Hat ein Vermieter das Recht, Teile der Renovierungskosten dem Mieter aufzuerlegen, insbesondere über die Mietkaution zu verrechnen, wenn der Mietvertrag nur einen besenreinen Zustand verlangt?
In diesem Fall hat der Vermieter eine Firma mit der Renovierungsarbeit beauftragt, bevor er dem Mieter Gelegenheit gegeben hat, zum Zustand der Wohnung Stellung zu nehmen und bevor die Kündigungsfrist abgelaufen war. Insbesondere handelt es sich dabei um gemalte Motive auf der Tapete im Kinderzimmer und Dübellöcher in den Wänden. Die Handwerker haben mit der Arbeit zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist begonnen.
Für Hinweise auf entsprechende Rechtsgrundlagen oder Urteile wäre ich sehr dankbar.
Hat ein Vermieter das Recht, Teile der Renovierungskosten dem
Mieter aufzuerlegen, insbesondere über die Mietkaution zu
verrechnen, wenn der Mietvertrag nur einen besenreinen Zustand
verlangt?
Wenn im Vertag steht, daß Schönheitsreparaturen mit Fristenangabe vom Mieter zu tragen sind, dann ja wenn die Fristen erreicht sind zum Mietende. ABER…
In diesem Fall hat der Vermieter eine Firma mit der
Renovierungsarbeit beauftragt, bevor er dem Mieter Gelegenheit
gegeben hat, zum Zustand der Wohnung Stellung zu nehmen und
bevor die Kündigungsfrist abgelaufen war.
Da hat er Pech er muss dem Mieter Gelegenheit geben den Mangel, so es dann einer ist, zu beseitigen.
Gibt es ein Übergabeprotokoll ?
MfG Jakob
Insbesondere handelt
es sich dabei um gemalte Motive auf der Tapete im Kinderzimmer
und Dübellöcher in den Wänden. Die Handwerker haben mit der
Arbeit zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist begonnen.
Das wird dann das Problem des Vermieters wenn die Wohnung noch nicht übergeben wurde.
Für Hinweise auf entsprechende Rechtsgrundlagen oder Urteile
wäre ich sehr dankbar.
Wo kann man das nachlesen?
Erst einmal danke für die Antwort.
Hat ein Vermieter das Recht, Teile der Renovierungskosten dem
Mieter aufzuerlegen, insbesondere über die Mietkaution zu
verrechnen, wenn der Mietvertrag nur einen besenreinen Zustand
verlangt?
Wenn im Vertag steht, daß Schönheitsreparaturen mit
Fristenangabe vom Mieter zu tragen sind, dann ja wenn die
Fristen erreicht sind zum Mietende. ABER…
Der Einheitsmietvertrag ist hier Vertragsgrundlage.
Zu den Schönheitsreparaturen wurde lediglich §8.2 ausgefüllt, dass Kleine Instandhaltungskosten während der Mietdauer bis zu 100 DM auftreten zu übernehmen.
Zusätzlich wurde vereinbart:
Der Mieter führt Schönheitsreparaturen bei Einzug durch und verlässt das Haus besenrein.
In diesem Fall hat der Vermieter eine Firma mit der
Renovierungsarbeit beauftragt, bevor er dem Mieter Gelegenheit
gegeben hat, zum Zustand der Wohnung Stellung zu nehmen und
bevor die Kündigungsfrist abgelaufen war.
Da hat er Pech er muss dem Mieter Gelegenheit geben den
Mangel, so es dann einer ist, zu beseitigen.
Gibt es ein Übergabeprotokoll ?
Nein. Eine Abnahme hat noch nicht stattgefunden. Schäden wurden lediglich in einem Briefwechsel zwischen Mieter und Vermieter festgehalten.
MfG Jakob
Insbesondere handelt
es sich dabei um gemalte Motive auf der Tapete im Kinderzimmer
und Dübellöcher in den Wänden. Die Handwerker haben mit der
Arbeit zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist begonnen.
Das wird dann das Problem des Vermieters wenn die Wohnung noch
nicht übergeben wurde.
Sehe ich auch so. Insbesondere, da noch keine Übergabe statt gefunden hat. Kann man das irgendwo nachlesen? Insbesondere das Recht des Mieters, die Mängel beseitigen zu dürfen?
Hallo,
ein Vermieter muß alle Mängel festhalten und dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel setzen, mit Androhung die Mängel ansonsten durch eine Firma beseitigen zu lassen.
Hat er dies nicht getan hat er Pech gehabt. Da bekommt der Mieter auf jeden Fall Recht.
Ist mir als Vermieter nämlich schon mal passiert, dass ich keine Nachfrist gesetzt habe und mußte mich von der Anwältin der Mieterin aufklären lassen.
