gibt es nicht grundsätzlich eine Pflicht des Vermieters, Betriebsbedarf zu marktüblichen Preisen einzukaufen?
Da ja der Mieter die Betriebskosten (per Umlage) zu tragen hat, müßte es doch nur recht und billig sein, daß der Vermieter nicht rücksichtslos die teuersten Dienstleister beauftragt, frei nach dem Motto, daß er es ja nicht bezahlen muß.
Beispielsweise Hausmeisterdienst, Versicherungen, etc.
Gibt es einen zitierfähigen Paragraphen, der auf diese quasi treuhänderische Pflicht hinweist?
Es ist mir nicht gelungen, per Suchfunktion zum Ziel zu kommen. Ich wäre für sinnvolle Tips aus Euerem Erfahrungsschatz sehr dankbar!
§ 556 BGB (3) Satz 1 sagt aus, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist.
Dies bedeutet, dass der Vermieter darlegen muss, dass er wirtschaftlich gearbeitet hat, also nicht einfach irgend einen teuren Dienstleister beauftragt, sondern ein kostengünstiges Angebot ausgewählt hat.
Vielleicht hilft es dir mit den Worten Nebenkosten und Wirtschaftlichkeit etwas zu googeln.
Gruß Rotraut
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter -Betriebskosten im Sinne des § 19
Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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gibt es nicht grundsätzlich eine Pflicht des Vermieters,
Betriebsbedarf zu marktüblichen Preisen einzukaufen?
Da ja der Mieter die Betriebskosten (per Umlage) zu tragen
hat, müßte es doch nur recht und billig sein, daß der
Vermieter nicht rücksichtslos die teuersten Dienstleister
beauftragt, frei nach dem Motto, daß er es ja nicht bezahlen
muß.
Beispielsweise Hausmeisterdienst, Versicherungen, etc.
Gibt es einen zitierfähigen Paragraphen, der auf diese quasi
treuhänderische Pflicht hinweist?
Es ist mir nicht gelungen, per Suchfunktion zum Ziel zu
kommen. Ich wäre für sinnvolle Tips aus Euerem
Erfahrungsschatz sehr dankbar!
Hallo Kristian,
zur Antwort von Rotraud eine Anmerkung. Inhaltlich ist die Antwort okay.
Wirtschaftlich bedeutet nicht, dass der preisgünstigste Bieter genommen werden muss. Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass der Auftraggeber berücksichtigt werden soll, der preislich angemessen die höchste Qualität der ausgeführten Arbeit leistet und zudem auch zuverlässig ist. So kann also durchaus ein Handwerker beauftragt werden, der teurer ist als seine Konkurrenz, wenn dieser Handwerker nach Art, Umfang, Leistung und Zuverlässigkeit mehr Sicherheit und Arbeit bietet.