Hallo,
angenommen Herr A. wohnt in einem Mehrfamilienhaus.
Angenommen an Tag X kommt es aufgrund einer Verstopfung der Abflussrohe zu einem Überlauf und damit zu einer Überschwemmung in den Kellerbereichen.
Angenommen diese Rohre führen direkt durch den Teil des Untergeschosses, in dem Herr A. seinen Keller hat.
Angenommen, Herr A. ist nicht erreichbar (nicht zu hause) und kann daher für die anrückende Feuerwehr die Kellertüre nicht öffnen.
Angenommen, die Feuerwehr bricht daraufhin die Kellertüre auf.
Wer muss nun für den entstandenen Schaden an :
1.) der durch die Feuerwehr aufgebrochenen Kellertüre des Herrn A.
2.) an den im Keller gelagerten Gegenstände (Eigentum von Herrn A.)
aufkommen?
Gruß und vorab Danke
Christian
Mal unterstellt, es handelt sich um einen versicherten Leitungswasserschaden und nicht um einen Rückstau, der in vielen Bedingungen ausgeschlossen ist:
1.) der durch die Feuerwehr aufgebrochenen Kellertüre des
Herrn A.
Gebäudeversicherung des Vermieters, wenn das Gebäude geschützt werden musste (Schadenminderungskosten). Sollte der Hausrat (gelagerte Gegenstände) gerettet werden, evtl. auch die Hausrat von A.
2.) an den im Keller gelagerten Gegenstände (Eigentum von
Herrn A.)
aufkommen?
Hausratversicherung von A.
Viele Grüße
Markus
http://www.markus-jung.de/
2.) an den im Keller gelagerten Gegenstände (Eigentum von
Herrn A.)
aufkommen?
Hausratversicherung von A.
Viele Grüße
Markus
http://www.markus-jung.de/
Hi Markus,
und wenn A. keine Hausratversicherung hat?
Gruß Reni
2.) an den im Keller gelagerten Gegenstände (Eigentum von
Herrn A.)
aufkommen?
Hausratversicherung von A.
Viele Grüße
Markus
http://www.markus-jung.de/
Hi Markus,
und wenn A. keine Hausratversicherung hat?
´
Dann zahlt auf jeden Fall der Vermieter den Schaden.
Gruss Günter
und wenn A. keine Hausratversicherung hat?
´
Dann zahlt auf jeden Fall der Vermieter den Schaden.
Gruss Günter
Den Schaden an der Tür schon. Aber an den Gegenständen nur, wenn den Vermieter eine Schuld trifft (im vorliegenden Beispiel wohl eher nicht der Fall). Sonst hat A. Pech gehabt.
Viele Grüße
Markus
http://www.markus-jung.de/
Hallo Markus,
der Vermieter muss zahlen. Zwar nicht aus dem Verschuldensprinzip heraus sondern aus der Mängelbeseitigung und Kostenersatz aus Mängeln, die der Mieter nicht zu vertreten hat. Der Vermieter haftet für Schäden gegenüber dem Mieter. Auf sein Verschulden kommt es hier nicht an.
Gruss Günter
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der Vermieter muss zahlen. Zwar nicht aus dem
Verschuldensprinzip heraus sondern aus der Mängelbeseitigung
und Kostenersatz aus Mängeln, die der Mieter nicht zu
vertreten hat. Der Vermieter haftet für Schäden gegenüber dem
Mieter. Auf sein Verschulden kommt es hier nicht an.
Gruss Günter
Hallo Günter,
ich bin hier anderer Meinung. Aber lassen wir unsere Meinungen mal beide so stehen.
Viele Grüße
Markus
http://www.markus-jung.de/
der Vermieter muss zahlen. Zwar nicht aus dem
Verschuldensprinzip heraus sondern aus der Mängelbeseitigung
und Kostenersatz aus Mängeln, die der Mieter nicht zu
vertreten hat. Der Vermieter haftet für Schäden gegenüber dem
Mieter. Auf sein Verschulden kommt es hier nicht an.
Gruss Günter
Hallo Günter,
ich bin hier anderer Meinung. Aber lassen wir unsere Meinungen
mal beide so stehen.
Hi Markus,
kurzer Hinweis auf das Urteil des OLG Hamm NJW RR 1987, 968 in anderer Sache. „Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat“. Der Schaden liegt im Bereich der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anlagen (Abflussrohre). Hieraus ist abzuleiten, dass die Vermutung für den Vermieter als Schadensverursacher spricht. Der Vermieter kann sich zwar entlasten, gelingt ihm dies nicht, so muss er für den Folgeschaden ( soweit keine Versicherung den Schaden übernimmt ) persönlich eintreten. In dem vorliegenden Fall, kann der Vermieter also nur die Haftung abwälzen, wenn er den Verursacher kennt. Dies wird in einem Mehrfamilienhaus in der Regeln unmöglich sein. Da er den/die Verursacher nicht kennt, muss er bekanntlich die Kosten einer Rohrverstopfung selbst tragen und kann diese Kosten nicht umlegen. Aus dieser Haftungs-/Kostenfrage ergibt sich dann - leider - auch für den Vermieter die Haftungsfrage zu seinem Nachteil.
Aus dieser Sicht habe ich den Vorgang - wie hier als Ausgangsthread dargelegt - behandelt.
Dass selbst dann wenn Versicherungen bestehen - gerne Nein das Prinzip der Versicherungsleistung beinhaltet - bin ich immer guter Laune, wenn ein solcher Fall in einem Mietverhältnis eintritt und es gibt keine Versicherung.
Bei Schadensfällen habe ich in der Praxis - wenn keine Versicherung eintritt - überwiegend positive Ergebnisse. Die einvernehmliche Lösung - ohne eine Seite zu übervorteilen - gelingt ohne Versicherung aus meiner persönlichen Erfahrung zu mehr als 90 % der Fälle. Mit einer Versicherung kann man in 45 % der Fälle mit Streit zwischen Vermieter und Mieter rechnen und monatelange Verzögerungstaktiken trotz klarer Vorgaben. Hier muss oft der Versichungsnehmer, dessen Versicherung für den Schaden eintritt, sogar in Vorleistung treten.
Dies noch als Anmerkung.
Gruss Günter