mal angenommen es steht eine Wohnungsabnahme an… sprich jemand kündigt eine Wohnung und will jetzt mit dem Vermieter die Wohnung übergeben.
Was darf der Vermieter verlangen? Gerade im Bezug auf Fristenplan, Fenster streichen, Teppich Entfernung usw.
Weiterhin die hypothetische Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist eine Abnahme zu machen… Im Bezug auf 3 Monate Kündigungsfrist… der Abnahmetermin aber erst eine Woche vor dem Auszug stattfindet, da sich der Vermieter entsprechend lange nicht gemeldet hat.
Weiterhin eine weitere hypothetische Frage… ob man nachträglich Mietminderung verlangen kann, da die Abflussrohre des Mietshauses derart alt sind, das diese einen modrigen, beissenden, ekelhaften geruch verursachen, der durch die ganze Wohnung strömt… was dem Vermieter aber bekannt ist.
Ich suche vor allem nach Gesetzesgrundlagen was darf man, was darf man nicht. Angenommen man hat erfahren das der Abnehmende Vermieter menschlich wohl ein übler Kerl sein soll… Quasi als kleine Vorabschicherung (rein hypothetisch natürlich).
Was darf der Vermieter verlangen? Gerade im Bezug auf
Fristenplan, Fenster streichen, Teppich Entfernung usw.
Schau in deinem Mietvertrag nach!
Da muss das drinstehen.
Weiterhin die hypothetische Frage, ob der Vermieter
verpflichtet ist eine Abnahme zu machen… Im Bezug auf 3
Monate Kündigungsfrist… der Abnahmetermin aber erst eine
Woche vor dem Auszug stattfindet, da sich der Vermieter
entsprechend lange nicht gemeldet hat.
Versteh ich nicht…
Wann soll denn eine Abnahme gemacht werden? Doch erst wenn du die Wohnung übergibst, nicht schon wenn du noch drei Monate drin wohnen willst…
Weiterhin eine weitere hypothetische Frage… ob man
nachträglich Mietminderung verlangen kann,
Grundsätzlich NEIN!
Nachträglich geht da garnichts! Das hättest du früher anmelden müssen.
danke zunächst für Deine Antwort…
also ich habe einen Fristenplan… doch angeblich sollen solche Pläne ja nicht mehr gelten, laut eines Urteils (weiss aber nicht welches).
Na klar soll der Vermieter ja nicht 2 Monate vor dem Auszug kommen… aber angenommen der Umzug läuft am 28.11. und das Mietverhältniss somit am 30.11… Wenn sagen wir heute die Abnahme sein soll… hätte man ja quasi kaum noch Zeit etwaige Mängel abzustellen.
Also im Mitvertrag steht „sauber übergeben“. Was das nun genau bedeutet habe ich schon mal versucht zu klären (Expertenanfrage). Aber so klar war das Ergebnis nicht.
Letztlich ist die Wohnung mindestens im gleichen Zustand wie übernommen… wenn nciht gar besser.
Laut Internetrecherchen, ist es bspw. zulässig das bspw. normale Gebrauchsspuren nicht beseitigt werden müssen (AG Kassel). Die Frage ist nur was fällt darunter?
Ok das mit der nachträglichen Mietminderung war nur mal so ne kleine Nachfrage (eigentlich wars mir auch klar, das es nicht geht… aber man kann ja nie wissen).
danke zunächst für Deine Antwort…
also ich habe einen Fristenplan… doch angeblich sollen solche
Pläne ja nicht mehr gelten, laut eines Urteils (weiss aber
nicht welches).
Na klar soll der Vermieter ja nicht 2 Monate vor dem Auszug
kommen… aber angenommen der Umzug läuft am 28.11. und das
Mietverhältniss somit am 30.11… Wenn sagen wir heute die
Abnahme sein soll… hätte man ja quasi kaum noch Zeit etwaige
Mängel abzustellen.
Also im Mitvertrag steht „sauber übergeben“. Was das nun genau
bedeutet habe ich schon mal versucht zu klären
(Expertenanfrage). Aber so klar war das Ergebnis nicht.
Letztlich ist die Wohnung mindestens im gleichen Zustand wie
übernommen… wenn nciht gar besser.
