Hallo,
Angenommen, ein Vermieter einer Eigentumswohnung zur Geldanlage möchte diese wohnung nun abstoßen. Der Mieter bekommt ein Vorkaufsrecht, möchte dieses aber nicht wahrnehmen.
Der Vermieter kündigt die Wohnung darauf fristgerecht, allerdings schickt er diese Kündigung per Fax. Ist dieses rechtens oder muß diese noch per Post mit einem Einschreiben versand werden?
Herzlichen Dank
Hallo,
Angenommen, ein Vermieter einer Eigentumswohnung zur
Geldanlage möchte diese wohnung nun abstoßen. Der Mieter
bekommt ein Vorkaufsrecht, möchte dieses aber nicht
wahrnehmen.
Der Vermieter kündigt die Wohnung darauf fristgerecht,
allerdings schickt er diese Kündigung per Fax. Ist dieses
rechtens oder muß diese noch per Post mit einem Einschreiben
versand werden?
Hallo,
der Vermieter kann keine Kündigung aussprechen wegen der Absicht, das Haus zu verkaufen. Eigenbedarf trifft nicht zu, Mietrückstände auch nicht. Die Kündigung als rechtlich unbegründet schriftlich zurückweisen. Über die Form kann man sich streiten, aber das Fax ist nicht ausreichend wenn keine Signatur auf dem Fax ist.
Gruss Günter
Hallo,
der Vermieter kann keine Kündigung aussprechen wegen der
Absicht, das Haus zu verkaufen. Eigenbedarf trifft nicht zu,
Mietrückstände auch nicht. Die Kündigung als rechtlich
unbegründet schriftlich zurückweisen. Über die Form kann man
sich streiten, aber das Fax ist nicht ausreichend wenn keine
Signatur auf dem Fax ist.
Gruss Günter
Hallo Günter,
in gewisserweise liegt scheinbar ein „Eigenbedarf“ vor, da die Interessenten den Wohnraum selber nutzen möchten.
Kann unter Berücksichtigung dieses Punktes die Kündigung auch zurückgewiesen werden?
LG Daniela
Hallo Daniela,
wie Du bereits selber schreibst, liegt bei dieser Konstellation lediglich „scheinbar“ ein Eigenbedarf vor. Das hat aber nichts mit objektiven bzw. tatsächlichen Eigenbedarf zu tun. Lese doch einmal hier nach: http://www.123recht.net/article.asp?a=2483&f=ratgebe…
Letztlich sollte es also Sache des neuen Besitzers sein eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Oder sehe ich das falsch Günther?
mit besten Grüßen Steffen
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Hallo daniela,
der bisherige Eigentümer hat keinen Eigenbedarf. Diesen Eigenbedarf kann erst der neue Eigentümer erklären. Hierbei muss er allerdings zuerst in Besitz des Grundbuchauszuges sein. Vorher geht es nicht.
Wie ich bereits hingewiesen habe, sehe ich trotz der zeitlichen Vereinbarung mit dem alten Vermieter keinen wirksamen Zeitmietvertrag. Dies gilt dann natürlich auch für den neuen Eigentümer. Wenn er berechtigt Eigenbedarf erklärt und diesen auch begründet wird der Mieter auf jeden Fall ausziehen müssen. Gegen den bisherigen Vermieter wird der Mieter kaum etwas unternehmen können, es sei denn, bei Vertragsabschluss hat der Vermieter versichert, dass er nicht verkauft und es wäre beweisbar, dass er bereits den Verkauf angeleiert hatte, nur für die Übergangsfrist die Miete mitnehmen wollte und vorsätzlich die Mieter getäuscht hat. Zu beweisen ist dies selten. Es sind Zufälle, dass herauskommt, dass der Vermieter erklärt, man könne über Jahre wohnen bleiben obwohl er bereits den Verkauf des Hauses betreibt.
Gruss Günter
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