Rücktritt des Mieters

Hallo,

bei der Besichtigung der noch bezogenen Wohnung machte diese einen ordentlichen Eindruck, worauf ein Mietvertrag unterschrieben wurde.

Nun stellt sich heraus, da man die Wohnung allein mal gründl untersuchen konnte, dass diese erhebliche Mängel aufweist. Begonnen bei völlig diletantischen Holzverkleidungen, über zerbrochene Filesen im Bad, Schimmelbefall in Küche und Bad … und und.

Ich bin ja noch nicht eingezogen und habe auch noch keine Kaution entrichtet. In diese Wohnung werde ich nicht einziehen, nun überlege ich wie aus der Geschichte wieder rauskomme, ohne dass mir Kosten entstehen.
Ich möchte mich mit dem Vermieter nicht anlegen, aber was könnte im Extremfall an Kosten auf mich zu kommen ?

  1. Vertrag ist Vertrag.
  2. Wenn sofort wieder gekündigt wird 3Monatsmieten.
    Unser lieber GünterW hat immer gesagt ein noch nicht angetretener Vertrag kann nicht gekündigt werden - ich sehe das anders es geht doch.
  3. Da die Mängel schon vorhanden waren bei Unterzeichnung sieht das so gut nicht aus. Es sei denn dieser Verrmieter hätte das vorhandensein von Mängeln arglistig verschwiegen/verschleiert dann 123BGB
    § 123
    Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung (den Vertrag) anfechten

und sich so stellen lassen als ob es den Vertrag nie gegeben hätte.

  1. Es bleibt nur ein Weg, rede mit Ihm biete eine Abstanndszahlung an.
    Und dann musst Du halt sehen was er tut.
    Jakob

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Hallo.

Da gilt „pacta sunt servandae“ werden wohl Kosten in Höhe der Kaution fällig sein. Bei der Miete bis Vertragsende kann man legitime Mietminderungsgründe anführen (im Idealfall 100%, wenn die Heizung im Winter ausfällt).
Es sei denn, es kann bewiesen werden, dass der Vertrag unter falschen Voraussetzungen geschlossen wurde. Im Klartext: Der Vermieter hat den Mieter über den tatsächlichen Zustand der Wohnung wissentlich getäuscht. Dann kostet die Aktion Lehrgeld :wink:

Aber warten wir das Urteil eines besseren Experten ab

HTH
mfg M.L.

Hallo.

  1. Vertrag ist Vertrag.

richtig beide haben Rechte und Pflichten

  1. Wenn sofort wieder gekündigt wird 3Monatsmieten.
    Unser lieber GünterW hat immer gesagt ein noch nicht
    angetretener Vertrag kann nicht gekündigt werden - ich sehe
    das anders es geht doch.

Hier kommt es immer auf den Einzelfall an

  1. Da die Mängel schon vorhanden waren bei Unterzeichnung
    sieht das so gut nicht aus. Es sei denn dieser Verrmieter
    hätte das vorhandensein von Mängeln arglistig
    verschwiegen/verschleiert dann 123BGB
    § 123
    Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Was soll das nun?
Auch der Vermieter wird nicht in der Lage sein den tasächlichen Zustand zu erkennen wenn die Wohnung noch nicht leergeräumt ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung (den Vertrag) anfechten

und sich so stellen lassen als ob es den Vertrag nie gegeben
hätte.

Unrichtig denn bei dieser Besichtigung konnten die Mängel ja noch nicht erkannt werden.
Insofern wurden ja beide getäuscht,dies kann aber nur dann zu Lasten des Vermieters gehen wenn der Vermieter vom tatsächlichen Zustand
gewusst hätte.

  1. Es bleibt nur ein Weg, rede mit Ihm biete eine
    Abstanndszahlung an.

Nein,Nein,nein
uns so einfach kann das gehen:
man beachte §542 I 1 BGB: dem Mieter steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, sollte der Vermieter ihm nicht den vertragsgemäßen Gebrauch gewähren. Dabei liegt eine Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs schon dann vor, wenn die Mietsache gemäß §537 BGB mit einem Mangel behaftet ist, da Mietgegenstand eine mangelfreie Sache ist. Nach erfolgloser Fristsetzung an den Vermieter (und bei einem nicht nur unerheblichen Mangel §542 II BGB) kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Und nun setzen wir noch einen drauf:
Nach §538 I BGB kann der Mieter aber zusätzlich auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der Mangel der Mietsache schon bei Abschluß des Vertrags (also vor der Gebrauchsüberlassung) vorhanden war oder erst später entstanden ist. Dies ist deshalb wichtig, weil den Vermieter eine Garantiehaftung ohne Verschulden trifft, wenn der Mangel schon vor Überlassung vorhanden war, während ihm ein Verschulden nachzuweisen ist, wenn der Mangel erst später eintritt. Hier ist eine Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden nicht relevant, da hier „Schadensersatz wegen Nichterfüllung" beide Arten von Schäden erfaßt.

