liebes orakel,
man stelle sich ein 13-parteien-haus vor … alles eigentumswohnungen. außerdem gäbe es da noch eine hausverwalterin, die im jahresrhythmus zur eigentümerversammlung einlädt, um
- die jahresabrechnung des vergangenen wirtschaftsjahres genehmigen zu lassen
- für ihre gesamte tätigkeit im abgelaufenen wirtschaftsjahr die entlastung erteilt zu bekommen
- und die jahresabrechnung des laufenden wirtschaftsjahres genehmigen zu lassen
- usw.
nun sei es aber so, daß die WEG gar nicht so zufrieden ist mit der arbeit der HV. so hat sie z.b. von verschiedenen rechtlichen schritten gegen einen mehrere tausend euro säumigen miteigentümer lediglich ein schreiben durch den anwalt initiiert.
dann wäre die WEG, die ja die hausgeldkosten des einen mittragen muß, verständlicherweise unzufrieden mit der arbeit der HV. wäre dann wohl die nicht-entlastung der HV ein passender schritt? welche rechtlichen folgen hätte das? wie könnte / müßte die HV darauf reagieren?
lg, pit
Hallo Pit,
ich schätze dass, so wie es hier daregstellt ist, nichts anderes als die ordentliche Kündigung möglich ist. Also Antrag stellen bei der kommenden WEG zu klären, ob der Hausverwaltung gekündigt werden soll.
Eine Entlastung kann natürlich die WEG immer verweigern. Nur sehe ich keine geignete Gründe um soweit gehen zu können. Wenn es ein Eigentümer ist, bei dem nichts zu holen ist, dann muss notfalls auf Kosten der WEG geklagt werden.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo günter,
danke für deinen beitrag. leider wurde in diesem „hypothetischen“ fall im protokoll der letzten eigentümerversammlung nicht festgehalten, welche schritte die HV in dieser angelegenheit einleiten soll.
überhaupt ist das protokoll (der HV) so lückenhaft und nichtssagend, daß man es auch gar nicht hätte verfassen müssen. gibt es denn grundsätze / regeln, wie / von wem ein sitzungsprotokoll angefertigt werden muß, und ob es den beteiligten zur kontrolle und abzeichnung vorgelegt werden muß?
was sollte drin stehen? thema - beschluß - durchführung durch - termin …?
lg, pit
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
liebes orakel,
man stelle sich ein 13-parteien-haus vor … alles
eigentumswohnungen. außerdem gäbe es da noch eine
hausverwalterin, die im jahresrhythmus zur
eigentümerversammlung einlädt, um
- die jahresabrechnung des vergangenen wirtschaftsjahres
genehmigen zu lassen
- für ihre gesamte tätigkeit im abgelaufenen wirtschaftsjahr
die entlastung erteilt zu bekommen
- und die jahresabrechnung des laufenden wirtschaftsjahres
genehmigen zu lassen
- usw.
nun sei es aber so, daß die WEG gar nicht so zufrieden ist mit
der arbeit der HV. so hat sie z.b. von verschiedenen
rechtlichen schritten gegen einen mehrere tausend euro
säumigen miteigentümer lediglich ein schreiben durch den
anwalt initiiert.
dann wäre die WEG, die ja die hausgeldkosten des einen
mittragen muß, verständlicherweise unzufrieden mit der arbeit
der HV. wäre dann wohl die nicht-entlastung der HV ein
passender schritt? welche rechtlichen folgen hätte das? wie
könnte / müßte die HV darauf reagieren?
lg, pit
Hallo Pit,
ich schätze dass, so wie es hier daregstellt ist, nichts
anderes als die ordentliche Kündigung möglich ist. Also Antrag
stellen bei der kommenden WEG zu klären, ob der Hausverwaltung
gekündigt werden soll.
Eine Entlastung kann natürlich die WEG immer verweigern. Nur
sehe ich keine geignete Gründe um soweit gehen zu können. Wenn
es ein Eigentümer ist, bei dem nichts zu holen ist, dann muss
notfalls auf Kosten der WEG geklagt werden.
Gruss Günter
hallo günter,
danke für deinen beitrag. leider wurde in diesem
„hypothetischen“ fall im protokoll der letzten
eigentümerversammlung nicht festgehalten, welche schritte die
HV in dieser angelegenheit einleiten soll.
überhaupt ist das protokoll (der HV) so lückenhaft und
nichtssagend, daß man es auch gar nicht hätte verfassen
müssen. gibt es denn grundsätze / regeln, wie / von wem ein
sitzungsprotokoll angefertigt werden muß, und ob es den
beteiligten zur kontrolle und abzeichnung vorgelegt werden
muß?
was sollte drin stehen? thema - beschluß - durchführung durch
Hallo Pit,
das Protokoll muss neben dem Hinweis auf die ordnungsgemässe Ladung der Teilnehmer auch die Verteilung der Stimmen enthalten. Zudme die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Ferner sind zu den einzelnen TO -Punkten natürlich die Ergebnisse, inkl. die Abstimmungen darzutun.
Gruss Günter
danke für deinen beitrag. leider wurde in diesem
„hypothetischen“ fall im protokoll der letzten
eigentümerversammlung nicht festgehalten, welche schritte die
HV in dieser angelegenheit einleiten soll.
Das Protokoll ist i.d.R. ein Beschlussprotokoll. Wenn man neben der Tagesordnung „plaudert“ was der Verwalter so alles besser machen könnte, ohne einen Beschluss darüber herbeizuführen - ist dies sicherlich nicht bindend.
Eine Möglichkeit ist allerdings der Antrag(!) zur Tagesordnung, „dieses oder jenes“ ins Protokoll aufnehmen zu lassen.
überhaupt ist das protokoll (der HV) so lückenhaft und
nichtssagend, daß man es auch gar nicht hätte verfassen
müssen. gibt es denn grundsätze / regeln, wie / von wem ein
sitzungsprotokoll angefertigt werden muß, und ob es den
beteiligten zur kontrolle und abzeichnung vorgelegt werden
muß?
was sollte drin stehen? thema - beschluß - durchführung durch
vgl. § 24 Abs. 6 WEG
http://www.wowi.de/info/gesetze/weg/weg24.htm
Also bestätigt ein Miteigentümer und der Verwaltungsbeirat die Richtigkeit d.Protokolls.
Gruß n.