Der Vermieter muss sogar eine Nachfrist setzen, wenn die Wohnungsabnahme am letzten Miettag erfolgt und der neue Mieter bereits einen Tag später einziehen möchte.
Wo du dies nachlesen kannst weiß ich nicht. Wahrscheinlich irgendwo im BGB (guck mal ab § 535)
Gruß
Laura Düren
Hallo
entgegen anderer Meinung in dem Thread, sind Schönheitsreparaturen nur geschuldet, wenn keine festen Fristen vereinbart sind. Sicher ist aber, dass die gemalten Motive natürlich nicht unter den Begriff besenrein fallen . Hier wird der Geschmack des Durchschnittsmieters weit überschritten. Diese Wände müssen daher weiss gestrichen werden.
Hat der Mieter Zustimmung zum Zutritt der Handwerker erteilt kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, er sei nicht einverstanden. Der Mieter hätte klar und deutlich die Handwerker zurückweisen müssen.
Nur wenn der Mieter die Wohnung schon verlassen hat und der Vermieter hat ohne Rücksprache die Handwerker beauftragt, muss der Vermieter die Kosten selbst tragen, da er dem Mieter die Selbsvornahme unterlaufen hat. Da aber offenbkundig zuvor schon ein Gspräch erfolgt ist zwischen Mieter und Vermieter wird es darauf ankommen, was besprochen wurde. Die Frage lässt hierzu keine konkreten Hinweise erkennen.
Gruss Günter
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entgegen anderer Meinung in dem Thread, sind
Schönheitsreparaturen nur geschuldet, wenn keine festen
Fristen vereinbart sind. Sicher ist aber, dass die gemalten
Motive natürlich nicht unter den Begriff besenrein fallen .
Hier wird der Geschmack des Durchschnittsmieters weit
überschritten. Diese Wände müssen daher weiss gestrichen
werden.
Hat der Mieter Zustimmung zum Zutritt der Handwerker erteilt
kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, er sei nicht
einverstanden. Der Mieter hätte klar und deutlich die
Handwerker zurückweisen müssen.
Nur wenn der Mieter die Wohnung schon verlassen hat und der
Vermieter hat ohne Rücksprache die Handwerker beauftragt, muss
der Vermieter die Kosten selbst tragen, da er dem Mieter die
Selbsvornahme unterlaufen hat. Da aber offenbkundig zuvor
schon ein Gspräch erfolgt ist zwischen Mieter und Vermieter
wird es darauf ankommen, was besprochen wurde. Die Frage lässt
hierzu keine konkreten Hinweise erkennen.
Das ist sicherlich ein interessanter Aspekt, der bisher noch nicht so betrachtet wurde.
Die Sache ist aber etwas komplizierter. Die Handwerker wurden ohne Rücksprache mit dem Mieter beauftragt und der Mieter wurde mit der Tatsache konfrontiert, dass die Handwerker in die Wohnung kommen, um die Wände zu streichen.
Die Motive wurden noch am Wochenende, bevor die Maler anrückten, weiss überstrichen. Eine weiter gehende Bearbeitung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.
Die Einwilligung über den Zutritt der Handwerker hat die Ehefrau des Mieters gegeben. Diese hat den Mietvertrg nicht unterzeichnet. Die Ehefrau hat die Wohnung noch alleine weiter bewohnt, nachdem sich der Mieter und seine Frau getrennt haben. Diese Tatsache war dem Vermieter bekannt.
Hallo Dirk,
es ist aus meiner Sicht unerheblich, ob der Mieter oder dessen Ehefrau den Handwerker den Zutritt und die Aufnahme der Arbeiten erlaubt hat. Andererseits ist die Beauftragung der Handwerker ohne Rücksprache mit dem Mieter insoweit nicht zulässig, solange der Mieter es nicht abgelehnt hat, die Arbeiten selbst vorzunehmen. Hier sind einige Frage direkt zu klären. Suche einen Anwalt oder Mieterverein auf.
Gruss Günter
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Danke Günter, die Sache mit den Fristen stimmt schon, ich denke darum geht es nicht.
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/PT232.html
besonders : Schuld daran ist das kleine Wörtchen „mindestens“ bei den Renovierungsfristen. Nach Ansicht der Bundesrichter wird dem Mieter mit solch einer starren Fälligkeits-Klausel der Beweis abgeschnitten, dass die Räume eigentlich noch in Ordnung sind! war gemeint vom BGH
Sondern, überspitzt der Mieter hatte die Wände schwarz lackiert - hier war der Rückbau nötig, den hat er gemacht.
Handwerker brauchte er nicht - er kann das selber.
