Renovierung bei Auszug

Angenommen Familie A zieht im Mai in eine neue Wohnung.Ende Oktober des gleichen Jahres, zieht Familie A in eine andere Wohnung in der selben Verwaltung u.a. da sie immerwiederkehrende Probleme mit dem Untermieter hat,die nicht unbedingt von Familie A verschuldet wurden.Bei der Vorabnahme will der Vermieter die Wohnung komplett geweißt haben. Familie A die dort seid 5 Monaten wohnt,hat keinerlei Farbveränderungen in der Wohnung vorgenommen und hat auch in dieser Wohnung nie geraucht o.ä.,so das es keine Verfärbungen geben würde.Müßte Familie A die gesamte Wohnung komplett weißen,oder kann sich Familie A auf ein Gerichtsurteil berufen,in der der Wohnraum erst in 3,5 bzw. 7 Jahren gemalt werden muß ? Desweiteren sollte Familie A eigentlich ein Protokoll der Vorabnahme bekommen.Nach der Unterschrift auf einem Deckblatt sagt der Vermieter,das er das Protokoll später in den Briefkasten der neuen Wohnung werfen würde,da er sich an einigen Stellen vertan hat.Könnte Familie A diese Vorabnahme anfechten,da sie ja nicht weiß,was der Vermieter nachträglich alles noch ändert ?
Vielen Dank im vorraus

MfG
Frank

Angenommen Familie A zieht im Mai in eine neue Wohnung.Ende
Oktober des gleichen Jahres, zieht Familie A in eine andere
Wohnung in der selben Verwaltung u.a. da sie
immerwiederkehrende Probleme mit dem Untermieter hat,die nicht
unbedingt von Familie A verschuldet wurden.Bei der Vorabnahme
will der Vermieter die Wohnung komplett geweißt haben. Familie
A die dort seid 5 Monaten wohnt,hat keinerlei
Farbveränderungen in der Wohnung vorgenommen und hat auch in
dieser Wohnung nie geraucht o.ä.,so das es keine Verfärbungen
geben würde.Müßte Familie A die gesamte Wohnung komplett
weißen,oder kann sich Familie A auf ein Gerichtsurteil
berufen,in der der Wohnraum erst in 3,5 bzw. 7 Jahren gemalt
werden muß ?

Es kommt auf den Mietvertrag an was zu geschehen hat.

Desweiteren sollte Familie A eigentlich ein
Protokoll der Vorabnahme bekommen.
Nach der Unterschrift auf
einem Deckblatt sagt der Vermieter,das er das Protokoll später
in den Briefkasten der neuen Wohnung werfen würde,da er sich
an einigen Stellen vertan hat.Könnte Familie A diese
Vorabnahme anfechten,da sie ja nicht weiß,was der Vermieter
nachträglich alles noch ändert ?

Ja kann Sie, weil nachträgliches hinzufügen den Tatbestand der Urkundenfälchung erfüllen kann wenn der bereits Unterschriebene Sinn sich dabei ändert.
Wenn er nur Schreibfehler beseitigt trifft das natürlich nicht zu.

Jakob

Vielen Dank im vorraus

MfG
Frank

Wie sieht es mit grundsätzlichen Gerichturteilen zur Renovierung aus ? Der eine schreibt so und der andere so.Wo kann man diese Urteile in einem verständlichen deutsch finden ?
Woher soll aber Familie A wissen,was der Vermieter ändert,wenn sie das Protokoll nicht mal gesehen hat,weil der Vermieter sagt,er muß noch änderungen vornehmen.

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Angenommen Familie A zieht im Mai in eine neue Wohnung.Ende
Oktober des gleichen Jahres, zieht Familie A in eine andere
Wohnung in der selben Verwaltung u.a. da sie
immerwiederkehrende Probleme mit dem Untermieter hat,die nicht
unbedingt von Familie A verschuldet wurden.Bei der Vorabnahme
will der Vermieter die Wohnung komplett geweißt haben. Familie
A die dort seid 5 Monaten wohnt,hat keinerlei
Farbveränderungen in der Wohnung vorgenommen und hat auch in
dieser Wohnung nie geraucht o.ä.,so das es keine Verfärbungen
geben würde.Müßte Familie A die gesamte Wohnung komplett
weißen,oder kann sich Familie A auf ein Gerichtsurteil
berufen,in der der Wohnraum erst in 3,5 bzw. 7 Jahren gemalt
werden muß ?

Es kommt auf den Mietvertrag an was zu geschehen hat.

