Vermieter 'in spe' hat noch viele Fragen!

Guten Tag,

Ein Vermieter zaudert noch mit der Vermietung seiner seit 2 Jahren leer stehenden Wohnung, denn es gibt noch viele offene Fragen:

  1. Bei einem 3-Familien Haus will eine der 3 Parteien nun seine leer stehende Wohnung endlich vermieten. Es existieren aber keine separaten Heizungszähler. Kann der Mieter dies im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eigentlich verlangen?

  2. Bisher wurden keine Rücklagen bei den monatlichen Nebenkosten gebildet, sondern Reparaturen etc. wurden „nach Anfall“ von allen Parteien gem. Eigentumsanteil bezahlt. Sind Rücklagen eigentlich gesetzlich vorgeschrieben und falls ja, in welcher Höhe?

  3. Problemfall „befristet“ / „unbefristet“: Hat jemand Erfahrungen mit BEFRISTETEN Mietverträgen? Von wem wird die Eigenbedarfskündigung eigentlich überprüft?
    (Nur nebenbei bemerkt: Es ist schon eine Ungeheuerlichkeit, dass der Gesetzgeber bei BEFRISTETEN Mietverträgen vorschreibt, dass nur Eigenbedarf oder Renovierung die Beendigung rechtfertigen, oder wie seht Ihr das?!

Gruss,

PECOS

Guten Tag,

Ein Vermieter zaudert noch mit der Vermietung seiner seit 2
Jahren leer stehenden Wohnung, denn es gibt noch viele offene
Fragen:

  1. Bei einem 3-Familien Haus will eine der 3 Parteien nun
    seine leer stehende Wohnung endlich vermieten. Es existieren
    aber keine separaten Heizungszähler. Kann der Mieter dies im
    Rahmen der Nebenkostenabrechnung eigentlich verlangen?

Bei drei Wohnungen sind eigentlich Wärmemessgeräte vorgeschrieben. Was hindert den Vermieter ein Unternehmen zu beauftragen und einmal die Kosten zu übernehmen. Erspart für die Zukunft den Dauerärger.

  1. Bisher wurden keine Rücklagen bei den monatlichen
    Nebenkosten gebildet, sondern Reparaturen etc. wurden „nach
    Anfall“ von allen Parteien gem. Eigentumsanteil bezahlt. Sind
    Rücklagen eigentlich gesetzlich vorgeschrieben und falls ja,
    in welcher Höhe?

Da hier offenbar mehrere Vermieter bestehen ist das Haus nach WEG zu verwalten. Rücklagen müssen also gebildet werden.

  1. Problemfall „befristet“ / „unbefristet“: Hat jemand
    Erfahrungen mit BEFRISTETEN Mietverträgen? Von wem wird die
    Eigenbedarfskündigung eigentlich überprüft?
    (Nur nebenbei bemerkt: Es ist schon eine Ungeheuerlichkeit,
    dass der Gesetzgeber bei BEFRISTETEN Mietverträgen
    vorschreibt, dass nur Eigenbedarf oder Renovierung die
    Beendigung rechtfertigen, oder wie seht Ihr das?!

Bei befristeten Mietverträgen muss der § 575 BGB eingehalten werden. Dass der Gesetzgeber zu dieser Massnahme gegriffen hat, liegt einzig und allein im Verschulden der Mieter, die unseriös in der Vergangenheit mit der Befristung umgegangen sind. Wer Mietverträge abschliesst und diese nur befristet, weil er sich von Jahr zu Jahr das Wohlverhalten der Mieter - ob Mängel oder Schäden - sichern will, muss sich nicht beklagen. Wer die Befristung nimmt um jährlich die Miete erhöhen zu können, auch unter Umgehung rechtlicher Vorschriften, erhält solche gesetzliche Regeln.

Wir haben eine Reihe von Vorschriften und auch in der Zwischenzeit Urteile, da ärgere ich mich nur noch, weil alle seriös handelnden Vermieter bestraft werden für einige schwarze Schafe und für die Uneinsichtigkeit in den Alltag der Funktionäre bei den Haus- und Grundeigentümervereinen wie bei Mietervereinen.

Um es mal krass auszudrücken. Man kann einen Mieter nicht wie einen Leibeigenen behandeln. Und man kann den Vermieter auch nicht wie den letzten Trottel behandeln. Mieter und Vermieter sind Vertragspartner. So sollten es auch die Funktionäre sehen. Mieter und Vermieter sind keine Vertragsfeinde.

Eigenbedarfskündigungen kann selbstverständlich der ausgezogene Mieter jederzeit prüfen. Man kann auch, wenn man sichere Anhaltspunkte dazu hat, den Fall der Staatsanwaltschaft zur Prüfung übergeben.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Bei befristeten Mietverträgen muss der § 575 BGB eingehalten werden. Dass der Gesetzgeber zu dieser Massnahme gegriffen hat, liegt einzig und allein im Verschulden der Mieter, die unseriös in der Vergangenheit mit der Befristung umgegangen sind.

Du meintest doch Vermieter, oder?

Wer Mietverträge abschliesst und diese nur befristet, weil er sich von Jahr zu Jahr das Wohlverhalten der Mieter - ob Mängel oder Schäden - sichern will, muss sich nicht beklagen. Wer die Befristung nimmt um jährlich die Miete erhöhen zu können, auch unter Umgehung rechtlicher Vorschriften, erhält solche gesetzliche Regeln.

So etwas kann ja kein Mieter machen.

Verwirrte Grüße
Monika

Hallo Günter,

Bei befristeten Mietverträgen muss der § 575 BGB eingehalten werden. Dass der Gesetzgeber zu dieser Massnahme gegriffen hat, liegt einzig und allein im Verschulden der Mieter, die unseriös in der Vergangenheit mit der Befristung umgegangen sind.

Du meintest doch Vermieter, oder?

Ja, sorry, vertippt

Wer Mietverträge abschliesst und diese nur befristet, weil er sich von Jahr zu Jahr das Wohlverhalten der Mieter - ob Mängel oder Schäden - sichern will, muss sich nicht beklagen. Wer die Befristung nimmt um jährlich die Miete erhöhen zu können, auch unter Umgehung rechtlicher Vorschriften, erhält solche gesetzliche Regeln.

So etwas kann ja kein Mieter machen.

natürlich Vermieter

Gruss Günter