Hallo, ich habe jemanden, der nun einen Mahnbexheid zu einer Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1998 /1999 und 1999/2000 erhalten hat.
Bisher gabe es keine Abrechnung sondern nur eine Mahnung. Dann wurde die Abrechnung angefordert.
Danach waren 30 Monate Funkstille angesagt.
Dann kam wieder eine Mahnung - erneute Anforderung der Abrechnung mit dem Hinweis auf die bisherige Wartezeit von 30 Monaten.
Ergebnis - Mahnbescheid nach 2 Monaten.
Der Mietvertrag bezieht sich auf § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - hierin ist eine verbindliche Abrechnung der Nebenkosten innerhalb von 12 Monaten vorgesehem. Dies ist nicht geschehen.
Kann der Vermieter die Nebenkosten obwohl er bisher keine Abrechnung vorgelegt hat eine die Zahlung der Kosten verlangen?
Es geht hier nicht um ein drücken vor einer Forderung -aber nach so langer Zeit und mehrfacher Aufforderung kann die Berechtigunh wohl nur bezweifelt werden.
Hallo Ralf,
hier handelt es sich um Forderungen nach dem alten Recht. Gegen die Forderung Widerspruch einlegen. Zumindest die Kosten 1998/1999 sind seit dem 31.12.2003 verjährt ( altes Recht = 4 Jahre, gerechnet ab dem 01.01.2000.) Die Forderung 1999/2000 dagegen ist ( altes Recht - 4 Jahre , gerechnet ab dem 01.01.2001 ) erst zum 31.12.2004 verjährt. Der Schuldner muss beim Widerspruchsverfahren, sobald er gegenüber dem Gericht Stellung nehmen muss die „Einrede der Verjährung für die Abrechnung 1998/1999 erklären“.
Im Gegensatz zur heutigen Verordnung konnte der Vermieter durchaus auch innerhalb zwölf Monaten eine Abrechnung vor dem 31.08.2001 zusagen, trotzdem sind diese Kosten nicht verjährt und können nach alten Recht auch später gefordert werden. Nur ein Zusatz in dne Altverträgen, dass später eingehende Forderung ausdrücklich verwirkt sind, führen letztlich dazu, dass der Mieter nicht zahlen müsste. Dies scheint hier aber nicht extra vereinbart zu sein.
Gruss Günter
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