An die Experten
Mal angenommen ein Mieter meldet seinem Vermieter einen kürzlich entstandenen Mietschaden.
Im Auftrag des Vermieters lässt er den Schaden beheben.Jetzt kommt es aber zu keiner aussergerichtlichen Einigung, was die Zahlung der Rechnung des Handwerkers betrifft, denn nach Meinung des Mieters wäre der Schaden durch Abnutzung zurückzuführen.Um dies zu klären, müsste es zu einem Prozess kommen.
Wer, und das ist meine Frage hierzu, muss den Handwerker bis zur Urteilsverkündung bezahlen.
Der Handwerker besteht darauf seine offene Rechnung vom Mieter begleichen zu lassen, denn dieser habe ja schliesslich den Auftrag erteilt.
Soll oder muss der Mieter die Rechnung unter Vorbehalt begleichen?
Würde er das Geld bei erfolgreichem Prozessausgang vom Vermieter zurückbekommen?
wenn du einen Schaden in deiner Whg hast, so musst du dies dein Vermieter melden. Handelt es sich um eine Schönheitsreperatur so musst du die kosten selbst tragen.
Handelt es sich jedoch um eine Kleinreperatur ( kleinreperaturen sind Reperaturen der Geraete die durch den haeufigen gebrauch des mieters defekt gegangen sind -> bsp. spülkasten, türklinken) so muss der vermieter den Auftrag auslösen- er kann dich dann mit einer Summe x belangen! Diese muss aber im Mietvertrag festgehalten sein. Sie darf glaube 3% der jahresmiete insgesamt nicht übersteigen.
Bei mir sind es pro Reperatur 75 € und max. 300€ pro Jahr.
Dies bedeutet das ich max. pro Reperatur 75 € bezahle und wenn ich wegen mehrere Rep. insgesamt 300 € bezahlt habe, so muss ich dann nichts mehr zahlen.
MFG Alex
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… einwas hatte ich noch vergessen. Der der den Auftrag erteilt muss auch die Rechnung tragen. Ich hoffe du hast dies nicht gemacht?
Wenn ja kannst du es nur versuchen das geld von dein Vermieter zurueckzubekommen
MFG Alex
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
An die Experten
Mal angenommen ein Mieter meldet seinem Vermieter einen
kürzlich entstandenen Mietschaden.
Im Auftrag des Vermieters lässt er den Schaden beheben.Jetzt
kommt es aber zu keiner aussergerichtlichen Einigung, was die
Zahlung der Rechnung des Handwerkers betrifft, denn nach
Meinung des Mieters wäre der Schaden durch Abnutzung
zurückzuführen.Um dies zu klären, müsste es zu einem Prozess
kommen.
Wer, und das ist meine Frage hierzu, muss den Handwerker bis
zur Urteilsverkündung bezahlen.
Der der den HW beauftragte - was hat der mit Deinem Mietstreit zu tun?
Der Handwerker besteht darauf seine offene Rechnung vom Mieter
begleichen zu lassen, denn dieser habe ja schliesslich den
Auftrag erteilt.
Ja , Mahnkosten die durch verzögern enstehen zahlt der Auftraggeber/Mieter allein weil dies VERMEIDBARE Kosten gewesen waren > Schadensminimierungsprinzip,
Soll oder muss der Mieter die Rechnung unter Vorbehalt
begleichen?
Unbedingt.
aber Deinen Vorbehalt den vergiss > siehe oben.
Würde er das Geld bei erfolgreichem Prozessausgang vom
Vermieter zurückbekommen?
An die Experten
Mal angenommen ein Mieter meldet seinem Vermieter einen
kürzlich entstandenen Mietschaden.
Im Auftrag des Vermieters lässt er den Schaden beheben.Jetzt
kommt es aber zu keiner aussergerichtlichen Einigung, was die
Zahlung der Rechnung des Handwerkers betrifft, denn nach
Meinung des Mieters wäre der Schaden durch Abnutzung
zurückzuführen.Um dies zu klären, müsste es zu einem Prozess
kommen.
Wer, und das ist meine Frage hierzu, muss den Handwerker bis
zur Urteilsverkündung bezahlen.
Der Handwerker besteht darauf seine offene Rechnung vom Mieter
begleichen zu lassen, denn dieser habe ja schliesslich den
Auftrag erteilt.
Soll oder muss der Mieter die Rechnung unter Vorbehalt
begleichen?
Würde er das Geld bei erfolgreichem Prozessausgang vom
Vermieter zurückbekommen?
Ich wäre sehr dankbar für ein paar Tips
Hallo Christel,
der Auftraggeber hat die Rechnung dem Handwerker zu bezahlen. Hat der Mieter den Auftrag erteilt, so muss er auch die Rechnung zahlen. Ein Vorbehalt kann der Mieter letztlich nicht gegenüber dem Handerker erklären, denn der Handwerker hat ja seine Leistung erbracht. Der Mieter wird in einem Verfahren beweisen müssen, dass der Vermieter ihn beauftragt hat, einen Handwerker in seinem Namen zu beauftragen. Aber Achtung. hat der Vermieter einfach erklärt"dann holen sie einen Handwerker" aber nicht „ich zahle die Rechnung“ kommt es auf die Art des Schadens an, ob der Mieter hier Kostenerstattung geltend machen kann. Welcher Schaden es war ist unbekannt, daher kann zur Frage, ob eine Eintrittspflicht des Vermieters gegeben sein kann, nichts gesagt werden.
Letztlich - wenn der Vermieter zahlen müsste - würde ich keine Klage erheben. Ich würde die Rechnung des Handwerkers zur Aufrechung mit der Miete gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären und die Kosten mit der künftigen Miete verrechnen. Dann muss der Vermieter klagen. Er muss dann beweisen, dass er nicht haftbar ist. Empfehle jedoch Rat vor Ort bei einem Anwalt oder Mieterverein vorher einzuholen.