Wer muss Kündigung unterschreiben

Hallo zusammen,
angenommen eine Wohnung wird wegen Zahlungsrückständen vom Vermieter gekündigt (per Einschreiben).
Das Schreiben hat nun eine Bevollmächtigte für den Vermieter gemacht. Oben im Anschriftenfeld steht nun der Vermieter (seine Frau ist auch Vermieterin, steht aber nicht im Anschriftenfeld; erst bei der zweiten Fristsetzung steht sie im Anschriftenfeld mit dabei) und unten steht dann MfG, Name des Vermieters, i.A. und dann Unterschrift der Bevollmächtigten.
Ist das so oK. oder kann dem Vermieter später bei einer eventuellen Räumungsklage dadurch ein Nachteil entstehen (z.B. weil der Richter meint der Vermieter und die Vermieterin hätten beide selber unterschreiben müssen).
Wäre toll wenn jemand helfen kann.

Gruß
Laura

Hallo zusammen,
angenommen eine Wohnung wird wegen Zahlungsrückständen vom
Vermieter gekündigt (per Einschreiben).
Das Schreiben hat nun eine Bevollmächtigte für den Vermieter
gemacht. Oben im Anschriftenfeld steht nun der Vermieter
(seine Frau ist auch Vermieterin, steht aber nicht im
Anschriftenfeld; erst bei der zweiten Fristsetzung steht sie
im Anschriftenfeld mit dabei) und unten steht dann MfG, Name
des Vermieters, i.A. und dann Unterschrift der
Bevollmächtigten.
Ist das so oK. oder kann dem Vermieter später bei einer
eventuellen Räumungsklage dadurch ein Nachteil entstehen (z.B.
weil der Richter meint der Vermieter und die Vermieterin
hätten beide selber unterschreiben müssen).
Wäre toll wenn jemand helfen kann.

Hallo lauira,

es ist so nicht okay. Beide Vermieter müssen unterschreiben. Wird die Kündigung von einem Beauftragten in Vertretung des Vermieters erklärt, muss der Vertreter die Originalvollmacht des Vermieters vorlegen, dass er zur Kündigung befugt ist. Der Kündigung kann daher durchaus wegen eines Formfehlers widersprochen werden.

Gerade heute habe ich die Zeitschrift 12/04 „Mietrechtsberater“ erhalten. Dort wird ein relativ neues Urteil des OLG Nürnberg 8 U 1809/03 aufgeführt. Hier geht es um die Mietvertragsvereinbarung, durch eine Kanzlei. Das Gericht geht davon aus, dass die Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Alle vertretungsberechtigten Personen wären nicht im Mietvertrag erkennbar, es fehle an einer Vertretungsvollmacht. Offenkundig ist die Angelegenheit beim BGH unter XII ZR 172/04 anhängig. Geklärt werden soll, dass entweder alle im Vertrag aufgeführten Personen unterzeichnen oder ein deutlicher Vertretungszusatz durch den Vertragspartner erfolgt, wobei aus dém Vertretungszusatz ersichtlich sein soll, worauf die Vertreterstellung basiert ( z.B. Vollmacht )

Gruss Günter

Hallo Günter,
danke für deine Antwort. Ich werde erneut eine Kündigung für die Vermieter schreiben und beide unterschreiben lassen.
Für das nächste Mal weiß ich dann Bescheid.
Gruß
Laura

Hallo Günter,

entschuldige bitte, aber ich muss Deiner Schlussfolgerung
widersprechen.
Denn so, wie ich Deine Urteilswiedergabe verstehe, geht es um den
Abschluss eines MietV. Bemängelt wurde dabei, dass gar nicht
erkennbar sei, wer Mieter ist, denn die Angabe „Kanzlei“ ist zu
unbestimmt.
Laura fragte allerdings nach etwas anderem, nämlich danach, wer
kündigen könne. Das kann immer derjenige, der berechtigt ist. Eine
Stellvertretung ist dabei grundsätzlich zulässig. Natürlich hast Du
Recht, wenn Du sagst, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn
die entsprechenden Vollmachten nicht beigefügt sind. Normalerweise
ist dann gemäß § 174 S. 1 BGB der sofortige Widerspruch möglich.
Erfolgt dieser jedoch nicht, gelten die allgemeinen Regeln zur
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB und es ist auszulegen gem. §§ 133,
157 BGB, ob der gekündigte die Kündigung als Kündigung beider Teile
verstehen durfte/musste. IMHO dürfte ein verspäteter Widerspruch
schlechte Aussichten haben.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

entschuldige bitte, aber ich muss Deiner Schlussfolgerung
widersprechen.

Du musts Dich nicht entschuldigen, wenn Du eine andere Rechtsauffassung vertrittst.

Denn so, wie ich Deine Urteilswiedergabe verstehe, geht es um
den
Abschluss eines MietV. Bemängelt wurde dabei, dass gar nicht
erkennbar sei, wer Mieter ist, denn die Angabe „Kanzlei“ ist
zu
unbestimmt.
Laura fragte allerdings nach etwas anderem, nämlich danach,
wer
kündigen könne. Das kann immer derjenige, der berechtigt ist.

Halten wir fest, dass grundsätzlich eine Kündigung vom Vermieter, wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen, alle Personen die Kündigung unterschreiben müssen. genauso wie die Kündigung an alle Personen zu richten ist, die als Mieter im Mietvertrag stehen und diesen unterschrieben haben.

Für die Kündigung, die in fremden Namen erfolgt, ist eine Vollmacht erforderlich. Sie muss vorgelegt werden. Dre Empfänger kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte die Originalvollmacht nicht vorgelegt hat. Eine Kopie einer Vollmacht reicht nicht aus. Die Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht durch nachreichen der Vollmacht wirksam gemacht werden. Es muss neu gekündigt werden. Kein Zurückweisungsrecht besteht dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass der Bevollmächtigte ständig tätig wird.

Eine allgemeine Vollmacht z.B. an einen Anwalt reicht auch nicht zur Kündigung aus. Hier muss ausdrücllich für den Fall der Kündigung eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.

Quelle: Miete und Mietprozess, Praxis-Handbuich, 4. Aufl. Schmid, Luchterhand-Verlag ISBN 3-472-05375-5 Buch anschauen

Gruss Günter

Eine
Stellvertretung ist dabei grundsätzlich zulässig. Natürlich
hast Du
Recht, wenn Du sagst, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann,
wenn
die entsprechenden Vollmachten nicht beigefügt sind.
Normalerweise
ist dann gemäß § 174 S. 1 BGB der sofortige Widerspruch
möglich.
Erfolgt dieser jedoch nicht, gelten die allgemeinen Regeln zur
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB und es ist auszulegen gem. §§
133,
157 BGB, ob der gekündigte die Kündigung als Kündigung beider
Teile
verstehen durfte/musste. IMHO dürfte ein verspäteter
Widerspruch
schlechte Aussichten haben.

sehe ich hier nicht so.

Hallo Günter,

Du musts Dich nicht entschuldigen, wenn Du eine andere
Rechtsauffassung vertrittst.

Danke. Wünschte, andere Teilnehmer würden dass auch so sehen (noch
nicht mal im Bezug auf mich)…

Eine Kopie einer Vollmacht reicht nicht aus. Die Kündigung ist
unwirksam.

Nicht? Hmm…
Ist das aus dem Kommentar? Scheint eine Besonderheit des Mietrechts
zu sein. Okay, wieder was dazugelernt.

Gruß - Jaschiii