Folgende theroetische Sachlage: Der Vermieter weist in einem Aushang im Treppenhaus die Mieter darauf hin, dass die Hausantenne von analogem auf digatalem Fernsehempfang umgestellt wird, was einerseits die Programmvielfalt erhöht, andererseits aber auch zu einer Erhöhung der Kosten um rund 10 Euro pro Monat für jeden einzelnen Mieter führt, der das Angebot in Anspruch nimmt. Wer das nicht (!) will, muß das dem Vermieter mitteilen.
Angenommen, man übersieht, dass man das Angebot ausdrücklich schriftlich für sich ausschließen muß, ist man dann verpflichtet nachträglich (bei der nächsten Betriebskostenabrechnung) zu bezahlen oder kann man das anfechten, indem man z.B. erklärt, man habe zwar nicht nein gesagt, man habe aber auch nichts unterschrieben und man habe die Leistung (der neuen Fernsehprogramme) bis dato auch nicht genutzt.
Wie ist das generell mit Verträgen, die dadurch zustande kommen, dass man explizit nicht nein sagt? Ist das dann automatisch ein Ja bzw. kommt das einer Zustimmung gleich?
Hallo,
keine Antwort zur rechtlichen Frage aber ein technischer Hinweis:
Hausantenne von analogem auf digatalem Fernsehempfang
umgestellt wird, was einerseits die Programmvielfalt erhöht,
andererseits aber auch zu einer Erhöhung der Kosten um rund 10
Euro pro Monat für jeden einzelnen Mieter führt, der das
Angebot in Anspruch nimmt.
Es ist also Antenne und kein Kabel? Normalerweise bedarf es keiner Änderung an der Hausantenne, wenn digitales Fernsehen (DVB-T) empfangen werden soll. Die Sendeanstalt stellte einen Teil oder das gesamte Programm auf digital um. Von diesem Zeitpunkt an brauchen die Kunden eine Set-Top-Box (entspricht einem Sat-Receiver beim Satellitenfernsehen), der das digitale Signal in ein für den Fernseher verständliches analoges umwandelt. Diese muss i.a. jeder Kunde selber bezahlen und sich auf den Fernseher stellen (daher der Name). Es wäre mal interessant, einen Kostennachweis vom Vermieter einzusehen.
Gruß, Niels
Moien,
generell ist diese Art des „Vertragsabschlusses“ (bis auf Ausnahmen) ungültig, sodaß du hier an sich abwarten kannst. Allerdings wäre es in deinem Falle Betrug oder zumindest Unsinn, denn du weißt ja davon!
Gruß
Bernd
Ergänzung
hier noch ein Link zur technik:
http://www.wdr.de/studio/duesseldorf/allgemein/empfa…
Beachte bitte, dass DVB-T in deinem Gebiet evtl. auch über Stabantenne oder eine sonstige Zimmerantenne (20 bis 50 Euro) empfangen werden kann. Wenn das klappt, brauchst du die Hausantenne nicht. Der Vermieter kann dir die Aufstellung einer kleinen Zimmerantenne nicht verbieten (es geht ihn schlicht nix an) und damit nicht zwingen, die Hausanlage zu benutzen und zu bezahlen.
Gruß, Niels
Hi
was bitte soll da „umgestellt“ werden? was in der Wohnung dran hängt - analoger empfänger oder Terrestrisch-digital-Schachtel ist das interessante.
HH
Hi Fabian,
Folgende theroetische Sachlage: Der Vermieter weist in einem
Aushang im Treppenhaus die Mieter darauf hin, dass die
Hausantenne von analogem auf digatalem Fernsehempfang
umgestellt wird, was einerseits die Programmvielfalt erhöht,
andererseits aber auch zu einer Erhöhung der Kosten um rund 10
Euro pro Monat für jeden einzelnen Mieter führt, der das
Angebot in Anspruch nimmt. Wer das nicht (!) will, muß das dem
Vermieter mitteilen.
der Herr versucht Euch zu leimen. An der Technik im Haus ändert sich durch die Umstellumg auf Digital rein gar nichts; Du musst Dir allerdings einen DVB-T-Receiver anschaffen, kostet so 60 - 100 Euro.
Angenommen, man übersieht, dass man das Angebot ausdrücklich
schriftlich für sich ausschließen muß, ist man dann
verpflichtet nachträglich (bei der nächsten
Betriebskostenabrechnung) zu bezahlen oder kann man das
anfechten, indem man z.B. erklärt, man habe zwar nicht nein
gesagt, man habe aber auch nichts unterschrieben und man habe
die Leistung (der neuen Fernsehprogramme) bis dato auch nicht
genutzt.
Wie ist das generell mit Verträgen, die dadurch zustande
kommen, dass man explizit nicht nein sagt? Ist das dann
automatisch ein Ja bzw. kommt das einer Zustimmung gleich?
Ein Vertrag kommt nur durch Einwilligung beider Pareien zustande und durch sonst gar nichts.
Gruß Ralf
Das Schweigen an sich…
Hallo Bernd,
„Betrug“ scheint mir ein bischen weit hergeholt…
(Betrug ist hier höchstens für etwas Geld zu verlangen, was nicht mehr kostet…)
Das Schweigen als bloßes Nichthandeln hat für sich betrachtet im Grundsatz keinerlei Erklärungswert und erfüllt daher auch nicht den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung.
Dennoch ist auch das Unterlassen einer Handlung eine willensgesteuerte Verhaltensweise, der nicht anders als jedem anderen Verhalten auch je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erklärungswert zukommen kann. Schweigen kann demgemäß bei entsprechender Auslegung nach dem Empfängerhorizont als konkludentes Verhalten den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen. Man spricht dann von „beredtem Schweigen“. Entscheidend für eine Auslegung des Schweigens als Willenserklärung ist jedoch nach §§ 133, 157 BGB, dass der Empfänger das Schweigen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Kundgabe eines bestimmten Rechtsfolgewillens verstehen musste.
Gruß Ivo