Nachbar läuft übers Grundstück

Hallo Rechtsexperten,

Folgende Situation:
Ein Mieter (Paterre) fühlt sich belästigt weil der Nachbarsjunge (ca. 18) sich immer wieder das Recht nimmt einmal pro Woche direkt vor der Wohnung des Mieters übers Grundstück laufen zu dürfen. Die Wohnung ist mit großen Balkontüren ausgestattet durch die man leicht in die Wohnung sehen kann. Ansonsten ist der Garten aber mit Büschen abgeschottet und man kann nicht so einfach hineinsehen. Dies ist das Privathaus des Vermieters der auch im Haus wohnt. Der Junge wurde nun schon 3 mal im Guten gebeten einen anderen Weg zu gehen und nicht das Grundstück als Abkürzung zu benutzen. Interresiert ihn aber nicht. Dem Vermieter scheint das Ganze nicht viel auszumachen, da er sich nicht das Nachbarschaftverhältniss mit den Eltern zerstören möchte und benutzt gelegentlich auch schon mal das Grundstück des Nachbarn (Eltern des Jungens) als Abkürzung.
Jedenfalls ist der Mieter mittlerweile an dem Punkt angekommen das er den Jungen beim nächsten Mal als ‚Einbrecher‘ sehen wird und er damit rechnen muß einen Knüppel über die Ohren zu bekommen.
Was kann der Mieter sonst noch tun? Muß er es dulden das seine Terrasse als Abkürzung benutzt werden darf? Wie ist die rechtliche Lage, und was kann man tun?

Gruß,
BK

Hallo Rechtsexperten,

Folgende Situation:
Ein Mieter (Paterre) fühlt sich belästigt weil der
Nachbarsjunge (ca. 18) sich immer wieder das Recht nimmt
einmal pro Woche direkt vor der Wohnung des Mieters übers
Grundstück laufen zu dürfen. Die Wohnung ist mit großen
Balkontüren ausgestattet durch die man leicht in die Wohnung
sehen kann. Ansonsten ist der Garten aber mit Büschen
abgeschottet und man kann nicht so einfach hineinsehen. Dies
ist das Privathaus des Vermieters der auch im Haus wohnt. Der
Junge wurde nun schon 3 mal im Guten gebeten einen anderen Weg
zu gehen und nicht das Grundstück als Abkürzung zu benutzen.
Interresiert ihn aber nicht. Dem Vermieter scheint das Ganze
nicht viel auszumachen, da er sich nicht das
Nachbarschaftverhältniss mit den Eltern zerstören möchte und
benutzt gelegentlich auch schon mal das Grundstück des
Nachbarn (Eltern des Jungens) als Abkürzung.
Jedenfalls ist der Mieter mittlerweile an dem Punkt angekommen
das er den Jungen beim nächsten Mal als ‚Einbrecher‘ sehen
wird und er damit rechnen muß einen Knüppel über die Ohren zu
bekommen.
Was kann der Mieter sonst noch tun? Muß er es dulden das seine
Terrasse als Abkürzung benutzt werden darf? Wie ist die
rechtliche Lage, und was kann man tun?

Hallo, vorab. Der Junge ist nicht als Einbrecher zu sehen und jede Art von Gewalt ist eine Straftat. Wie will der Mieter begründen, dass es sich hier um einen Einbrecher handelt, wenn er weiss, dass der Junge zwar unerlaubt den kürzeren Weg über das Grundstück nimmt. Und vor allem, wo soll hier Einbruch vorliegen ?

Der Mieter muss den Vermieter auffordern - schriftlich - dafür Sorge zu tragen, dass der Junge nicht mehr den Weg über die Terrasse nimmt. Mehr scheint hier nicht möglich zu sein.

Gruss Günter

OT: macht einfach mehr Spaß…
… wenn man als 18jähriger merkt, dass sich jemand so herrlich darüber aufregt!
Liegt wohl in der Natur des Menschen…
es ist nicht nur eine Abkürzung, es ist einfach spannend zu sehen, wie er sich diesmal wieder aufregt!

Was solls… lass ihn doch laufen!!!
Solange er nicht mehrmals täglich mit all seinen Kollegen bei Euch vor dem Fenster steht…

LG Ulli, auch keine Gardinen am Fenster… wozu auch ?

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Hallo,

danke erst mal für Deine Antwort.
Vielleicht liegt hier kein Einbruch vor, aber wie sieht es aus mit Hausfriedensbruch oder sonst was? Jedenfalls ist dies schon eine starke Belästigung. Der Mieter hat doch ein Recht auf seine Privatsphäre. Muß er denn jetzt Gardinen vor die Fenster machen? Es kann doch nicht angehen das man sich als Mieter sowas bieten lassen muß?

Gruß,
BK

Hallo, vorab. Der Junge ist nicht als Einbrecher zu sehen und
jede Art von Gewalt ist eine Straftat. Wie will der Mieter
begründen, dass es sich hier um einen Einbrecher handelt, wenn
er weiss, dass der Junge zwar unerlaubt den kürzeren Weg über
das Grundstück nimmt. Und vor allem, wo soll hier Einbruch
vorliegen ?

