Hallo.
- Vertrag ist Vertrag.
richtig beide haben Rechte und Pflichten
- Wenn sofort wieder gekündigt wird 3Monatsmieten.
Unser lieber GünterW hat immer gesagt ein noch nicht
angetretener Vertrag kann nicht gekündigt werden - ich sehe
das anders es geht doch.
Hier kommt es immer auf den Einzelfall an
- Da die Mängel schon vorhanden waren bei Unterzeichnung
sieht das so gut nicht aus. Es sei denn dieser Verrmieter
hätte das vorhandensein von Mängeln arglistig
verschwiegen/verschleiert dann 123BGB
§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Was soll das nun?
Auch der Vermieter wird nicht in der Lage sein den tasächlichen Zustand zu erkennen wenn die Wohnung noch nicht leergeräumt ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung (den Vertrag) anfechten
…
und sich so stellen lassen als ob es den Vertrag nie gegeben
hätte.
Unrichtig denn bei dieser Besichtigung konnten die Mängel ja noch nicht erkannt werden.
Insofern wurden ja beide getäuscht,dies kann aber nur dann zu Lasten des Vermieters gehen wenn der Vermieter vom tatsächlichen Zustand
gewusst hätte.
- Es bleibt nur ein Weg, rede mit Ihm biete eine
Abstanndszahlung an.
Nein,Nein,nein
uns so einfach kann das gehen:
man beachte §542 I 1 BGB: dem Mieter steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, sollte der Vermieter ihm nicht den vertragsgemäßen Gebrauch gewähren. Dabei liegt eine Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs schon dann vor, wenn die Mietsache gemäß §537 BGB mit einem Mangel behaftet ist, da Mietgegenstand eine mangelfreie Sache ist. Nach erfolgloser Fristsetzung an den Vermieter (und bei einem nicht nur unerheblichen Mangel §542 II BGB) kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Und nun setzen wir noch einen drauf:
Nach §538 I BGB kann der Mieter aber zusätzlich auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der Mangel der Mietsache schon bei Abschluß des Vertrags (also vor der Gebrauchsüberlassung) vorhanden war oder erst später entstanden ist. Dies ist deshalb wichtig, weil den Vermieter eine Garantiehaftung ohne Verschulden trifft, wenn der Mangel schon vor Überlassung vorhanden war, während ihm ein Verschulden nachzuweisen ist, wenn der Mangel erst später eintritt. Hier ist eine Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden nicht relevant, da hier „Schadensersatz wegen Nichterfüllung" beide Arten von Schäden erfaßt.
nach §537 BGB kann der Mieter bei einem Mangel der Mietsache, der schon zur Zeit der Gebrauchsüberlassung der Mietsache anhaftete, den zu entrichtenden Mietzins verweigern, er wird von seiner Mietzinszahlungspflicht befreit. §537 BGB ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage, der Mietzins mindert sich bei einem Mangel vielmehr kraft Gesetz (ipso iure), dh der Mieter muß die Minderung nicht geltend machen, sondern kann von vornherein die Mietzinszahlung kürzen. Hat der Mieter dagegen schon gezahlt, kann er das zuviel Geleistete nach §812 I 1 Alt. 1 BGB herausverlangen, da sich der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung automatisch gekürzt hat und er bezüglich des Rests ungerechtfertigt bereichert ist, da hiefür kein Rechtsgrund besteht. §537 BGB greift aber erst ab Überlassung der Mietsache.
Gruß