Hallo Experten,
ich habe einige Fragen zu zeitlich befristeten Mietveträgen, die nach neuem Recht (ab 2001) abgeschlossen werden.
Hier zuerst mal ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Thema Mietdauer. Hier wird festgelegt, dass ein Vertrag am 01.01.2003 beginnt, dann mit Ablauf des 31.12.2005 endet und sich um 12 Monate, bis max. 31.12.2012 verlängert, wenn er nicht fristgemäss gekündigt wird. (Kündigungsgrund des Vermieters: Éigenbedarf,oder Renovierung)
Miethöhe: Die Miete bleibt unverändert für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit.
Nun die Unklarheiten:
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Mieterhöhung: Die Miete bleibt unverändert für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit, bedeutet das nun laut Beispiel bis 31.12.2012, oder bis 2005 und kann dann jährlich angepasst werden?
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Kündigungsfrist: Welche Kündigungsfristen gelten hier? Verlängert sich der Vertrag stillschweigend?
3.jetz das wichtige --> Eigentümerwechsel!!: Sollte in der Zeit eine Eigentumswohnung den Eigentümer wechseln, welche Regelung gilt hier? Laut BGB §577a gibt es einen Kündigungsausschluss für 3 Jahre wegen Eigenbedarf. Nun wechselt z.B der Eigentümer noch in diesem Kalenderjahr. Kann er mit Frist 31.12.2005 wegen Eigenbedarf kündigen (steht ja so im Vertrag), oder jeweils ein Jahr später, oder frühestens nach 3 Jahren (der Vertag gilt mit dem Alt-Eigentümer)?
Ist die Eigenbedarfskündigung überhaupt zulässig, da der Gesetzgeber im Mietrecht den Zeitmietvertag §575 BGB in enge Regeln gesetzt hat.
Demnach muss ein Intersse vor Mietbeginn vorliegen. Nun kauft der neue Eigentümer und tritt in den Alt-Vertrag. Damit ist das Interesse (des Alt-Besitzters) doch eigentlich erloschen und der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit ???
Wer kann hier Klarheit schaffen? Schön wären auch als Referenz Gerichtseintscheidungen zu diesen Themen, da die Gesetzt wie immer einen gewissen Spielraum für deren Interpretation lässt, oder etwa nicht?
Vielen Dank schon im Voraus
Mike