Bürgschaftserklärung an Vermieter trotz BAFÖG?

Hallo!
Morgen werde ich aller Voraussicht meinen ersten Mietvertrag unterschreiben. Nun gibts aber ein kleines Problem, bzw eine Unsicherheit bei mir.
Und zwar verlangt der Vermieter eine Bürgschaftserklärung von mir, obwohl ich einen Bafög-Bescheid für den Zeitraum bis 07.2005 vorlegen kann.
Danach werd ich wieder neues Bafög Beantragen usw.
Also ist mein Einkommen ja gesichert, sodass ich diese Bürgschaftserklärung, die meine Eltern im übrigen auch nicht erfreut, ja eig nicht benötige, oder??

Ist es legitim, dass der Vermieter dies von mir verlangt oder kann ich mich darauf berufen das mein Einkommen ja eben durchs Bafög und den Bafög-Bescheid den ich ihm vorlege, gesichert ist.
Hinzu kommt, das es sich um eine WG handelt in die ich einziehe und der Mitbewohner, der bereits dort wohnt, vom selben Vermieter (logisch) KEINE Bürgschaftserkl. wollte.
Ist das reine Willkür? Kann ich mich weigern diese Erklärung von meinen Eltern abzugeben oder kann der Vermieter es mir dann quasi „verbieten“ dort einzuziehen??
Desweiteren: Wie sieht eine solche Bürgschaftserklärung aus und haften meine Eltern damit nur für mich oder für die gesamte WG.

Vielen vielen Dank schonmal für eure Hilfe!!!

Mario

Hallo!
Morgen werde ich aller Voraussicht meinen ersten Mietvertrag
unterschreiben. Nun gibts aber ein kleines Problem, bzw eine
Unsicherheit bei mir.
Und zwar verlangt der Vermieter eine Bürgschaftserklärung von
mir, obwohl ich einen Bafög-Bescheid für den Zeitraum bis
07.2005 vorlegen kann.
Danach werd ich wieder neues Bafög Beantragen usw.
Also ist mein Einkommen ja gesichert, sodass ich diese
Bürgschaftserklärung, die meine Eltern im übrigen auch nicht
erfreut, ja eig nicht benötige, oder??

Ist es legitim, dass der Vermieter dies von mir verlangt oder
kann ich mich darauf berufen das mein Einkommen ja eben durchs
Bafög und den Bafög-Bescheid den ich ihm vorlege, gesichert
ist.
Hinzu kommt, das es sich um eine WG handelt in die ich
einziehe und der Mitbewohner, der bereits dort wohnt, vom
selben Vermieter (logisch) KEINE Bürgschaftserkl. wollte.
Ist das reine Willkür? Kann ich mich weigern diese Erklärung
von meinen Eltern abzugeben oder kann der Vermieter es mir
dann quasi „verbieten“ dort einzuziehen??
Desweiteren: Wie sieht eine solche Bürgschaftserklärung aus
und haften meine Eltern damit nur für mich oder für die
gesamte WG.

Vielen vielen Dank schonmal für eure Hilfe!!!

Hallo mario,

selbstverständlich kann der Vermieter bei einem Stundenten, einem Auszubildenden oder einer anderen abhängigen Person eine Bürgschaft verlangen. Ob und für was die Eltern letztlich haften müssen wird auf den Mietvertrag ankommen. Zumindest haften sie für Miete, Mietnebenkosten und Schönheitsreparaturen. Trotzdem ist es für einen Vermeiter nicht so einfach eine Bürgschaft durchzusetzen. Eine der Voraussetzungen in Mietverhältnissen bei Bürgschaften ist nämlich, dass der Vermieter zuerst alles versuchen muss, um beim Mieter die Forderungen einzutreiben.

Gruss Günter

Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Reaktion!
Miete und Mietnebenkosten ist klar. Aber mal zu den Schönheitsreparaturen…Das ist ja in Bezug auf die WG etwas kritisch.
Es kann ja nicht sein, dass ich für evtl. Schäden hafte bzw. meine Eltern, die von meinen Mitbewohnern evtl. verursacht werden…

Und wie kann ich so eine Bürgschaftserkl. verfassen??
Reicht ein formloses Schreiben „Hiermit bürgen wir (Eltern) für die anfallenden Mietkosten unseres Sohnes (Mario)“

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!
Morgen werde ich aller Voraussicht meinen ersten Mietvertrag
unterschreiben. Nun gibts aber ein kleines Problem, bzw eine
Unsicherheit bei mir.
Und zwar verlangt der Vermieter eine Bürgschaftserklärung von
mir, obwohl ich einen Bafög-Bescheid für den Zeitraum bis
07.2005 vorlegen kann.
Danach werd ich wieder neues Bafög Beantragen usw.
Also ist mein Einkommen ja gesichert, sodass ich diese
Bürgschaftserklärung, die meine Eltern im übrigen auch nicht
erfreut, ja eig nicht benötige, oder??