Der Mieter muss den Vermieter auffordern - schriftlich - dafür
Sorge zu tragen, dass der Junge nicht mehr den Weg über die
Terrasse nimmt. Mehr scheint hier nicht möglich zu sein.

Gruss Günter

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Hallo,

danke erst mal für Deine Antwort.
Vielleicht liegt hier kein Einbruch vor, aber wie sieht es aus
mit Hausfriedensbruch oder sonst was? Jedenfalls ist dies
schon eine starke Belästigung. Der Mieter hat doch ein Recht
auf seine Privatsphäre. Muß er denn jetzt Gardinen vor die
Fenster machen? Es kann doch nicht angehen das man sich als
Mieter sowas bieten lassen muß?

Hallo,

nein, muss er natürlich nicht. Hier ist der Vermieter auf jeden Fall verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Privatsphäre des Mieters gewahrt bleibt. Eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch bringt nichts. Das Verfahren wird routinemässig - zumindest erlebe ich in der Praxis nichts anderes - von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Betroffene wird auf den Privatklageweg verwiesen. Hier könnte deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zutrittsverbot erwirkt werden. Da der Mieter hier jedoch den Garten nicht im Vertrag als zur seiner Verfügung stehen haben dürfte müsste hier der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Gruss Günter

BK

Hallo, vorab. Der Junge ist nicht als Einbrecher zu sehen und
jede Art von Gewalt ist eine Straftat. Wie will der Mieter
begründen, dass es sich hier um einen Einbrecher handelt, wenn
er weiss, dass der Junge zwar unerlaubt den kürzeren Weg über
das Grundstück nimmt. Und vor allem, wo soll hier Einbruch
vorliegen ?

Der Mieter muss den Vermieter auffordern - schriftlich - dafür
Sorge zu tragen, dass der Junge nicht mehr den Weg über die
Terrasse nimmt. Mehr scheint hier nicht möglich zu sein.

Gruss Günter

Hallo,

Vielen Dank für Deine Hilfe.

Gruß,
BK

Hallo Günter,

nein, muss er natürlich nicht. Hier ist der Vermieter auf
jeden Fall verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Privatsphäre
des Mieters gewahrt bleibt.[…]
Hier könnte
deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zutrittsverbot
erwirkt werden. Da der Mieter hier jedoch den Garten nicht im
Vertrag als zur seiner Verfügung stehen haben dürfte müsste
hier der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

was aber wenn der Eigentümer dem Jungen erlaubt durch den Garten zu gehen?
Wenn der Garten nicht mitvermieter ist sehe ich keinen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters wenn der Garten mit Erlaubnis vom Vermieter von anderen mitbenutzt wird, oder?

Ciao, Holger

Hallo Günter,

nein, muss er natürlich nicht. Hier ist der Vermieter auf
jeden Fall verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Privatsphäre
des Mieters gewahrt bleibt.[…]
Hier könnte
deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zutrittsverbot
erwirkt werden. Da der Mieter hier jedoch den Garten nicht im
Vertrag als zur seiner Verfügung stehen haben dürfte müsste
hier der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

was aber wenn der Eigentümer dem Jungen erlaubt durch den
Garten zu gehen?
Wenn der Garten nicht mitvermieter ist sehe ich keinen
Eingriff in die Privatsphäre des Mieters wenn der Garten mit
Erlaubnis vom Vermieter von anderen mitbenutzt wird, oder?

Hallo Holger,

wenn der Eigentümer dem Jungen erlaubt durch den Garten zu gehen und der Garten ist an die Mieter nicht mitvermietet wird man dem Jungen nicht untersagen können, dass er über das Grundstück geht. Es kann ihm aber - wenn er die Terrasse des Mieters als Übergang nutzt - durchaus diese Nutzung untersagt werden. Das heisst, der Junge muss eben dann am Rand der Terrasse entlang gehen.

Gruss Günter

Hallo,

Ich denke der Mieter hat wohl (leider) das Nachsehen.
Laut meines Wissens ist die Terrasse mit angrenzender, und umzäunter Wiese nicht mitvermietet, die Terrasse darf aber vom Mieter benutzt werden (Sie grenzt auch direkt an die Balkontür).
Der Vermieter jedenfalls wird keine Anstalten machen irgendetwas zu unternehmen, da er zum einen selber bei den Leuten übers Grundstück läuft, und zum anderen keinen Nachbarschaftskrieg möchte.
Also, bleiben wohl nur 4 Möglichkeiten offen:

  1. Damit leben
  2. Selber mit den Nachbarn reden (Eltern des Jungen) und auf deren Einsicht hoffen
  3. Gardinen oder sonstiges anschaffen
  4. Eine neue Wohnung suchen.

Wobei Punkt 4 den Vermieter evtl. nachdenklich macht doch etwas zu unternehmen, vorallem in Anbetracht das nachfolgende Mieter die gleichen Probleme haben werden…

Gruß,
BK

was aber wenn der Eigentümer dem Jungen erlaubt durch den
Garten zu gehen?
Wenn der Garten nicht mitvermieter ist sehe ich keinen
Eingriff in die Privatsphäre des Mieters wenn der Garten mit
Erlaubnis vom Vermieter von anderen mitbenutzt wird, oder?

Ciao, Holger