Hallo, liebe Expertn des Mietrechts!
Nehmen wir einmal folgende fiktive Situation an:
Ein VERmieter kommt Ende Dezember 2002 zu seinem Mieter und bittet wegen eines finanziellen Engpasses um einen Vorgriff auf die Nebenkostenabrechnung 2002 in Höhe von € 1.000,–. Die Abrechnung wolle er dann später vorlegen. Der Mieter gibt seinem Vermieter den gewünschten Betrag bar auf die Hand.
Die Nebenkostenabrechnung wird nun aber erst im Dezember 2004 vorgelegt. Zwar wurden darin die 1.000 EUR berücksichtigt, der Vermieter fordert aber immer noch einige hundert EUR nach.
Frage: Muss der Mieter die Forderung zahlen oder ist diese Nebenkostenabrechnung von 2002 nach der neuen Gesetzeslage verjährt? Und falls „ja“: Kann dann der Mieter die damals bar gezahlten € 1.000,-- zurück fordern?
… und wo zum Teufel steckt Günther W.?
Gruß Pegasus
Nein die Ausschlussfrist gilt nicht für alle Abrechnungszeiträume die vor dem 01.09.2002 endeten.
Dein Vermieter kann nicht mehr nachfordern.
Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die Ausschlußfrist gilt gem EGBGB ganz klar NICHT für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Wenn also im hier angenommenen fiktiven Fall der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2002 endet, dann ist der Vermieter nach dem 31.12.2003 mit Nachforderungen aus der diesbzgl. Abrechnung ausgeschlossen, falls er gem. § 556 BGB „die verspätete Abrechnung zu vertreten hat“.
Ob die gezahlten 1000 Euro vom Mieter zurückgefordert werden können, erscheint mir zumindest strittig.
Wenn sie als Vorauszahlung zu betrachten wären, dann wäre m.E. aufgrund der nun vorliegenden Abrechnung keine Rückforderung möglich.
Hallo, liebe Expertn des Mietrechts!
Nehmen wir einmal folgende fiktive Situation an:
Ein VERmieter kommt Ende Dezember 2002 zu seinem Mieter und
bittet wegen eines finanziellen Engpasses um einen Vorgriff
auf die Nebenkostenabrechnung 2002 in Höhe von € 1.000,–. Die
Abrechnung wolle er dann später vorlegen. Der Mieter gibt
seinem Vermieter den gewünschten Betrag bar auf die Hand.
Die Nebenkostenabrechnung wird nun aber erst im Dezember 2004
vorgelegt. Zwar wurden darin die 1.000 EUR berücksichtigt, der
Vermieter fordert aber immer noch einige hundert EUR nach.
Frage: Muss der Mieter die Forderung zahlen oder ist diese
Nebenkostenabrechnung von 2002 nach der neuen Gesetzeslage
verjährt? Und falls „ja“: Kann dann der Mieter die damals bar
gezahlten € 1.000,-- zurück fordern?
… und wo zum Teufel steckt Günther W.?
Hallo Pegasus,
eien Nachforderung für 2002 ist nicht verjährt. Im Sinne des Gesetzes ist die Nachforderung für 2002 verwirkt. Der Barbetrag über 1000 € ist nicht rückforderbar. Dagegen sind die Nachforderungen nicht zu zahlen.
Gruss Günter