Ist es legitim, dass der Vermieter dies von mir verlangt oder
kann ich mich darauf berufen das mein Einkommen ja eben durchs
Bafög und den Bafög-Bescheid den ich ihm vorlege, gesichert
ist.
Hinzu kommt, das es sich um eine WG handelt in die ich
einziehe und der Mitbewohner, der bereits dort wohnt, vom
selben Vermieter (logisch) KEINE Bürgschaftserkl. wollte.
Ist das reine Willkür? Kann ich mich weigern diese Erklärung
von meinen Eltern abzugeben oder kann der Vermieter es mir
dann quasi „verbieten“ dort einzuziehen??
Desweiteren: Wie sieht eine solche Bürgschaftserklärung aus
und haften meine Eltern damit nur für mich oder für die
gesamte WG.

Vielen vielen Dank schonmal für eure Hilfe!!!

Hallo mario,

selbstverständlich kann der Vermieter bei einem Stundenten,
einem Auszubildenden oder einer anderen abhängigen Person eine
Bürgschaft verlangen. Ob und für was die Eltern letztlich
haften müssen wird auf den Mietvertrag ankommen. Zumindest
haften sie für Miete, Mietnebenkosten und
Schönheitsreparaturen. Trotzdem ist es für einen Vermeiter
nicht so einfach eine Bürgschaft durchzusetzen. Eine der
Voraussetzungen in Mietverhältnissen bei Bürgschaften ist
nämlich, dass der Vermieter zuerst alles versuchen muss, um
beim Mieter die Forderungen einzutreiben.

Gruss Günter

Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Reaktion!
Miete und Mietnebenkosten ist klar. Aber mal zu den
Schönheitsreparaturen…Das ist ja in Bezug auf die WG etwas
kritisch.
Es kann ja nicht sein, dass ich für evtl. Schäden hafte bzw.
meine Eltern, die von meinen Mitbewohnern evtl. verursacht
werden…

Doch, das ist so. Der Mieter in einer WGG haftet zumindest in den Gemeinschschaftsräumen anteilig, in den eigenen Räumen voll. Und hierauf ist dann die Bürgschaft zu beziehen.

Und wie kann ich so eine Bürgschaftserkl. verfassen??
Reicht ein formloses Schreiben „Hiermit bürgen wir (Eltern)
für die anfallenden Mietkosten unseres Sohnes (Mario)“

Im Grundsatz reicht es aus, wenn die Eltern im Mietvertrag erklären, dass sie in gesamtschuldnerischer Haftung für alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche aufkommen.

Gruss Günter

Mario, wurde zusätzlich eine Kaution verlangt?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja, eine Kaution wird zusätzlich verlangt…
3 MM, sprich eine MMpro Person…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dachte ich mir schon fast und somit hat der Vermieter einen schlechten Stand *lächel* Kleiner Tipp von mir, macht ruhig so eine Bürgschaft und nach einem Monat widersprecht ihr diesem, denn:

Auch bei kumulativer Erbringung unterschiedlicher Sicherheiten gilt der gesetzliche Höchstbetrag von drei Monatsmieten. Wird neben der Kaution noch eine Bürgschaft vereinbart, ist eine Vereinbarung unwirksam, soweit Bürgschaft und Barkaution über die drei Monatsmieten hinausgehen. Der Mieter kann vom Vermieter die Freigabe des überschießenden Teils, also zum Beispiel die Nichtinanspruchnahme des Bürgen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof -
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 289

Siehe auch § 551 Abs. 1 BGB - Sind mehrere Sicherheiten vereinbart, dürfen diese zusammengerechnet den nach § 551 Abs. 1, 4 BGB höchstzulässigen Betrag nicht übersteigen. Das Kumulationsverbot gilt grundsätzlich (Ausnahme: BGHZ 111, 361: unaufgeforderte Verbürgung eines Dritten) auch, wenn sich der Mieter verpflichtet hat, neben einer Kaution in Höhe von drei Monatsmieten eine Bürgschaft beizubringen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

diese kumulative Vereunbarung liegt aus meiner Sicht hier nicht vor. Dies ergibt sich schon aus der Grundlage der Kaution, die dafür verlangt wird, etwaige Schäden bei Auszug abzusichern. Die Kaution ist vorrangig nicht dazu gedacht Mietausfälle daraus zu befriedigen. Daher muss die Bürgschaft für sich getrennt gesehen und bewertet werden. Dass hier auch notfalls über die Kaution hinausgehenden Schäden durch Bürgschaft gesichert sind, ist zwar unbetsritten, für die rechtliche Bewertung jedoch unerheblich. Eine Rücknahme der Bürgschaft kann nicht ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Immerhin handelt es sich hier um einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages, die Sicherung der Mieten. Das Urteil, wie oben erwähnt, finde ich hier nicht anwendbar.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter,

§ 551 Abs. 1 BGB ist kein Urteil sondern per Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Lieben Gruss
Asmodine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter,

§ 551 Abs. 1 BGB ist kein Urteil sondern per Gesetz im
Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Lieben Gruss
Asmodine

Danke für die Korrektur. Ich meinte wirklich, dass hier der genante § nicht anwendbar ist.

Gruss Günter