kündigen.
Ich kenen es so, dass solche Fristen bei einer vorhersehbaren Mietvertragsaufhebung vereinbart sind und auch vereinbart ist, dass der Mieter mit solchen Fristen nur dann kündigen kann, wenn er bis zum xx.xx.xxxx aus der Wohnung auszieht. Möglicherweise wollte der Vermieter dies auch so (z.B. wenn es möglicherweise Ärger miteinander gegeben hat ), jedoch eben die Vereinbarung falsch formuliert.
Gruss Günter
Hi Günter,
Ich kenen es so, dass solche Fristen bei einer vorhersehbaren
Mietvertragsaufhebung vereinbart sind und auch vereinbart ist,
dass der Mieter mit solchen Fristen nur dann kündigen kann,
wenn er bis zum xx.xx.xxxx aus der Wohnung auszieht.
Möglicherweise wollte der Vermieter dies auch so (z.B. wenn es
möglicherweise Ärger miteinander gegeben hat ), jedoch eben
die Vereinbarung falsch formuliert.
Das würde ich auch annehmen. Ich glaub, er hat in dem angenommenen Fall schlichtweg vergessen, eine Frist mit „einzubauen“.
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Grüße,
Gabi