Desweiteren sollte Familie A eigentlich ein
Protokoll der Vorabnahme bekommen.
Nach der Unterschrift auf
einem Deckblatt sagt der Vermieter,das er das Protokoll später
in den Briefkasten der neuen Wohnung werfen würde,da er sich
an einigen Stellen vertan hat.Könnte Familie A diese
Vorabnahme anfechten,da sie ja nicht weiß,was der Vermieter
nachträglich alles noch ändert ?

Ja kann Sie, weil nachträgliches hinzufügen den Tatbestand der
Urkundenfälchung erfüllen kann wenn der bereits
Unterschriebene Sinn sich dabei ändert.
Wenn er nur Schreibfehler beseitigt trifft das natürlich nicht
zu.

Jakob

Vielen Dank im vorraus

MfG
Frank

Wie sieht es mit grundsätzlichen Gerichturteilen zur
Renovierung aus ? Der eine schreibt so und der andere so.Wo
kann man diese Urteile in einem verständlichen deutsch finden
?

Was steht im Mietvertrag.

Woher soll aber Familie A wissen,was der Vermieter ändert,wenn
sie das Protokoll nicht mal gesehen hat,weil der Vermieter
sagt,er muß noch änderungen vornehmen.

Ja ist ein Beweisproblem.

Es steht zum einen das Schönheitsreparaturen je nach Zustand der Räume beim Auszug zu machen sind und zum anderen die besagten Fristen.
Wie definiert man das Wort Zustand ? Die Wände der FAmilie A sind nach nur 5 Monaten immernoch weiß aber trotzdem verlangt der Vermieter „blütenweiß“.Es kann doch eigentlich nicht sein,das Familie A nach nur 5 Monaten die Wohnung komplett weißen muß,zumal sie ja nicht ganz freiwillig umgezogen istü.

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Hallo nochmal !
Angenommen Familie A hat ein weiteres Problem beim Auszug und das ist,das der Vermieter verlangt,das Familie A sämtliche Bohrlöcher schließen soll,aber ist nicht eine gewisse Anzahl an Bohrlöchern erlaubt,die dann nicht entfernt werden müssen ?

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Hallo,

Angenommen Familie A hat ein weiteres Problem beim Auszug und
das ist,das der Vermieter verlangt,das Familie A sämtliche
Bohrlöcher schließen soll,aber ist nicht eine gewisse Anzahl
an Bohrlöchern erlaubt,die dann nicht entfernt werden müssen ?

ich glaube, du schmeisst da zwei Dinge durcheinander.
In Fliesen (Badezimmer, Küche) ist eine gewisse Anzahl an Bohrlöchern erlaubt, die der Vermieter dulden muß. Allerdings müssen Bohrlöcher an den normalen Wänden (Wohnzimmer, Schlafzimmer etc.) bei Renovierung alle geschlossen werden.

Gruß
roland

Hallo Frank

Angenommen Familie A zieht im Mai in eine neue Wohnung.Ende
Oktober des gleichen Jahres, zieht Familie A in eine andere
Wohnung in der selben Verwaltung u.a. da sie
immerwiederkehrende Probleme mit dem Untermieter hat,die nicht
unbedingt von Familie A verschuldet wurden.Bei der Vorabnahme
will der Vermieter die Wohnung komplett geweißt haben. Familie
A die dort seid 5 Monaten wohnt,hat keinerlei
Farbveränderungen in der Wohnung vorgenommen und hat auch in
dieser Wohnung nie geraucht o.ä.,so das es keine Verfärbungen
geben würde.Müßte Familie A die gesamte Wohnung komplett
weißen,oder kann sich Familie A auf ein Gerichtsurteil
berufen,in der der Wohnraum erst in 3,5 bzw. 7 Jahren gemalt
werden muß ?

Zunächst müsste die Renovierungsklausel in dem Mietvertrag genau unter die Lupe genommen werden, ob diese überhaupt greift. Andererseits kann nach einschlägigen Urteilen der Vermieter die Renovierung bei einer Wohndauer unter einem Jahr überhaupt nicht verlangen. Es sei denn, der Mieter hat Änderungen in der Ausführung vorgenommen (z. B. rote, schwarze Wandfarbe).

Die Bohrlöcher, wie später erwähnt, müssen natürlich geschlossen werden und ein Tupfer Farbe sollte dann auch drüber.

Desweiteren sollte Familie A eigentlich ein
Protokoll der Vorabnahme bekommen.Nach der Unterschrift auf
einem Deckblatt sagt der Vermieter,das er das Protokoll später
in den Briefkasten der neuen Wohnung werfen würde,da er sich
an einigen Stellen vertan hat.Könnte Familie A diese
Vorabnahme anfechten,da sie ja nicht weiß,was der Vermieter
nachträglich alles noch ändert ?

Was ist eine Vorabnahme?

Vielen Dank im vorraus

MfG
Frank

Hoffe ich konnte helfen.

Gruß Reni