Schlussrenovieren muss er nicht.
Jakob
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besonders : Schuld daran ist das kleine Wörtchen „mindestens“
bei den Renovierungsfristen. Nach Ansicht der Bundesrichter
wird dem Mieter mit solch einer starren Fälligkeits-Klausel
der Beweis abgeschnitten, dass die Räume eigentlich noch in
Ordnung sind! war gemeint vom BGH
Hallo Jakob,
die Auslegung des Urteils VIII ZR 361/04 ist viel weitgehender und auch viel bedeutsamer als nur durch das Wort „mindestens“ aussagt.
Sondern, überspitzt der Mieter hatte die Wände schwarz
lackiert - hier war der Rückbau nötig, den hat er gemacht.
Du meinst wohl "es müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, weil die farbigen Wände nicht dem üblichen Geschmack der Mieter entspricht. Rückbau wäre eine bauliche Einrichtung.
Handwerker brauchte er nicht - er kann das selber.
Diese Frage ist streitig zu sehen. Mit der Zustimmung der Ehefrau, die Maler in die Wohnung und die Arbeiten vornehmen zu lassen, lässt der Mieter Einverständnis erkennen, dass die Handwerker die Arbeit ausführen dürfen. Sonst hätte den Malern die Arbeit verweigert werden müssen. Es kommt also letztlich nun darauf an, was konkret zwischen Mieter und Vermieter im Vorfeld gesprochen wurde. Daher mein Rat an den Mieter: Mieterverein oder Anwalt. Das Problem ist vielschichtig und muss rechtlich abgeklärt werden.
Schlussrenovieren muss er nicht.
Diese Antwort ist für diese Fraegstellung zu einfach. Leider.
Gruss Günter
Hat ein Vermieter das Recht, Teile der Renovierungskosten dem
Mieter aufzuerlegen, insbesondere über die Mietkaution zu
verrechnen, wenn der Mietvertrag nur einen besenreinen Zustand
verlangt?
Hi Dirk,
ich las mit hohem Interesse (ich durchlaufe z.Zt. den gleichen „Weg“…) alle Antworten, die Du auf Deiner Anfrage bekamst und stelle zu meinem Entsetzen fest, daß:
KEINER Deine ursprüngliche HAUPT-Frage beantwortet hat!!!
Hier noch mal für die anderen Kollegen, die sehr einfache und wie ich finde sehr verständliche Frage:
Hat ein Vermieter das Recht, Teile der Renovierungskosten dem Mieter aufzuerlegen, insbesondere über die Mietkaution zu verrechnen, wenn der Mietvertrag NUR EINEN BESENREINEN ZUSTAND VERLANGT?
Dirk, bei mir ist sogar der Schönheitsreparaturen-Paragraph durch den Vermieter komplett durchgestrichen!!!
Quasi das gleiche wie bei Dir. Hier gilt nur BESENREIN. Mein Mieter versucht sich nun mit mir „zu einigen“…, wie er glaubt… Er meinte ca. 50% der Kosten…
ICH gehe allerdings vor Gericht!!!
Alles andere ist Zeitverschwendung,
Sorry für die harten Formulierungen aber manche Vermieter haben es nicht anders verdient!!!
Ich bin der nicht nur logischen sondern auch gerechten Meinung:
Vertrag ist Vertrag, von beiden unterschrieben!
Ciao
Marius
Hallo,
soltest Du übersehen haben, dass die Userin bei der Frage hingewiesen hat, dass die Tapeten bemalt wurden ? Somit ist - auch bei besenrein -zu renovieren. Selbst sogar dann, wenn die Fristen starr vereinbart wären und der Mieter müsste nicht renovieren kommt es hier auf den Zustand an. Und dieser entspricht nach der Rechtsprechung nicht dem durchschnittliche Geschmack der Mieter. Wäre hier nur weiss gestrichen worden, wäre Deine Antwort richtig. Dies ist - zumindest wie sich für mich der Ausgangsthread darstellt - hier nicht der Fall. Daher können allgemeingültige Regeln nicht angewandt werden. Ich würde auch - wenn Tapeten eingerissen sind oder farblich gestaltet wurden - oder wie hier - bemalt wurden - einem Mieter nicht zum Prozess raten sondern ihm raten, die Renovierung sachgemäss vorzunehmen.
Gruss Günter, der sich geäussert hat und glaubt, dass er die Frage im Sinne der Anfrage beantwortet hat. Es kommt es nicht alleine auf die Vereinbarung an, sondern auf das, was die einzelnen Parteien über solche Vereinbarungen hinaus vornehmen. Die Abweichung von den allgemeinen Regeln führt eben dazu, dass eine Vereinbarung durchaus hinfällig wird.
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