Guten morgen,
mich beschäftigt folgendes Problem, vielleicht kann mir jemand bei der Lösung helfen:
Ein Wohnraummietverhältnis wurde zum 31.08.2004 gekündigt. Die Nebenkostenabrechnung von 2003 und auch von 2004 wurde vom Vermieter noch nicht erstellt. Auch die zu Beginn des Mietverhältnisses geleistete Kaution wurde vom Vermieter bislang trotz mittlerweile verstrichenen 3 Monate nicht an den Mieter rückübertragen. Aus den Nebenkostenabrechnungen wird keine Nachzahlung vom Mieter erwartet. Trotz Aufforderung zur Kautionsrückzahlung weigert sich der Vermieter zur Leistung. Der Ex-Mieter hat keine Rechtsschutzversicherung, weshalb die Frage ist, ob es sich überhaupt lohnt den Gerichtsweg zu beschreiten. Sollte hier vielleicht zuerst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden? Benötigt der Mieter überhaupt einen ANwalt um beim Amtsgericht Klage zu erheben?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß
Dora
Im Allgemeinen macht’s keinen Sinn, irgendwelche rechtl. Schritte einzuleiten bevor nicht mind. 6 Monate nach Mietende/Auszug verstrichen sind, da der Kautionsrückzahlungsanspruch im rechtl. Sinn erst dann tatsächlich gegeben ist, wenn feststeht, dass der VM nicht mit Gegenforderungen aufrechnen könnte. Die von Gerichten hierzu als angemessen angesehene Überlegungsfrist beträgt i.d.R. bis zu 6 Monaten (u.A. in Anlehnung an die Verjährungsfrist von 6 Monaten für Schadensersatzansprüche des VM) - in Einzelfällen aber sogar mehr.
Allerdings müsste der VM müsste den Grund und die Höhe des Einbehalts auch irgendwie darlegen.
Im hier angenommenen Fall wäre also dem Mieter zunächst anzuraten, nochmal ganz klar diesbezgl. nachzufragen - der Beweisbarkeit halber schriftlich/Einschreiben - so in dem Sinne:
- Die Mieträume haben wir bereits am … vertragsgemäß an Sie zurückgegeben.
- Aufgrund der Höhe unserer Vorauszahlungen und der Abrechnungsergebnisse der Vergangenheit ist aus den noch zu erstellenden Betriebskosten-Abrechnungen 2003 und 2004 nicht mit einer Nachzahlungsforderung ihrerseits sondern vielmehr mit einem Erstattungsanspruch unsererseits zu rechnen.
- Ansprüche Ihrerseits aus dem Mietverhältnis bestehen somit nicht und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht.
- Somit ist die Kaution nun vollständig von Ihnen zurückzuzahlen.
Wir setzen Ihnen hierzu eine Frist bis zum … (2 Wochen).
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Hallo,
ich versuche mal ganz langsam wieder zu arbeiten. Daher bitte Vrständnis, wenn ich nur der Rehe anch antworte.
Ein Wohnraummietverhältnis wurde zum 31.08.2004 gekündigt. Die
Nebenkostenabrechnung von 2003
hierzu hat der Vermieter zumindest noch bis zum 31.12.2004 Zeit. Ab 01.01.2004 sind dann - liegt die Abrechnung 2003 immer noch nicht vor - etwaige Nachforderungen verwirkt.
und auch von 2004 wurde vom
Vermieter noch nicht erstellt.
hier kann er immerhin noch bis nächtes Jahr warten.
Auch die zu Beginn des
Mietverhältnisses geleistete Kaution wurde vom Vermieter
bislang trotz mittlerweile verstrichenen 3 Monate nicht an den
Mieter rückübertragen. Aus den Nebenkostenabrechnungen wird
keine Nachzahlung vom Mieter erwartet.
Der Vermieter kann bis zu sechs Monaten einen Zurückbehalt erklären bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt. Hier kann er natürlich auchetwaige Nachforderungen aus 2003 noch verrechnen ( wenn die Abrechnung bis 31.12.2004 vorliegt)
Trotz Aufforderung zur
Kautionsrückzahlung weigert sich der Vermieter zur Leistung.
Der Ex-Mieter hat keine Rechtsschutzversicherung, weshalb die
Frage ist, ob es sich überhaupt lohnt den Gerichtsweg zu
beschreiten.
Nein lohnt sich derzeit nicht und nicht vor März 2005.
Sollte hier vielleicht zuerst das gerichtliche
Mahnverfahren eingeleitet werden? Benötigt der Mieter
überhaupt einen ANwalt um beim Amtsgericht Klage zu erheben?
Ein gerichtliches Mahnverfahren,solange Forderungen des Vermierters nicht erkennbar sind, hat höchstens Kosten zur Folge. Also abwarten bis März 2005, zuvor die Abrechnung 2003 schriftlich fordern. Sollte aber nicht vor 01.02.2005 erfolgen. Mahnbescheide kann jeder erlassen. Man benötigt hierzu keinen Anwalt.
Gruss Günter