nach §537 BGB kann der Mieter bei einem Mangel der Mietsache, der schon zur Zeit der Gebrauchsüberlassung der Mietsache anhaftete, den zu entrichtenden Mietzins verweigern, er wird von seiner Mietzinszahlungspflicht befreit. §537 BGB ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage, der Mietzins mindert sich bei einem Mangel vielmehr kraft Gesetz (ipso iure), dh der Mieter muß die Minderung nicht geltend machen, sondern kann von vornherein die Mietzinszahlung kürzen. Hat der Mieter dagegen schon gezahlt, kann er das zuviel Geleistete nach §812 I 1 Alt. 1 BGB herausverlangen, da sich der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung automatisch gekürzt hat und er bezüglich des Rests ungerechtfertigt bereichert ist, da hiefür kein Rechtsgrund besteht. §537 BGB greift aber erst ab Überlassung der Mietsache.

Gruß

Hallo.

  1. Vertrag ist Vertrag.

richtig beide haben Rechte und Pflichten

  1. Wenn sofort wieder gekündigt wird 3Monatsmieten.
    Unser lieber GünterW hat immer gesagt ein noch nicht
    angetretener Vertrag kann nicht gekündigt werden - ich sehe
    das anders es geht doch.

Hier kommt es immer auf den Einzelfall an

Es kommt hier auch auf die Sache, wie kann ich eine Wohnung vermieten mit Mängeln, es ist dann eine Preisfrage.
70m2 für 200 oder völlig mängelfrei für 400 klar.
Das steht hier aber nicht „Luxusbude oder Müllpalast“
Deshalb sind immer beide Parteien mit einem Übergabeprotokoll gut beraten, bei der Anmietung.
Jakob

  1. Da die Mängel schon vorhanden waren bei Unterzeichnung
    sieht das so gut nicht aus. „###########“""""""„Es sei denn dieser Verrmieter
    hätte das vorhandensein von Mängeln arglistig
    verschwiegen/verschleiert dann 123BGB“"""""############
    § 123
    Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Was soll das nun?
Auch der Vermieter wird nicht in der Lage sein den
tasächlichen Zustand zu erkennen wenn die Wohnung noch nicht
leergeräumt ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung (den Vertrag) anfechten

und sich so stellen lassen als ob es den Vertrag nie gegeben
hätte.

Unrichtig denn bei dieser Besichtigung konnten die Mängel ja
noch nicht erkannt werden.
Insofern wurden ja beide getäuscht,dies kann aber nur dann zu
Lasten des Vermieters gehen wenn der Vermieter vom
tatsächlichen Zustand
gewusst hätte.

  1. Es bleibt nur ein Weg, rede mit Ihm biete eine
    Abstanndszahlung an.

Nein,Nein,nein
uns so einfach kann das gehen:
man beachte §542 I 1 BGB: dem Mieter steht ein fristloses
Kündigungsrecht zu, sollte der Vermieter ihm nicht den
vertragsgemäßen Gebrauch gewähren. Dabei liegt eine
Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs schon dann vor,
wenn die Mietsache gemäß §537 BGB mit einem Mangel behaftet
ist, da Mietgegenstand eine mangelfreie Sache ist. Nach
erfolgloser Fristsetzung an den Vermieter (und bei einem nicht
nur unerheblichen Mangel §542 II BGB) kann der Mieter das
Mietverhältnis fristlos kündigen.

Und nun setzen wir noch einen drauf:
Nach §538 I BGB kann der Mieter aber zusätzlich auch
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hier ist aber
zu unterscheiden, ob der Mangel der Mietsache schon bei
Abschluß des Vertrags (also vor der Gebrauchsüberlassung)
vorhanden war oder erst später entstanden ist. Dies ist
deshalb wichtig, weil den Vermieter eine Garantiehaftung ohne
Verschulden trifft, wenn der Mangel schon vor Überlassung
vorhanden war, während ihm ein Verschulden nachzuweisen ist,
wenn der Mangel erst später eintritt. Hier ist eine
Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden nicht
relevant, da hier „Schadensersatz wegen Nichterfüllung" beide
Arten von Schäden erfaßt.

nach §537 BGB kann der Mieter bei einem Mangel der Mietsache,
der schon zur Zeit der Gebrauchsüberlassung der Mietsache
anhaftete, den zu entrichtenden Mietzins verweigern, er wird
von seiner Mietzinszahlungspflicht befreit. §537 BGB ist dabei
keine eigene Anspruchsgrundlage, der Mietzins mindert sich bei
einem Mangel vielmehr kraft Gesetz (ipso iure), dh der Mieter
muß die Minderung nicht geltend machen, sondern kann von
vornherein die Mietzinszahlung kürzen. Hat der Mieter dagegen
schon gezahlt, kann er das zuviel Geleistete nach §812 I 1
Alt. 1 BGB herausverlangen, da sich der Anspruch des
Vermieters auf Mietzahlung automatisch gekürzt hat und er
bezüglich des Rests ungerechtfertigt bereichert ist, da hiefür
kein Rechtsgrund besteht. §537 BGB greift aber erst ab
Überlassung der Mietsache.