Laut Internetrecherchen, ist es bspw. zulässig das bspw.
normale Gebrauchsspuren nicht beseitigt werden müssen (AG
Kassel). Die Frage ist nur was fällt darunter?
Ok das mit der nachträglichen Mietminderung war nur mal so ne
kleine Nachfrage (eigentlich wars mir auch klar, das es nicht
geht… aber man kann ja nie wissen).
Hallo Robby,
es kommt nicht darauf an, wenn Du das neue Urteil des BGH bemühst, was zum Auszug vereinbart ist sondern was während der Mietzeit und mit welchem Text vereinbart ist. Mangels Infos kann derzeit hierzu keine Antwort erfolgen.
mal angenommen es steht eine Wohnungsabnahme an… sprich
jemand kündigt eine Wohnung und will jetzt mit dem Vermieter
die Wohnung übergeben.
Was darf der Vermieter verlangen? Gerade im Bezug auf
Fristenplan, Fenster streichen, Teppich Entfernung usw.
mal genauer, was wirkich vereinbart ist, vor allem bei Einzug und während der Mietzeit. Derzeit keine Antwort möglich.
Weiterhin die hypothetische Frage, ob der Vermieter
verpflichtet ist eine Abnahme zu machen… Im Bezug auf 3
Monate Kündigungsfrist… der Abnahmetermin aber erst eine
Woche vor dem Auszug stattfindet, da sich der Vermieter
entsprechend lange nicht gemeldet hat.
nein, der Vermieter ist nicht verpflichtet. Trotzdem ist es ratsam, eien Übergabe mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Weiterhin eine weitere hypothetische Frage… ob man
nachträglich Mietminderung verlangen kann, da die Abflussrohre
des Mietshauses derart alt sind, das diese einen modrigen,
beissenden, ekelhaften geruch verursachen, der durch die ganze
Wohnung strömt… was dem Vermieter aber bekannt ist.
klares Nein wenn dies nicht ales Mangel schriftlich dem Vermieter mitgeteilt wurde und wenn die Miete nicht unter Vorbehalt gezahlt wurde.
Ich suche vor allem nach Gesetzesgrundlagen was darf man, was
darf man nicht. Angenommen man hat erfahren das der Abnehmende
Vermieter menschlich wohl ein übler Kerl sein soll… Quasi
als kleine Vorabschicherung (rein hypothetisch natürlich).
Fristenplan:
Während der Mietzeit haben die Mieter die Schönheitsreparaturen gemäß Nietvertrag jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume fachgerecht auszuführen:
in Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre,
in Koch-, Eßkücher_ oder Kochnischen spätestens alle 3 Jahre,
in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre,
in Fluren, Dielen und Aborten spätestens alle 5 Jahre, in sonstigen Lebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von Vorstehendem sind die Innenanstriche der Fenster, sowie die Anstriche der Türen, Reizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in Wohn-, Koch-, Eßküchen, Bädern und Räumen mit Duschanla en spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.
Wird das Mietverhältnis gekündigt, behält sich die Verwaltung die Überprüfung bzw. Abnahme der Wohnung vor.
Das Mietverhltniss begann übrigens am 01.05.2000
Weiterhin heisst es:
$ 6. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. (siehe Fristenplan)3
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen,so hat erspätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin-je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile,Versorgungsleitungen und Heizkörper,das Weißen der Decken und Oberwände sowie derwischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Was ich nur nciht verstehe… Türen und Fenster streichen sind doch keine Schönheitsreparaturen… zumla der Anstrich… noch tdellos aussieht.
Hoffe es ist etwas genauer jetzt mit eminen vorgaben… besten dank
Fristenplan:
Während der Mietzeit haben die Mieter die
Schönheitsreparaturen gemäß Nietvertrag jeweils spätestens
nach Ablauf folgender Zeiträume fachgerecht auszuführen:
in Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre,
in Koch-, Eßkücher_ oder Kochnischen spätestens alle 3 Jahre,
in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3
Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre,
in Fluren, Dielen und Aborten spätestens alle 5 Jahre, in
sonstigen Lebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von Vorstehendem sind die Innenanstriche der
Fenster, sowie die Anstriche der Türen, Reizkörper,
Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in Wohn-, Koch-,
Eßküchen, Bädern und Räumen mit Duschanla en spätestens alle 4
Jahre durchzuführen.
Die vorstehende Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen ist nach dem Urteil des BGH VIII ZR 361/03 für Vereinbarungen wie hier daregelegt unwirksam. Hier sind feste Fristen vereinbart. Der Hiwneis auf „spätestens“ verlangt vom Mieter auch wenn Schönheitsreparaturen nicht notwendig sind, diese trotzdenm vorzunehmen. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
Bitte aber beachten, dass Schäden an Tapeten und starke Verschmutzungen eventuell nicht Schönheitsrepararturen sein können sondern als Schäden behandelt werden. Vor allem eingerissene Tapeten sind Schäden und müssen, auch wenn keine Malerarbeiten geschuldet sind, beseitigt werden. Ebenso gilt dies für farblich gestrichene Wände.
Wird das Mietverhältnis gekündigt, behält sich die Verwaltung
die Überprüfung bzw. Abnahme der Wohnung vor.
Das Mietverhltniss begann übrigens am 01.05.2000
Weiterhin heisst es:
$ 6. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. (siehe
Fristenplan)3
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der
Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat
der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen,so hat
erspätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin-je
nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen
Arbeiten auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und
Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
innen sowie sämtlicher Holzteile,Versorgungsleitungen und
Heizkörper,das Weißen der Decken und Oberwände sowie
derwischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Durch die starren Fristen ist auch keine Quote zu leisten. Die Schönheitsreparaturen nach Fristenplan sind unwirkam vereinbart. Wenn nun nach Fristenplan überhaupt wegen der Unwirksamkeit der Mieter keine Schönheitsreparaturen schuldet kann dann natürlich nicht die Quote mit dne anteiligen Kosten bei Auszug gültig sein. Nun ist alles ungültig.
Was ich nur nciht verstehe… Türen und Fenster streichen sind
doch keine Schönheitsreparaturen… zumla der Anstrich… noch
tdellos aussieht.
zunächst herzlichen Dank für Deine sehr nützlichen Ausführungen… für meinen hypothetischen Fall.
Habe dann nun noch einige Fragen… dür die Situation nach der Abnahme.
DIe Küche muss gestrichen werden… Keine Frage akzeptiere ich ohne wenn und aber…
aber der Wohnbereich (Zimmer) + Flur… ist gestrichen in zartem Gelb… sehr wohnlich und nicht aufdringlich. Der Vermieter will aber weiss… Muss ich streichen?
Ausserdem wurde ein Protokoll angefertigt, welches uns per Post zugeht. Nach der Aussage des Vermieters sollen wir nur die beiden Sachen erledigen (Küche und Wohnbereich+Flur). Ist das jetzt bindend oder kann im Protokoll per Post nun doch noch weitere Sachen stehen, die er uns so noch nicht mitgeteilt hatte?
zunächst herzlichen Dank für Deine sehr nützlichen
Ausführungen… für meinen hypothetischen Fall.
Habe dann nun noch einige Fragen… dür die Situation nach der
Abnahme.
DIe Küche muss gestrichen werden… Keine Frage akzeptiere ich
ohne wenn und aber…
aber der Wohnbereich (Zimmer) + Flur… ist gestrichen in
zartem Gelb… sehr wohnlich und nicht aufdringlich. Der
Vermieter will aber weiss… Muss ich streichen?
In dem hypothetischen Fall muss der Mieetr weiss streichen.
Ausserdem wurde ein Protokoll angefertigt, welches uns per
Post zugeht. Nach der Aussage des Vermieters sollen wir nur
die beiden Sachen erledigen (Küche und Wohnbereich+Flur). Ist
das jetzt bindend oder kann im Protokoll per Post nun doch
noch weitere Sachen stehen, die er uns so noch nicht
mitgeteilt hatte?
Ich schätze, dass das Protokoll von Mieter und Vermieter unterschrieben ist. Dann sind die Mängel zu beseitigen, die bei der Übergabe anerkannt sind. Nachträglich kann weder der Mieter noch der Vermieter gegen das Protokoll Einwendungen erheben.