Gruß

Es kommt hier auch auf die Sache, wie kann ich eine Wohnung
vermieten mit Mängeln, es ist dann eine Preisfrage.
70m2 für 200 oder völlig mängelfrei für 400 klar.
Das steht hier aber nicht „Luxusbude oder Müllpalast“
Deshalb sind immer beide Parteien mit einem Übergabeprotokoll
gut beraten, bei der Anmietung.
Jakob

Also die Miete war nicht hoch, das ist nicht die Frage.
Aber in der Anzeige stand etwas von der Fertigstellung der Wohnung vor einem Jahr. Im Prinzip gehe ich als Laie davon aus, dass dies bedeutet, es gibt keine Mängel .
Eine reale Tiefenkontrolle ist kaum möglich, wenn jemand in der Wohnung lebt und neben einem steht. Vielleicht bin ich etwas zu höflich und man sollte doch direkt fragen ob Schimmel in der Wohnung ist und sich die Pflege und Funktionstüchtigkeit der Sanitäreinrichtigungen genauer anschauen. Auf jeden Fall bin ich bedient und um eine Erfahrung reicher.
Theo

Hallo Jakob!

Unser lieber GünterW hat immer gesagt…

Schon seit einiger Zeit vermisse ich Günters sachkundige Auskünfte zu Mietsachen. Wo ist Günter?

Gruß
Wolfgang

Ich habe hier mal gefragt wo ist GünterW keine Antwort.

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Sehe die Sache einfach so
Du versuchst da herraus zu kommen zum Nulltarif und landest in einer rechtlichen Grauzone.
Er hat das Recht nachzubessern Fristen und sonst noch was.
Ich würde versuchen zu handeln wenn ich da raus will.
Zieht man ein, unbedingt Übergabeprotokoll, und nimm einen Zeugen hinzu der nicht Mieter wird
Jakob

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Sehe die Sache einfach so
Du versuchst da herraus zu kommen zum Nulltarif und landest
in einer rechtlichen Grauzone.
Er hat das Recht nachzubessern Fristen und sonst noch was.
Ich würde versuchen zu handeln wenn ich da raus will.
Zieht man ein, unbedingt Übergabeprotokoll, und nimm einen
Zeugen hinzu der nicht Mieter wird
Jakob

Ich zieh da auf keinen Fall ein und werde erst mal versuchen auf eine Art heraus zu kommen, die weniger die tatsächlichen Mängel vor Augen führt.
Vielmehr persönliche Gründe usw. Da will ich im Moment nich weiter drauf eingehen, aber ich gehe einfah davon aus, dass mir meine Blödheit den Vertrag zu unterschreiben schnell zum Verhängnis werden könnte, wenn ich auf Konfrontation gehe.

Wie gesagt, ich weiss das der Fehler (auch) auf meiner Seite liegt (ich hab noch nie gemietet), aber wenn der potentielle Vermieter (der auch noch nie vermietet hat) tatsächlich die Auseinandersetzung wünscht, werden wir sie eingehen. … aber meine Erfahrung bei Differenzen grundsätzlich sagt, versuch die Sache so friedlich wie möglich hinter dich zu bringen. Das ist keine Phrasendrescherei. Ich habe mich genug vor Gerichten rumgeärgert und nach einer gewissen Zeit muss man einfach sagen, dass es sinnvollere Betätgungsfelder gibt. Da werden mir die meisten Teilnehmer des Forum wohl rechtgeben denke ich.

Ich möchte mich aber für die vielen Ratschläge bedanken. Gestern habe ich echt ge… (ich war verärgert ).

Gruss
Theo

Moien,

im extremfalle hättest du halt die Mietkosten bis zum Kündigungstermin zu zahlen - nach deiner Beschreibung aber eher unwahrscheinlich!

An deiner Stelle würde ich die sofortige fristlose Kündigung schriftlich (!) aussprechen und provisorisch die „normale“ Kündigung.

Danach würde ich das Gespräch mit dem Vermieter suchen um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Je nachdem wie das ausgeht kannst du ja erneut hier nachfragen!

Gruß
Bernd
P.s.: Jakob alias Johannes wurde schon verboten in den Rechte-Brettern zu posten - nur so als kleine Warnung zur Stichhaltigkeit seiner Aussagen!

Wenn Sie nichts hinzuzufügen haben sollten Sie jedes weitere dumme Gelaber unterlassen Sie Frühchenvater.

36-37
Bemerkung seit 21. 08. 03 15:14 bin ich nur noch Frühchen- Papi ;o))

Wer´s glaubt

Reputation fraglich.

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gibt es von dir auch anderes…
als niveaulose assoziale Pöbeleien?? Werd erwachsen Kindchen

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